Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Nach  dem  am  1.  Oktober  1933  in  Kraft  getretenen  Reichserbhof-Gesetz
wurde,  da  der  Erbhof  „grundsätzlich  unveräußerlich  und  unbelastbar"  ist,
ein  erheblicher  Teil  landwirtschaftlicher  Betriebe  der  Schuldaufnahme  durch
Belastung  des  Bodens  entzogen.  Der  Wirkungskreis  der  Landschaften  hat
damit  eine  Einengung  erfahren.  Die  zur  Gesundung  der  Landwirtschaft
ergriffenen  allgemeinen  Maßnahmen  stellen  die  Landschaften  aber  vor
neue  Aufgaben  hinsichtlich  des  Agrarbesitzes,  der  nicht  dem  Erbhofzwang
unterliegt.
Die  am  1.  April  1934  in  Kraft  getretenen  neuen  Satzungen  ermächtigen
die  Preußischen  Landschaften,  von  dem  bisherigen  Grundsatz,  die  Kredite
in  Pfandbriefen  zu  geben,  die  der  Darlehnsnehmer  veräußern  muß,
abzuweichen,  d.  h.  den  Kredit  auch  in  bar  (zum  jeweiligen  Pfandbriefkurs)
zu  gewähren.  Gibt  die  Landschaft  die  Hypothek  in  Pfandbriefen,  so  kann
sie  den  Darlehnsnehmer  verpflichten,  die  Veräußerung  der  Pfandbriefe
durch  die  Landschaft  bzw.  durch  die  der  Landschaft  angeschlossene  landschaftliche ­
  Bank  vornehmen  zu  lassen.  Dadurch  ist  eine  bessere  Kurspflege  möglich,
die  vor  allem  auch  im  Interesse  der  Darlehensnehmer  liegt.
Zur  Bestreitung  der  Verwaltungsgebühren  zahlen  die  Schuldner  außer
Zinsen  und  Tilgungsbeiträgen  den  „Quittungsgroschen".
Die  Grundsätze,  nach  denen  die  zu  beleihenden  Güter  von  ortskundigen
Landwirten  abgeschätzt  und  die  Höhe  des  zu  gewährenden  Darlehens  bestimmt ­
  wird,  sind  bei  den  einzelnen  Landschaften  verschieden.  Überall  aber
wird  durch  ehrenamtliche  Vorstände  und  bezahlte  Beamte  mit  größter  Vorsicht
  zu  Werke  gegangen.  Eine  solidarische  Haftung  (G  e  n  e  r  a  l  g  a  r  a  n  -
tief  für  die  Verpflichtungen  der  Landschaft  besteht  nur  bei  den  ältesten
Landschaften.  Hier  haftet  der  gesamte  in  die  Matrikel  eingetragene  Grundbesitz ­
  unbeschränkt,  im  Gegensatz  zu  den  neueren  Landschaften,  bei  denen
nur  der  beliehene  Grundbesitz,  und  dieser  meist  auch  nur  in  beschränktem
Maße,  haftet.
F.  Stadtschaften
Stadtschaften  sind  öffentliche  Kreditanstalten,  die  durch
Vereinigung  von  Eigentümern  bebauter  oder  in  Bebauung  befindlicher
städtischer  Hausgrundstücke  zu  dem  Zwecke  gebildet  werden,  den  Mitgliedern ­
  der  Vereinigung  durch  Hypotheken  oder  Grundschulden  gesicherte
Darlehen  zu  gewähren  („Gesetz  zur  Errichtung  und  Förderung  von  Stadt-
            
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