Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Goldversendung.  Im  übrigen  sind  die  Geschäfte,  die  die  BIZ.  betreiben
darf,  auf  eine  Depositenbank  zugeschnitten.  Als  gemeinnütziges  Institut
braucht  sie  sich  nicht  von  Gewinninteressen  leiten  zu  lassen.
Nicht  besitzt  die  Bank  das  Recht  der  Notenausgabe,  d.  h.  die  Möglichkeit
zusätzlicher  Kreditschöpfung;  sie  muß  sich  vielmehr  darauf  beschränken,  die
zur  Verfügung  stehende  Kreditmenge  umzuleiten.  Verboten  ist  der  Bank
—  wohl  hauptsächlich  auf  Drängen  Englands,  das  die  Konkurrenz  fürchtete
—,  Wechsel  zu  akzeptieren,  Darlehen  an  Regierungen  zu  geben,  für  Regierungen ­
  laufende  Rechnungen  zu  eröffnen,  beherrschenden  Einfluß  auf  ein
Unternehmen  zu  erlangen  sllberfremdungsschutz);  verboten  ist  ihr  auch,
Grundstücke,  die  nicht  zur  Aufrechterhaltung  ihres  eigenen  Geschäftsbetriebes ­
  notwendig  sind,  länger  zu  behalten  als  nötig  ist,  um  sie  vorteilhaft ­
  zu  veräußern.  Verboten  sind  schließlich  alle  Geschäfte,  die  mit  der
Politik  der  Zentralbanken  der  beteiligten  Länder
nicht  übereinstimmen.  Die  Länder  haben  ein  Einspruchsrecht  und
können  ihr  Einverständnis  von  Bedingungen  abhängig  machen.
Basel  ist  Sitz  der  Bank.  Das  Stammkapital  beträgt  500  Millionen
Schweizer  Goldfr.  und  ist  eingeteilt  in  200  000  Namensaktien  von  je
2500  Schweizer  Goldfr.  Die  Aktien  sind  mit  25  °/ 0  eingezahlt;  der  Rest
kann  nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungsrates  mit  je  dreimonatiger  Ankündigung ­
  in  einer  oder  mehreren  Raten  eingefordert  werden.  Die  Reserven ­
  betragen  22,1  Millionen  Goldfr.  —
Die  Geschäftsführung  liegt,  nach  englischem  Muster,  nicht  beim
Vorstand,  sondern  bei  einem  Verwaltungsrat,  dem  die  Direktoren  als
lediglich  ausführende  Beamte  unterstellt  sind.
Der  Verwaltungsrat,  das  wichtigste  Organ  der  Bank,  setzt  sich
aus  25  Mitgliedern  zusammen;  16  gehören  den  Ländern  an,  die  die  Bank
gegründet  haben,  9  den  anderen  Ländern,  die  sich  an  der  Zeichnung  des
Stammkapitals  beteiligen.  Deutschland  und  Frankreich  stellten,  satzungsmäßig, ­
  je  3,  Großbritannien,  Italien,  Belgien,  Japan  und  die  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  je  2  Mitglieder.  Auf  Grund  ihres  Amtes
sind  Mitglieder  die  jeweiligen  Notenbank-Präsidenten  dieser  7  Länder
(oder  die  von  diesen  ernannten  Ersatzmänner),  die  auch  7  weitere  Vertreter ­
  aus  Finanz,  Industrie  oder  Handel  berufen.  Der  Verwaltungsrat
soll  wenigstens  10mal  im  Jahre  zusammenkommen,  hiervon  mindestens
4mal  in  Basel.

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