Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

416 
karte beantragen. Das Gesuch muß von drei Gewährsmännern unter 
stützt werden, die mindestens seit drei Jahren zum Besuch der Berliner 
Börse zugelassen sind. Nachdem der Antrag unter Namhaftmachung der 
Gewährsmänner 8 Börsentage durch Aushang an der Börse bekanntge 
macht ist, und nachdem die drei „Paten" zu Protokoll erklärt haben, „daß 
sie nach sorgfältiger Prüfung den Antragsteller für einen Mann halten, 
der der Achtung seiner Berufsgenossen und der dauernden Zulassung zum 
Börsenbesuche mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel würdig 
ist", erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme. Der Börsenvorstand hat 
das Recht, Zulassungsanträge abzulehnen, ohne verpflichtet zu sein, 
Gründe anzugeben. Jeder Gewährsmann muß gleichzeitig mit der Stellung 
des Antrags eine Sicherheit in Höhe von 3000 RM in barem Gelde 
oder in Staatspapieren leisten. Die Industrie- und Handelskammer ist 
berechtigt, über die Sicherheiten (3 mal 3000 RM) zu verfügen szu Gunsten 
geschädigter Glänbiger des Zugelassenen innerhalb des Kreises der Börsen 
besucher), wenn die Zulassung innerhalb von 3 Jahren wieder zurück 
genommen wird oder der Zugelassene infolge Zahlungsunfähigkeit auf seine 
Zulassung verzichtet. Eine vorzeitige Rückgabe der Sicherheiten erfolgt, 
wenn die Zulassung rechtskräftig abgelehnt wird oder aus anderen als den 
vorerwähnten Gründen entfällt. — Von der Stellung von Gewährsmän 
nern befreit sind die Vorstandsmitglieder öffentlicher Bankanstalten, sowie 
(feit 1. Januar 1935) dritte und fernere Vertreter eines bereits an der 
Börse vertretenen Unternehmens. Durch diese erleichternde Bestimmung 
will man die Börse mehr als bisher zn einer Versammlungsstätte der Leiter 
kaufmännischer Unternehmungen werden lassen. Vorstandsmitglieder und 
Geschäftsinhaber von Banken und Bankfirmen sollen wieder, wie früher, 
im täglichen Besuch der Börse eine selbstverständliche Berufspflicht sehen. 
Das Recht zum Börsenbesuche wird also durch Zulassung erworben. Die 
Berechtigung, im Rahmen der Zulassung Geschäfte an der Berliner Wert 
papierbörse zu tätigen, Aufträge zu erteilen oder entgegenzunehmen, wird 
vom Besitz eines vom Börsenvorstand beglaubigten Börsen 
buches abhängig gemacht. 
Mit der Befugnis, im Namen und für Rechnung des Dienst- 
Herrn am Börsenhandel teilzunehmen, können auf die Dauer eines Kalender 
jahres zum Börsenbesuch zugelassen werden kaufmännische Ange st eilte 
eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Börsenbesuchers (einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.