Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Wird dem Verlangen nach größerer Sicherstellung nicht unverzüglich 
nachgekommen, so ist der Vorstand der L.K. berechtigt, schwebende Termin 
geschäfte der säumigen Partei ganz oder teilweise glattzustellen und für 
Termingeschäfte oder für Lombarddarlehen gestellte Sicherheiten sofort 
ganz oder teilweise nach eigenem Ermessen zu verwerten, ohne daß es einer 
Fristsetzung bedarf. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Tätigkeit 
des Vorstandes der L.K. bei der Prüfung der Sicherheitsleistung dadurch 
zu unterstützen, daß sie gegebenenfalls den Vorstand der L.K. auf die Not 
wendigkeit, eine höhere Sicherheitsstellung für ihre als Aufgabe bezeich 
neten Gegenkontrahenten zu fordern, besonders Hinweisen. 
Der Vorstand der L.K. hat das Recht, einem Vereinsmitglied auf 
dessen Antrag in besonderen Fällen, nach Prüfung der darzulegenden 
Verhältnisse, die Stellung der vorgeschriebenen Mindestsicherheit zu er 
lassen, sofern daraus keine Schädigung der L.K. zu erwarten steht. 
Verbindlichkeiten aus Prämien-, Noch- und Stellagegeschäf 
ten sind wie gewöhnliche Geschäfte zu behandeln; jedoch hat der Wahlberech 
tigte keine höhere Sicherheit als die Hälfte der in Frage kommenden Prämie 
oder als ein Viertel des Stellgeldes, der Stillhalter dagegen die vorgeschrie 
bene Sicherheit zu stellen, und zwar so, daß bei einer längeren Laufzeit als bis 
zum zweitfolgenden Monatsschluß eine zusätzliche Sicherheit in halber Höhe für 
jeden angefangenen Monat, für den Zahler begrenzt bis zur vollen Prämie, zu 
stellen ist. Bei Arbitragegeschäften beträgt der für jedes Termin 
geschäft in Wertpapieren zu leistende Deckungsbetrag statt mindestens 5 nur 
mindestens 2°lo. 
Jedes Vereinsmitglied haftet für die Erfüllung seiner 
eigenen Lieferungs- und Zahlungsverpflichtungen 
ausZeitgeschäften der L.K. mit seinem gesamten Vermögen. 
Gibt ein Vereinsmitglied vor oder am Lieferungstage selbst die Er 
klärung dem Vorstande der L.K. ab, daß es a u ß e r st a n d e sei, den aus 
seinem Skontro sich ergebenden Saldo von Wertpapieren abzunehmen bzw- 
zu liefern, so ist der Vorstand der L.K. zur sofortigen Exekution be 
rechtigt. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn die Abnahme oder die Lie- 
ferung des Verpflichteten nicht rechtzeitig erfolgt. 
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Erfüllung ihrer Ansprüche 
aus den von ihnen geschlossenen Zeitgeschäften von der L.K. zu verlangen, 
und sind verpflichtet, die ihnen aus diesen Geschäften obliegenden Lei 
stungen an die L.K. zu bewirken. Forderungen aus Geschäften der M^t- 
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