Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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kamen  in  Deutschland  bei  Kriegsausbruch  nur  etwa  67  Mark  geprägtes
Geld;  die  gesamte  deutsche  Prägung  hätte  damals  nicht  ausgereicht,  eine
deutsche  Ernte  zu  bezahlen.
1.  Das  uneigentliche  Dapiergelb
Papiergeld  in  diesem  Sinne  sind  alle  aus  Papier  hergestellten  Ersatzmittel ­
  des  Geldes,  deren  man  sich  statt  des  Metallgeldes  bedient.
Es  sind  zu  unterscheiden  nach  der  Persönlichkeit  des  Ausst
  e  l  l  e  r  s  :
a)  das  vom  Staate  ausgegebene  Papiergeld,  das  Staatspapiergeld,  und
b)  das  nicht  vom  Staate  ausgegebene  Papiergeld,  dessen  wichtigste  Art
die  Banknote  ist.
a)  Das  S  taatsp  ap  i  erg  e  ld  ist  ein  vom  Staat  ausgestellter,  auf  einen
bestimmten  Geldbetrag  lautender  Schein,  der  an  allen  öffentlichen  Kassen
in  Zahlung  genommen  wird.  Mit  oder  ohne  gesetzliche  Zahlungskraft
sZwaugskursj  ausgestattet,  kann  dieses  Papiergeld  einlöslich  oder  uneinlöslich ­
  sein.
a)  EinlösbaresStaatspapiergeld  mit  Zwangskurs.  Ein
solches  finden  wir  im  19.  Jahrhundert  u.  a.  in  den  deutschen  Einzelstaateu.
Preußen  hatte  1806  mit  der  Ausgabe  von  5  Millionen  Taler  „Tresorscheinen" ­
  den  Anfang  gemacht.  Bald  nach  Ausbruch  des  Krieges  erhielt  dieses
einlösbare  Papiergeld  Zwangskurs  und  wurde  allmählich  vermehrt.  Da  es
an  den  öffentlichen  Kassen  angenommen  wurde  und  bestimmte  Zahlungsleistungen
in  ihm  zu  erfolgen  hatten,  hielt  es  sich  dauernd  im  Verkehr.  1856  wurde  etwa
die  Hälfte  dieses  Papiergeldes,  dessen  Betrag  inzwischen  auf  30,8  Millionen
Taler  angewachsen  war,  wieder  eingezogen.
ß)  Eiulösbares  Staatspapiergeld  ohne  Zwangskurs
Ein  solches  sind  die  Reichskassenscheine  gewesen.
1874  belief  sich  das  von  22  Bundesstaaten  ausgegebene  Papiergeld  auf
61  374  600  Taler.  Da  die  bunte  Mannigfaltigkeit  dieser  Scheine  ein  arger
tlbelstand  für  den  Verkehr  geworden  war,  wurde  durch  Rcichsgesetz  vom  30.  April
1874  angeordnet,  daß  jeder  Bundesstaat  das  von  ihm  seither  ausgegebene
Staatspapiergeld  spätestens  bis  zum  1.  Juli  1875  zur  Einlösung  öffentlich  aufzurufen
  und  tunlichst  schnell  einzuziehen  habe.  An  die  Stelle  des  alten  Papiergeldes
  trat  das  neue,  einheitliche  Rcichspapiergeld,  genannt  Reichskassenscheine, ­
  im  endgültigen  Betrage  von  120  Millionen  M.
Das  Gesetz  vom  3.  Juli  1913  gestattete  zur  Erhöhung  des  Reichskriegsschatzes
die  Ausgabe  von  weiteren  120  Millionen  M  Reichskassenscheinen.  Uber  diese
            
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