An die Stelle der bisherigen Depots A und B (pfändbares und pfand
freies Depot) treten nunmehr die Depots A bis D, denen bankseitig zur
besseren Unterscheidung Namen gegeben sind:
Depots. (E i g e n d e P o t): Inhalt nach § 12 Abs. 4 und 13 des Ge
setzes, d. h. Verpfändung für alle Verbindlichkeiten des Vertvahrers ohne
Rücksicht auf die Höhe des dem Kunden eingeräumten Kredits (unbeschränkte
Verpfändung), Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum.
Depot B (Anderdepot): Inhalt nach § 3 des Gesetzes, d. h. Auf
bewahrung durch Dritte ohne Verpfändungsmöglichkeit.
Depot 6 (Pfanddepot): Inhalt nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes,
d. h. Verpfändung bis zur Höhe der allen Hinterlegern eines Verwahrers
gewährten Kredite (gewöhnliche oder übliche Verpfändung).
Depot O (Sonderpfanddepot): Inhalt nach § 12 Abs. 3 des
Gesetzes, d. h. Verpfändung nur bis zur Höhe des einzelnen Kredits an
den Hinterleger (beschränkte Verpfändung).
Seitens der Banken werden ihren Kunden Ermächtigungserklärungen
vorgelegt, in denen eindeutig auf den Umfang der Vollmachten hingewiesen
wird, die mit der Unterschrift erteilt werden.
Im Anschasfungsgeschäft wird die Übersendung von
Stückverzeichnissen dem Kommissionär zur Pflicht gemacht. Die
Übersendung des Stückverzeichnisses kann aber ausgesetzt werden, solange
der Depotkunde schuldet und ihm nicht Stundung gewährt ist. Der Kom
missionär ist in diesem Falle aber verpflichtet, dem Kommittenten mitzu
teilen, daß und weshalb er die Übersendung des Stückeverzeichnisses aus
setzen werde.
Auf der Grenze des Depotgeschäftes liegt die Form der Verwahrung,
die das neue Depotgesetz (§ 16) die „unregelmäßige Verwah
rung" nennt. Es handelt sich um das bisherige S t ü ck e k o n t o, das im
Interesse des Kunden nicht mehr feinen mißverständlichen Namen trägt,
sondern Wertpapierrechnung heißt. Der Kunde überträgt das
Eigentum an den von ihm erworbenen Wertpapieren auf den Bankier und
hat nur den schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewährung von Wert
papieren derselben Art. Im Konkurs hat der Kunde kein Aussonderungs
recht. Beim Unterschreiben der Abrede, daß es sich nicht um ein Depot,
sondern um eine Wertpapierrechnung handelt, soll dem Kunden klar zum
Bewußtsein kommen, daß er das Eigentum an seinen Wertpapieren verliert.
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