Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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und  Schecks  nicht  dazu  zählen.  Effekten  sind  dann  Wertpapiere  besonderer
Art.  „Versachlichte  Schuldverhältnisse"  nennt  sie  S  o  m  b  a  r  t.  Persönliche ­
  Beziehungen  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner  bestehen  nicht.
LiefmannZ  nennt  Wertpapiere  verbriefte  Forderungsrechte  und  unterscheidet ­
  Geldpapiere  (Banknoten,  Wechsel,  Schecks)  und  Kapitalpapiere.
  Für  diese  ist,  im  Gegensatz  zu  jenen,  charakteristisch,  daß  sie  Anspruch ­
  auf  dauernde  Erträge  verkörpern,  daher  ein  Kapital  darstellen,  während ­
  jene  nur  Geld  als  Tauschmittel,  aber  nicht  Geldkapital,  Mittel  der
Kapitalanlage,  ersetzen  bzw.  verkörpern.  Effekten  sind  eine  Unterart  der  Kapitalpapiere ­
  und  unterscheiden  sich  von  anderen  Kapitalpapieren  (Hypotheken,
Darlehnsscheinen)  durch  ihre  Vertretbarkeit.  —  Die  Bankpraktiker  und  auch
die  Gesetze  gebrauchen  jedoch  bald  das  eine,  bald  das  andere  Wort.
Einer  der  Hauptvorzüge  der  Effekten  besteht  darin,  daß  Kursnotierungen
  dauernd  Aufschluß  über  ihren  Marktwert  geben  und  häufig  Umsätze ­
  in  ihnen  stattfinden,  so  daß  der  Eigentümer  sich  rasch  von  ihnen
trennen  und  somit  sein  Geld  für  andere  Zwecke  freimachen,  sie  andrerseits ­
  aber  auch  wieder  jederzeit  erwerben  kann.  Obgleich  derjenige,  der
sich  Geld  durch  Emission  von  Effekten  beschafft  hat,  das  Geld  für  langfristige
  Zwecke  ausgegeben  hat,  ist  jederzeitige  Zurückwandlung  der  Effekten ­
  (durch  Verkauf)  in  Geld  möglich.  Effekten  bilden  sonach  die  bequemste
Form  der  Kapitalanlage.
Nach  Art  der  Übertragung  des  Besitzes  sind  zu  unterscheiden:  Jnsiaberpapiere,
  Namenpapiere  (Rektapapiere)  und  Orderdupiere.

Die  überwiegende  Mehrheit  der  im  Verkehr  befindlichen  Wertpapiere
lautet  auf  den  Inhaber.  Sie  enthalten  also  nur  den  Namen  des
Schuldners  (Ausstellers),  nicht  aber  auch  den  des  Gläubigers  oder
Aktionärs  (s.  u.).  Wird  das  Papier  verkauft,  so  geht  es  gegen  Zahlung
oder  Belastung  des  Gegenwertes,  ohne  weitere  Formalitäten,  in  das  Eigentum ­
  des  Käufers  über.
Die  auf  den  Namen  des  Gläubigers  oder  Teilhabers  lautenden  Papiere,
die  Namenpapiere,  gewähren  zwar  den  Besitzern  größere  Sicherheit
gegen  Verluste,  sind  aber  sehr  unbequem,  da  sie  nur  durch  Umschreibungs-Antrag
  oder  durch  Zession,  die  auf  den  Wertpapieren  vermerkt  sein  muß,
on  einen  anderen  übertragen  werden  können.  Die  Umschreibung  wird  vom
Aussteller  auf  der  Urkunde,  die  die  Gläubiger-  oder  Teilhaberrechte  ver-Beteiligungs-

  und  Finanzierungsgesellschaften.  4.  Ausl.  Jena  1923.
            
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