Wird dem Verlangen nach größerer Sicherstellung nicht unverzüglich
nachgekommen, so ist der Vorstand der L.K. berechtigt, schwebende Termin
geschäfte der säumigen Partei ganz oder teilweise glattzustellen und für
Termingeschäfte oder für Lombarddarlehen gestellte Sicherheiten sofort
ganz oder teilweise nach eigenem Ermessen zu verwerten, ohne daß es einer
Fristsetzung bedarf. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Tätigkeit
des Vorstandes der L.K. bei der Prüfung der Sicherheitsleistung dadurch
zu unterstützen, daß sie gegebenenfalls den Vorstand der L.K. auf die Not
wendigkeit, eine höhere Sicherheitsstellung für ihre als Aufgabe bezeich
neten Gegenkontrahenten zu fordern, besonders Hinweisen.
Der Vorstand der L.K. hat das Recht, einem Vereinsmitglied auf
dessen Antrag in besonderen Fällen, nach Prüfung der darzulegenden
Verhältnisse, die Stellung der vorgeschriebenen Mindestsicherheit zu er
lassen, sofern daraus keine Schädigung der L.K. zu erwarten steht.
Verbindlichkeiten aus Prämien-, Noch- und Stellagegeschäf
ten sind wie gewöhnliche Geschäfte zu behandeln; jedoch hat der Wahlberech
tigte keine höhere Sicherheit als die Hälfte der in Frage kommenden Prämie
oder als ein Viertel des Stellgeldes, der Stillhalter dagegen die vorgeschrie
bene Sicherheit zu stellen, und zwar so, daß bei einer längeren Laufzeit als bis
zum zweitfolgenden Monatsschluß eine zusätzliche Sicherheit in halber Höhe für
jeden angefangenen Monat, für den Zahler begrenzt bis zur vollen Prämie, zu
stellen ist. Bei Arbitragegeschäften beträgt der für jedes Termin
geschäft in Wertpapieren zu leistende Deckungsbetrag statt mindestens 5 nur
mindestens 2°lo.
Jedes Vereinsmitglied haftet für die Erfüllung seiner
eigenen Lieferungs- und Zahlungsverpflichtungen
ausZeitgeschäften der L.K. mit seinem gesamten Vermögen.
Gibt ein Vereinsmitglied vor oder am Lieferungstage selbst die Er
klärung dem Vorstande der L.K. ab, daß es a u ß e r st a n d e sei, den aus
seinem Skontro sich ergebenden Saldo von Wertpapieren abzunehmen bzw-
zu liefern, so ist der Vorstand der L.K. zur sofortigen Exekution be
rechtigt. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn die Abnahme oder die Lie-
ferung des Verpflichteten nicht rechtzeitig erfolgt.
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Erfüllung ihrer Ansprüche
aus den von ihnen geschlossenen Zeitgeschäften von der L.K. zu verlangen,
und sind verpflichtet, die ihnen aus diesen Geschäften obliegenden Lei
stungen an die L.K. zu bewirken. Forderungen aus Geschäften der M^t-
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