Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Das  Bankengesetz  von  1935  enthält  noch  eine  Reihe  weiterer  Bestimmungen
über  die  Banken  des  Landes:
Für  die  Nationalbanken  wird  die  Beleihungsgrenze  der  Grundst
  ü  ck  e  von  50  auf  60  v.  H.  erhöht  und  die  Beleihungsfrist  von  5  auf  10  Jahre.
Grundstücksbeleihungen  können  vorgenommen  werden  bis  zur  Höhe  des  vollen
„unangetasteten"  Kapitals  und  der  Reserven  der  Bank  oder,  wenn  dies  einen
höheren  Betrag  ergibt,  bis  zu  60  v.  H.  der  Zeit-  und  Spareinlagen.
Jede  Nationalbank  muß  ihren  Reservefonds  so  lange  erhöhen,  bis  er
den  Betrag  ihres  Aktienkapitals  erreicht  hat.
Für  die  Berechnung  der  Pflichtreserven  werden  neue  Vorschriften
gegeben.  Die  Mitgliedsbanken  müssen  jetzt  dieselben  Reserven  für  Einlagen
der  Regierung  wie  für  andere  Einlagen  halten.
Anhang:  Die  Bank  für  Internationalen  Zahlungsausgleich x )
Die  Bank  für  Internationalen  Zahlungsausgleich,  die  Mitte  Mai  1930  ihre
Tätigkeit  begonnen  hatte,  sollte  allen  Ländern  dienen  und  überdies  reiche  Gewinne ­
  abwerfen.  Eine  Umwälzung  der  internationalen  Kredit-  und  Währungspolitik ­
  werde  nicht  erfolgen;  dagegen  werde  die  Bank  dem  Welthandel  und  der  Weltfinanz
  „important  facilities  hitherto  lacking"  schaffen.  —  So  das  Programm.
Die  Bank  sollte  zunächst  Verwalter  für  die  ReparationsLeitrage  sein.
Durch  Empfangnahme  und  Weiterleitung  der  von  Deutschland  in  gleichen
monatlichen  Teilbeträgen  zu  zahlenden  Annuitäten  übte  die  BIZ.  die
Funktionen  des  Generalagenten  für  Reparationszahlungen  und  seiner
Organe  aus.  In  ihrer  Eigenschaft  als  Treuhänder  (Trustee)  sollte  die
Bank  die  Kommerzialisierung  und  Mobilisierung  bestimmter
  Teile  der  Annuitäten  überwachen  uitd  dabei  mithelfen.  Schließlich ­
  hatte  sie  alle  Aufgaben  zu  übernehmen,  die  mit  den  deutschen  Reparationen ­
  und  den  damit  verbundenen  internationalen  Zahlungen  im  Zusammenhang ­
  stehen  und  zwischen  der  Bank  und  den  beteiligten  Regierungen
vereinbart  werden.
Zur  Belebung  des  Welthandels  und  des  deutschen  Exports  soll  die  Bank
durch  Gewährung  von  Krediten  beitragen.  Man  erhoffte  von  der
Bank  einen  stabilisierenden  Einfluß  auf  die  internationalen  Wechselkurse
und  durch  Errichtung  eines  Goldclearings  eine  Ersparnis  an  Kosten  der
i)  Schrifttum:  E.  Weiter  u.  a.,  Die  Reparationsbank,  Frankfurt  a.  M.
1929.  C.  Karamikas,I-a  banguo  ckso  röglemsnts  intsrnationaux.  Paris  1931.
Hjalmar  Schacht,  Das  Ende  der  Reparationen.  Oldenburg  1931.  Statuten
der  Bank,  in  Haager  Vereinbarungen  vom  Januar  1930  zum  Doung-PIan.  Amtlicher ­
  Text.  Berlin  1930.  Ausführliche  im  Mai  erscheinende  Jahresberichte.
            
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