Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die Aufträge bei Kursmaklern z. 33, lauten: 
zu verkaufen: zu kaufen: 
6000 
RM XY-9lft. 
bestens 
3000 RM XY-Akt. 
bestens 
2000 
„ do. 
zu 154,750/0 
5000 „ 
do. 
zu 153 v/o 
4000 
„ do. 
„ 1550/ 0 
15000 „ 
do. 
„ 155 °/o 
4000 
„ do. 
„ 1560/ 0 
6000 „ 
do. 
„ 156 °/o 
1000 „ 
do. 
„ 156V a o/ 0 - 
Der Kurs muß 155 etw. bez. G. notiert werden, da wegen der übrigen vor- 
liegenden Kaufaufträge, die bestens oder zu höheren Kursen erteilt sind, der 
Auftraggeber, der 15 000 RM zu 155% kaufen will, nur 2000 RM erhalten kann. 
etw. bez. B. (Iie§: etwas bezahlt und B r i e f) bedeutet, daß von 
den limitierten Verkaufs auftragen nur ein kleiner Teil ausgeführt 
werden konnte. 
Während die Notiz der. G. bzw. bez. B. anzeigt, daß etwa die Hälfte des 
limitierten Auftrages ausgeführt worden ist, bedeutet die Notiz etw. bez. G. 
bzw. etw. bez. B., daß nur ein kleiner Betrag zu dem notierten Kurse gehandelt 
werden konnte *). 
— flies: gestrichen) sagt, daß ein Umsatz in dem betreffenden Papier 
nicht stattgefunden hat, ein Kurs nicht zustande gekommen ist. 
Ersieht der Kursmakler aus seinen Aufträgen, daß der Kurs eines 
Papieres erheblich höher oder erheblich niedriger als am voran- 
gegangenen Börsentage sein wird, so ist er verpflichtet, dies auf einer 
Tafel dem Börsenpublikum sichtbar zur Kenntnis zu bringen. Durch 
Anschreiben der Papiere an den Tafeln in den Maklerschranken soll das 
Börsenpublikum auf die voraussichtlichen Kurserhöhungen und Kurs 
rückgänge aufmerksam gemacht und zur Erteilung oder Rückziehung von 
Orders veranlaßt werden. Eine voraussichtlich große Kurssteigerung 
lrird angekündigt durch die Zeichen H—|—1- flies: plus plus), ein vor 
aussichtlich großer Kursrückgang durch die Zeichen (minus minus). 
Um zu große Kursschwankungen, die bei einseitigen „Bestens-Käufen" 
bzw. „Bestens-Verkäufen" entstehen würden, zu verhüten, wird öfter 
bas Repartierungsverfahren eingeschlagen, d. h. der Börsen 
borstand bestimmt die Höhe des Kurses, und von den zu diesem Kurse 
Z In der Breslauer Börsenordnung heißt es (§ 40); Kamen Abschlüße 
uur im Nennwerte unter 3000 RM zustande, so bezeichnet dies der Zusatz: „etw. 
beziehungsweise „etw. bz. n. B.“, beziehungsweise „etw. bez. u. G.“.
	        
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