Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Der  berufsmäßige  Börsenhandel,  die  K  u  l  i  s  s  e,  übt  eine  ähnliche  Funktion ­
  aus,  wie  der.  Regulator  an  der  Dampfmaschine.  In  Zeiten  einer
stürmischen  Hausse  bremst  sie,  indem  sie  als  Verkäuferin  auftritt.  Erscheint ­
  ihr  die  Marktlage  günstig,  „steigt  aber  die  Bankenkundschaft  nicht
ein",  so  tritt  sie  als  Käufer  auf  und  regt  dadurch  auch  das  Publikum  zu
Käufen  an.  Wenn  auch  die  Kulisse  ihre  Tätigkeit  ausübt,  um  zu  verdienen, ­
  so  ist  ihr  Dazwischentreten  doch  insofern  volkswirtschaftlich  nützlich,
als  dadurch  allzu  starke  Ausschläge  des  Kurspendels  nach  oben  oder  unten
abgeschwächt  werden.
Börsenbesucher,  die  „im  Zusammenhang  mit  chrer  Tätigkeit  an  der
Börse"  sich  eine  mit  der  Ehre  oder  dem  Anspruch  auf  kaufmännisches  Vertrauen ­
  nicht  zu  vereinbarende  Handlung  haben  zu  Schulden  kommen  lassen,
können  von  einem  Ehrengericht,  das  aus  Mitgliedern  der  Börse  besteht, ­
  zur  Verantwortung  gezogen  werden.  Solche  mit  der  Ehre  eines
Kaufmanns  nicht  zu  vereinbarende  Handlungen  sind  u.  a.:  Arglistige  Beeinflussung ­
  der  Kurse,  z.  B.  durch  Scheingeschäfte,  Gewährung  und  Annahme ­
  von  Geschenken,  in  der  Absicht,  falsche  Gerüchte  in  die  Presse  zu
bringen,  Anreizungen  zu  Börsenspekulationen,  die  außerhalb  des  Geschäftsbetriebes ­
  des  Angeregten  liegen  usw.  In  dringenden  Fällen  wird,
nach  der  Börsenordnung  vom  Dezember  1934,  an  Stelle  des  (langsam  arbeitenden) ­
  Ehrengerichtsverfahrens  die  Entscheidung  durch  den  Börsenpräsidenten ­
  treten,  der,  in  Auswirkung  des  Führerprinzips,  nach  freiem
Ermessen,  die  Zulassung  eines  Börsenbesuchers  zurücknehmen  kann.  Die
Strafen  des  Ehrengerichts  bestehen  in  Erteilung  eines  Verweises,  in  zeitweiliger ­
  oder  dauernder  Ausschließung  von  der  Börse.
Börsenvertreter  nennt  man  die  Personen,  die  für  eine  Bank
oder  eine  Bankfirma  an  der  Börse  tätig  sind.  Sie  „handeln"  entweder,
d-  h-  sie  schließen  im  Namen  und  für  Rechnung  ihrer  Bank  bzw.  Firma
Geschäfte  ab,  oder  sie  erledigen  den  Depeschen-  und  Telephonverkehr,
d.  h.  sie  notieren  die  während  der  Börsenzeit  telegraphisch  oder  telephonisch
einlaufenden  Aufträge,  sammeln  Kurse  und  melden  diese  nach  den  Büros
gefährdenden  Krankheit  leiden",  nach  der  Frankfurter  Börsenordnung  „Personen, ­
  die  ihre  Verpflichtung  aus  den  an  der  Börse  geschlossenen  Geschäften
nicht  erfüllen"  oder  „Börsenbesucher,  die  trotz  erfolgter  Mahnung  ihren  Börsenbeitrag ­
  nicht  entrichten".
            
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