Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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die Spekulations Makler, die zu einem festen Preise ab 
schließen, ohne sofort einen Gegenkontrahenten zu haben. 
Die freien Makler üben ihre Tätigkeit auf den sog. freien Märk 
te n der Börse aus und treten hier in Wettbewerb mit den Kursmaklern, 
soweit diese auch dort Geschäfte vermitteln. Auch die freien Makler müssen 
als Makler zugelassen sein; 1933 sind die Bedingungen hierfür sehr ver 
schärft worden. Die Kursmakler werden bei Bedarf ernannt. 
38 freie Makler sind in die Gruppe „Freihändler" über 
führt. Der Freihändler, der an der Börse nur eigene Geschäfte machen 
darf (er vermittelt also nicht, sondern bedient sich im Gegenteil eines 
Vermittlers bei seinen Geschäften), soll eine gewisse Pufferwirkung aus 
üben, indem er bei Kursschwankungen nach oben und unten durch eigene 
Verkäufe und Käufe eingreift und dadurch zu starke Kursschwankungen 
verhindert. Vom Bankier unterscheidet sich der Freihändler dadurch, daß 
er keine Kundschaft hat. 
An der Berliner Börse werden die Kursmakler durch den Minister 
Nir Wirtschaft und Arbeit bestellt und in seinem Aufträge durch den Staats 
kommissar der Berliner Börse darauf vereidigt, daß sie die ihnen obliegen 
den Pflichten getreu erfüllen werden. Nach seiner Vereidigung erhält der 
Kursmakler die vom Minister ausgefertigte Bestallung. Vom Kursmakler, 
lvie vom Kursmakler-Stellvertretcr, wird gefordert, daß er ein gründliches 
Wissen über die Wirtschaft im allgemeinen, über den Bank- und Börsen 
betrieb im besonderen besitzt, vor allem auch über Natur und Charakter 
der Wertpapiere. 
Die Kursmakler an der Berliner Börse werden durch eine aus 11 Mit 
gliedern bestehende Maklerkammer vertreten. Der Staatskommissar kann 
ferner aus den Kursmaklern des Amtlichen Großmarktes für Getreide und 
Futtermitteln ein weiteres Mitglied ernennen. 
Die Kursmaklcr sind verpflichtet, in allen Börsenversammlungen während 
der ganzen Dauer anwesend zu sein. Beurlaubungen sind bei der Maklerkammer 
Zu beantragen. Die Aufsicht über die Kursmakler führt die Maklerkammer, 
die Aufsicht über diese der Staatskommissar. 
Nach § 82 des Börsengesetzes dürfen die Kursmakler in den Geschäfts- 
zweigen, für die sie bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises mit- 
lvirken, nur insoweit für eigene Rechnung oder in eigenem Namen 
Handelsgeschäfte schließen oder eine Bürgschaft für die ihnen übermittel- 
len Geschäfte übernehmen, als dies zur Ausführung der ihnen erteilten
	        
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