Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  vom  Völkerbund  nach  Genf  berufene  Konferenz  hat  dazu  geführt, ­
  daß  am  7.  Juni  1930  25  Staaten  drei  Abkommen  zur  Vereinheitlichung ­
  des  Wechselrechts  unterzeichnet  haben:  1.  über  das  Einheitliche
Wechselgesetz,  2.  über  Bestimmungen  auf  dem  Gebiete  des  internationalen
Wechselprivatrechts  und  3.  über  das  Verhältnis  der  Stempelgesetze  zum
Wechselrecht.
Um  die  Rechtsvereinheitlichung  zu  erreichen,  mußte  Deutschland,  ebenso
jeder  andere  Vertragsstaat,  sein  bestehendes  Wechselrecht  in  zahlreichen
Punkten  ändern,  in  formeller,  wie  in  materieller  Beziehung.  In  grundsätzlichen ­
  Fragen  hat  sich  in  Genf,  wie  vorher  schon  im  Haag,  das  deutsche
Recht  durchgesetzt.
Während  die  beiden  ersten  Teile  des  „Einheitlichen  Wechselgesetzes",  die
vom  gezogenen,  bzw.  eigenen  Wechsel  handeln  —  von  wenigen  Ausnahmen
abgesehen  —,  in  allen  Vertragsstaaten  einheitlich  zur  Anwendung  gelangen, ­
  ist  die  Durchführung  der  im  3.  Teil  behandelten  „Ergänzenden  Vorschriften"
  (Protest,  Bereicherung,  Abhandenkommen  von  Wechseln  und
Protesturkunden)  und  der  im  4.  Teil  (über  den  Geltungsbereich  der  Gesetze)
festgelegten  Grundsätze  in  das  Belieben  der  einzelnen  Staaten  gestellt.
Die  deutsche  Reichsregierung  hat  in  Durchführung  der  Abkommen  zur
Vereinheitlichung  des  Wechselrechts  das  Wechselgesetz  vom  21.  Juni  1933
(RGBl.  I  S.  399)  verkündet.  In  Kraft  getreten  ist  es  am  1.  April  1934.
In  dem  neuen  Gesetz  ist  deutlich  die  Tendenz  zu  erkennen,  die  rechtlichen ­
  Bestimmungen  mehr  als  bisher  den  Bedürfnissen  des  Geschäftsverkehrs ­
  anzupassen,  das  Wechselrecht  freier  und  beweglicher  zu  gestalten.  Der
Formalismus  ist  gemildert.  Zahlreiche  Vorschriften  entspringen  dem  Bestreben, ­
  die  Wechselakte  aufrechtzuerhalten,  d.  h.  die  Nichtigkeit  der  Wechselerklärungen ­
  einzuschränken.  Viele  Änderungen  sind  nur  formal;  zahlreiche
Bestimmungen  haben  eine  neue  Fassung  erhalten.
Erfreulich  ist  die  Verdeutschung  folgender  Bezeichnungen:  Akzept  (Annahmeerklärung),
  Allonge  (Anhang),  Trassant  (Aussteller),  Trassat  (Bezogener), ­
  Regreß  (Rückgriff),  Intervention  (Ehreneintritt),  Duplikat  (Ausfertigung), ­
  Kopie  (Abschrift),  Aval  (Wechselbürgschaft).
c)  Wirtschaftliche  Funktionen  des  Wechsels
Während  der  Wechsel  ursprünglich  Tausch  mittel  gewesen  war,  wurde
er  bei  Aufkommen  des  Ubertragungsvermerkes,  der  Giro  —  abgeleitet
            
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