Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Ein Beispiel für das Nochgeschäft nach unten: 
Y verkauft 24 000 Dedi-Bank, als der Kurs 150 war, zu 146 °/ 0 , mit 
dem Recht, nochmals die gleiche Menge mit 146 °/ 0 liefern zu dürfen. Die 
Formel lautet dann: 
Verkauf RM 24 000 Dedi-Bank 146 fest und 
Verkauf RM 24 000 Dedi-Bank 146/0 R. 
Das „Noch in Verkäufers Wahl" fNochgeschäft nach unten) ist 
also eine Vereinigung eines festen Verkaufs und einer Rückprämie. 
6) Innerer Zusammenhang der Prämiengeschäfte, ihre Auflösung 
und Umwandlung 
Wenn die Bank oder ein Makler auf Grund eines Prämiengeschäftes 
jemandem ein Recht einräumt und die Bank oder der Makler sich 
dieses Recht nicht durch ein anderes Geschäft eindecken, dann bleiben sie 
dieses Recht schuldig. 
Die Bank wird sich dieses Recht oft nicht eindecken, wenn sie einen 
großen Bestand in dem betreffenden Wertpapiere besitzt; sie wird es dann 
vielmehr darauf ankommen lassen, ob der Käufer der Vorprämie die Stücke 
abfordert oder nicht. Oder aber, hat die Bank eine Rückprämie verkauft, 
und ist sie für das betreffende Papier „fest" gestimmt, so erblickt sie kein 
großes Risiko darin, wenn der Verkäufer der Rückprämie von seinem 
^ieferungsrecht Gebrauch macht. 
W i l l sich der Verkäufer eines Rechts eindecken, so kann er es entweder 
'n der Weise tun, daß er das Recht, das er verkauft hat, in genau der 
gleichen Form wieder erwirbt, oder durch Umwandlung der Prämien- 
grschäfte in andere Formen. 
Wertmesser für alle Prämiengattungen ist die 
Stellage. Verkäufer von Stellagen sind infolge der großen Spannung 
'Ueist leicht zu finden. Banken und Makler kaufen sie, um sie als Basis 
frr ihre Vor- und Rückprämien und Nochs, die sie daraus bilden, zu 
benutzen. 
Die Spannweite einer Stellage sWert der Stellage) richtet 
^ch einmal nach der Länge der Zeit, innerhalb der der Käufer sich er 
freu kann — eine Zweimonatsstellage ist teurer als eine Monats- 
499
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.