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Die vom Völkerbund nach Genf berufene Konferenz hat dazu geführt,
daß am 7. Juni 1930 25 Staaten drei Abkommen zur Vereinheitlichung
des Wechselrechts unterzeichnet haben: 1. über das Einheitliche
Wechselgesetz, 2. über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen
Wechselprivatrechts und 3. über das Verhältnis der Stempelgesetze zum
Wechselrecht.
Um die Rechtsvereinheitlichung zu erreichen, mußte Deutschland, ebenso
jeder andere Vertragsstaat, sein bestehendes Wechselrecht in zahlreichen
Punkten ändern, in formeller, wie in materieller Beziehung. In grundsätzlichen
Fragen hat sich in Genf, wie vorher schon im Haag, das deutsche
Recht durchgesetzt.
Während die beiden ersten Teile des „Einheitlichen Wechselgesetzes", die
vom gezogenen, bzw. eigenen Wechsel handeln — von wenigen Ausnahmen
abgesehen —, in allen Vertragsstaaten einheitlich zur Anwendung gelangen,
ist die Durchführung der im 3. Teil behandelten „Ergänzenden Vorschriften"
(Protest, Bereicherung, Abhandenkommen von Wechseln und
Protesturkunden) und der im 4. Teil (über den Geltungsbereich der Gesetze)
festgelegten Grundsätze in das Belieben der einzelnen Staaten gestellt.
Die deutsche Reichsregierung hat in Durchführung der Abkommen zur
Vereinheitlichung des Wechselrechts das Wechselgesetz vom 21. Juni 1933
(RGBl. I S. 399) verkündet. In Kraft getreten ist es am 1. April 1934.
In dem neuen Gesetz ist deutlich die Tendenz zu erkennen, die rechtlichen
Bestimmungen mehr als bisher den Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs
anzupassen, das Wechselrecht freier und beweglicher zu gestalten. Der
Formalismus ist gemildert. Zahlreiche Vorschriften entspringen dem Bestreben,
die Wechselakte aufrechtzuerhalten, d. h. die Nichtigkeit der Wechselerklärungen
einzuschränken. Viele Änderungen sind nur formal; zahlreiche
Bestimmungen haben eine neue Fassung erhalten.
Erfreulich ist die Verdeutschung folgender Bezeichnungen: Akzept (Annahmeerklärung),
Allonge (Anhang), Trassant (Aussteller), Trassat (Bezogener),
Regreß (Rückgriff), Intervention (Ehreneintritt), Duplikat (Ausfertigung),
Kopie (Abschrift), Aval (Wechselbürgschaft).
c) Wirtschaftliche Funktionen des Wechsels
Während der Wechsel ursprünglich Tausch mittel gewesen war, wurde
er bei Aufkommen des Ubertragungsvermerkes, der Giro — abgeleitet