Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Am  2.  Mai  1935  wurde  der  Gulden,  entsprechend  dem  Entwertungssatz
des  englischen  Pfundes,  um  42,37  °/ 0  abgewertet.  100  bisherige  Gulden
sind  —  170  neuen  Danziger  Gulden,  100  RM  —  212  Danziger  Gulden.
Aufgabe  der  Bank  von  Danzig  war  es,  das  wirtschaftliche  Wiederaufbauwerk ­
  durch  eine  zweckentsprechende  Notenbankpolitik  zu  unterstützen,
die  Danziger  Wirtschaft  aus  dem  Zustande  der  Deflation,  die  eine  natürliche
Begleiterscheinung  der  Devalvation  war,  wieder'herauszuführen  und  eine
Erleichterung  der  allgemeinen  wirtschaftlichen  Verhältnisse  anzubahnen.
Die  Bank  darf  Noten  in  Abschnitten  von  10,  25  und  100  Gulden  und
einem  Mehrfachen  von  10,  25  und  100  Gulden  ausgeben.  Der  Höchstbetrag ­
  der  in  den  Verkehr  gebrachten  Noten  darf  aber  100  Gulden  aus
den  Kopf  der  in  Danzig  dauernd  ansässigen  Bevölkerung  nicht  übersteigen.
Als  Deckung  muß  die  Bank  jederzeit  m  i  n  d  e  st  e  n  s  30  %  des  Notenumlaufs ­
  in  Gold  und  Devisen  bereithalten,  für  den  Nest  diskontierte,  auf
Gulden  lautende  Warenwechsel,  die  eine  Verfallzeit  von  höchstens  drei
Monaten  haben.
Die  Staatsaufsicht  wird  vom  Senat  geführt  und  durch  einen
Bankkommissar  ausgeübt.

VIII.  Organisation  ber  grasten  ausländischen  Notenbanken
7.  Die  Zentralnotenbanken  ln  Österreich,  Angarn  nab
in  ber  Tschechoslowakei
Vorbemerkung:  Das  Notenbankwesen  in  der  früheren
Doppel  monarchieÖ  st  er  reich-Ungarn
Im  Jahre  1816  wurde  die  Österreichische  Nationalbank  als  einziges ­
  zur  Notenausgabe  in  Österreich-Ungarn  berechtigtes  Institut  gegründet.
1887  wurde  sie  in  die  Ö  st  e  r  r  e  i  ch  i  s  ch  °  u  n  g  a  r  i  s  ch  e  Bank  umgewandelt.
Diese  war  eine  Aktiengesellschaft  mit  einem  Kapital  von  210  Millionen  Kronen.
Die  L  e  i  t  u  n  g  der  Bank  erfolgte  durch  den  Generalrat.  Dieser  bestand:
1.  aus  dem  Gouverneur,  2.  dem  österreichischen  und  dem  ungarischen  Vizegouverneur, ­
  3.  den  Stellvertretern  der  Vizegouverneure,  und  4.  10  (je  5  österreichischen ­
  und  5  ungarischen)  von  der  Generalversammlung  gewählten  Generalräten. ­

Neben  dem  Generalrat  gab  es  eine  Direktion  in  Wien  und  eine  in  Budapest. ­
  Jede  Direktion  bestand  aus  dem  Vizegouverneur,  dessen  Stellvertreter
            
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