Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Da bei einem niedrigen Silberpreise und dem sich daraus ergebenden 
Prägegewinn die Gefahr naheliegt, daß ein Staat mehr von diesem minder 
wertigen Geld ausprägt, als der Verkehr erfordert, ist dieser Betrag in den 
meisten Ländern kontingentiert. 
Im Deutschen Reich sollte nach dem Münzgesetz vom 9. Juli 1873 der 
Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen 10 M, der der Nickel- und Kupfer 
münzen 2V 2 M auf den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen. Als diese 
Summe für den vergrößerten Verkehr und für das Halten einer Reserve, 
die die Reichsbank zur Aufrechterhaltung eines ordentlichen Kassenbetriebes 
benötigt, nicht mehr ausreichte, wurde durch Gesetz vom 1. Juni 1900 der 
Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen auf 15 und durch Gesetz vom 19. Mai 
1908 auf 20 M für den Kopf der Bevölkerung erhöht. Entsprechend dem 
Gutachten der Sachverständigen ist im Münzgesetz von 1924 der Höchst 
betrag der Silber- und Kupfermünzen zusammen auf 20 RM für den Kopf 
der Bevölkerung festgelegt worden. Auf Grund der Verordnung vom 
18. Juli 1931 können an Scheidemünzen bis zu 30 RM für den Kopf der 
Bevölkerung geprägt werden. 
Bargeldumlauf: 
Mark Gold j 
Reichsmark 
in Millionen 
23. Juli 1914 
Ende März 1937 
Reichsbanknoten 
Privatbanknoten 
Reichskassenscheine 
Rentenbankscheine 
Deutsche Goldmünzen 
Silber- und Scheidemünzen 
1891,0 
150,0 
100,0 
2750,0 
850,0 
4631,6 
352,3 
1514,9 
Insgesamt 
5741,0 
6498,8 
Die Scheidemünzen unterscheiden sich von den Kurantmünzen also 
dadurch, daß 
1. ihr Umlauf gesetzlich auf bestimmte Beträge beschränkt ist und ein 
Privater nicht das Recht hat, solche Münzen ausprägen zu lassen, 
2. sie unterwertig ausgeprägt sind, d. h. ihr Metallwert geringer als 
ihr Nennwert ist, und 
3. ihre Zahlkraft beschränkt ist.
	        
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