Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

An die Stelle der bisherigen Depots A und B (pfändbares und pfand 
freies Depot) treten nunmehr die Depots A bis D, denen bankseitig zur 
besseren Unterscheidung Namen gegeben sind: 
Depots. (E i g e n d e P o t): Inhalt nach § 12 Abs. 4 und 13 des Ge 
setzes, d. h. Verpfändung für alle Verbindlichkeiten des Vertvahrers ohne 
Rücksicht auf die Höhe des dem Kunden eingeräumten Kredits (unbeschränkte 
Verpfändung), Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum. 
Depot B (Anderdepot): Inhalt nach § 3 des Gesetzes, d. h. Auf 
bewahrung durch Dritte ohne Verpfändungsmöglichkeit. 
Depot 6 (Pfanddepot): Inhalt nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes, 
d. h. Verpfändung bis zur Höhe der allen Hinterlegern eines Verwahrers 
gewährten Kredite (gewöhnliche oder übliche Verpfändung). 
Depot O (Sonderpfanddepot): Inhalt nach § 12 Abs. 3 des 
Gesetzes, d. h. Verpfändung nur bis zur Höhe des einzelnen Kredits an 
den Hinterleger (beschränkte Verpfändung). 
Seitens der Banken werden ihren Kunden Ermächtigungserklärungen 
vorgelegt, in denen eindeutig auf den Umfang der Vollmachten hingewiesen 
wird, die mit der Unterschrift erteilt werden. 
Im Anschasfungsgeschäft wird die Übersendung von 
Stückverzeichnissen dem Kommissionär zur Pflicht gemacht. Die 
Übersendung des Stückverzeichnisses kann aber ausgesetzt werden, solange 
der Depotkunde schuldet und ihm nicht Stundung gewährt ist. Der Kom 
missionär ist in diesem Falle aber verpflichtet, dem Kommittenten mitzu 
teilen, daß und weshalb er die Übersendung des Stückeverzeichnisses aus 
setzen werde. 
Auf der Grenze des Depotgeschäftes liegt die Form der Verwahrung, 
die das neue Depotgesetz (§ 16) die „unregelmäßige Verwah 
rung" nennt. Es handelt sich um das bisherige S t ü ck e k o n t o, das im 
Interesse des Kunden nicht mehr feinen mißverständlichen Namen trägt, 
sondern Wertpapierrechnung heißt. Der Kunde überträgt das 
Eigentum an den von ihm erworbenen Wertpapieren auf den Bankier und 
hat nur den schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewährung von Wert 
papieren derselben Art. Im Konkurs hat der Kunde kein Aussonderungs 
recht. Beim Unterschreiben der Abrede, daß es sich nicht um ein Depot, 
sondern um eine Wertpapierrechnung handelt, soll dem Kunden klar zum 
Bewußtsein kommen, daß er das Eigentum an seinen Wertpapieren verliert. 
316
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.