Object : Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

verschiedenen  Jnteressentengruppen  liefen  umfangreiche  Eingaben  ein,  in  denen  dargelegt  wurde,
daß  an  die  im  Besitze  ihrer  Mitglieder  befindlichen  Pferde  erheblich  mehr  Hafer  verfüttert  werden
müßte.  Indessen  konnte  der  Beirat  der  Zentralstelle  nur  für  die  Pferde  höhere  Haferrativneu
bewilligen,  die  mütelbar  dem  Zwecke  der  Kriegführung  dienten,  so  für  die  im  eigentlichen  Grubenbetriebe ­
  verwendeten  Bergwerkspferde,  für  staatliche  und  private  Deckhengste,  für  Gestütspferde,
soweit  sie  zur  Zucht  benutzt  wurden,  und  für  die  Pferde,  die  zur  Gewinnung  von  Serum  zwecks
Bekämpfung  menschlicher  und  tierischer  Krankheiten  gebraucht  wurden.  Dagegen  konnte  den  Anträgen ­
  auf  Erhöhung  der  Haferration  für  andere  Pferde,  insbesondere  für  Speditions-,  Postund
  Polizeipferde,  nicht  stattgegeben  werden.
Auch  den  Betrieben,  die  Hafer  zur  Herstellung  von  menschlichen  Nahrungsmitteln
(Haferslocken,  Hafergrütze)  verarbeiteten,  konnte  kein  Hafer  zugewiesen  werden.  Diese  Betriebe
waren  daher  nach  den  Bestimmungen  der  Bundesratsverordnung  nur  in  der  Lage,  die  Vorräte
zu  verarbeiten,  die  sie  bei  Beginn  der  Beschlagnahme  hatten.
Zur  Befriedigung  der  oben  angegebenen  besonderen  Bedürfnisse  wurden  der  Zentralstelle ­
  von  der  Heeresverwaltung  35  000  Tonnen  Hafer  zur  Verfügung  gestellt,  davon  3400  Tonnen
durch  das  Bayerische  Kriegsministerium.  Die  Verfügung  über  die  letzteren  trat  die  Zentralstelle
an  das  Bayerische  Ministerium  des  Innern  ab,  welches  die  gesamte  Haferversorgung  in  Bayern
unmittelbar  regelte.
Bei  der  Abforderung  des  Hafers,  wie  auch  später  bei  Abforderung  der  Gerste  und  des
Mengkornes,  war  die  Zentralstelle  bestrebt,  die  Besitzer  zu  bewegen,  ihre  Vorräte  freihändig  abzugeben. ­
  Dadurch  wurde  das  zeitraubende  Enteignungsverfahren  erspart,  mit  dem  erhebliche
Arbeit  und  großer  Kostenaufwand  verknüpft  gewesen  wäre.  Es  gelang  depn  auch  fast  die  gesamten ­
  Hafervorräte  freihändig  von  den  Besitzern  zu  erhalten;  nur  in  ganz  vereinzelten  Fällen
waren  Enteignungen  erforderlich.
Durch  die  fortdauernde  Kontrolle  der  Kommunalverbände  und  die  Hinweise  der  Zentralstelle, ­
  daß  soviel  Hafer  wie  möglich  für  die  Heeresverwaltung  erspart  werden  müsse,  gelang  es,
dieser  noch  1050  000  Tonnen  Hafer  aus  der  Ernte  1914  zuzuführen,  während  nach  den
Bestandserhebungen  nur  690  000  Tonnen  für  sie  hätten  erworben  werden  können.  Die  vielfachen ­
  Aufforderungen  zur  sparsamen  Haferverwendung  führten  insbesondere  dazu,  daß  die  ländlichen ­
  Bedarfskreise  zumeist  auf  eine  Ersatzlieferung  für  den  fehlenden  Pferdehafer  verzichteten,
so  daß  der  Hafervorrat  in  den  Ueberschußkreisen  fast  voll  zur  Ablieferung  an  die  Heeresverwaltung ­
  gelangte.
Den  —  in  der  Hauptsache  städtischen  —  Zuschußkreisen  führte  die  Zentralstelle
33  273  Tonnen,  den  Haferverteilungsstellen  der  einzelnen  Bergwerksvereine  12  286  Tonnen  und
den  in  Haupt-  und  Landgestüten  befindlichen  Deckhengsten  insgesamt  3675  Tonnen  Hafer  aus
der  Ernte  1914  zu.
Umfangreiche  Arbeit  ergab  sich  für  die  Zentralstelle  dadurch,  daß  die  Heeresverwaltung
durch  die  Bundesratsverordnung  vom  13.  Februar  1915  über  die  Erhöhung  des  Haferpreises
(Reichs-Gesetzbl.  S.  91)  ermächtigt  wurde,  für  Hafer,  der  nach  dem  31.  Dezember  1914  im
Inland  freihändig  oder  im  Wege  der  Enteignung  oder  Requisition  erworben  tvar,  den  Erwerbspreis ­
  nachträglich  um  50  M.  zu  erhöhen,  oder,  wenn  der  Preis  gezahlt  war,  50  M.  für  die  Tonne
nachzuzahlen.  Bei  der  Regelung  dieser  Nachzahlung  waren  oft  umständliche  Prüfungen,  wann
und  in  welcher  Weise  die  Lieferungen  erfolgt  waren,  erforderlich.  Bei  der  Nachzahlung  fühlten
sich  manche  Landwirte  beschwert,  weil  die  Landwirte,  die  ihren  Hafer  unniittelbar  an  die  Heeresverwaltung ­
  abgeliefert  hatten,  in  allen  Fällen  die  50  M.  nachgezahlt  erhielten,  nicht  aber  ohne
weiteres  die  Landwirte,  von  denen  der  Hafer  an  Händler  verkauft  war,  die  ihn  dann  ihrerseits
der  Heeresverwaltung  zugeführt  hatten,  weil  die  50  M.  den  Händlern  im  allgemeinen  nicht  nachgezahlt ­
  wurden.  In  diesen  Fällen  konnte  die  Zentralstelle  nichts  veranlassen.  Sie  war  jedoch
sonst  bestrebt,  allen  Fällen  bis  ins  einzelne  nachzugehen  und  die  Nachzahlung  an  die  Landwirte,
soweit  angängig,  herbeizuführen.
            
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