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Da bei einem niedrigen Silberpreise und dem sich daraus ergebenden
Prägegewinn die Gefahr naheliegt, daß ein Staat mehr von diesem minder
wertigen Geld ausprägt, als der Verkehr erfordert, ist dieser Betrag in den
meisten Ländern kontingentiert.
Im Deutschen Reich sollte nach dem Münzgesetz vom 9. Juli 1873 der
Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen 10 M, der der Nickel- und Kupfer
münzen 2V 2 M auf den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen. Als diese
Summe für den vergrößerten Verkehr und für das Halten einer Reserve,
die die Reichsbank zur Aufrechterhaltung eines ordentlichen Kassenbetriebes
benötigt, nicht mehr ausreichte, wurde durch Gesetz vom 1. Juni 1900 der
Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen auf 15 und durch Gesetz vom 19. Mai
1908 auf 20 M für den Kopf der Bevölkerung erhöht. Entsprechend dem
Gutachten der Sachverständigen ist im Münzgesetz von 1924 der Höchst
betrag der Silber- und Kupfermünzen zusammen auf 20 RM für den Kopf
der Bevölkerung festgelegt worden. Auf Grund der Verordnung vom
18. Juli 1931 können an Scheidemünzen bis zu 30 RM für den Kopf der
Bevölkerung geprägt werden.
Bargeldumlauf:
Mark Gold j
Reichsmark
in Millionen
23. Juli 1914
Ende März 1937
Reichsbanknoten
Privatbanknoten
Reichskassenscheine
Rentenbankscheine
Deutsche Goldmünzen
Silber- und Scheidemünzen
1891,0
150,0
100,0
2750,0
850,0
4631,6
352,3
1514,9
Insgesamt
5741,0
6498,8
Die Scheidemünzen unterscheiden sich von den Kurantmünzen also
dadurch, daß
1. ihr Umlauf gesetzlich auf bestimmte Beträge beschränkt ist und ein
Privater nicht das Recht hat, solche Münzen ausprägen zu lassen,
2. sie unterwertig ausgeprägt sind, d. h. ihr Metallwert geringer als
ihr Nennwert ist, und
3. ihre Zahlkraft beschränkt ist.