Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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ihrer  Wechselbestände  und  gibt  durch  ihre  Stellenzahl  einen  Anhalt
für  Größe  und  wirtschaftliche  Bedeutung  des  Ortes  innerhalb  des
Hauptbezirkes;
b)  Wiederholung  der  Wechselsumme  in  Ziffern.
Zahlungsort,  Verfalltag  und  Wechselsumme  in  Ziffern  stehen  zur
Erleichterung  des  Verkehrs  übersichtlich  untereinander  ss.  den  Einheitswechsel ­
  auf  Seite  74).
c)  den  Zusatz  „Erste  Ausfertigung".  Er  ist  notwendig,  wenn  Zweitschriften ­
  sim  Überseeverkehr  üblich)  ausgestellt  sind.
ä)  die  O  r  d  e  r  k  l  a  u  s  e  l  (an  die  O  r  d  e  r  des  .  .  .);
e)  die  Valutaklausel  (Empfangsbekenntnis);
Die  Valutaklausel  hatte  in  früherer  Zeit  ihre  Berechtigung,  denn  durch  sie
wurde  der  Verkäufer  des  Wechsels  (eamxoor)  dem  Nehmer  des  Wechsels  haftbar.
Jetzt  ist  sie  eine  leere  Formel,  die  sich  auf  das  Verhältnis  des  Ausstellers  zum
Wechselnehmer  (Remittenten)  bezieht.  Sie  lautet:
bei  Barzahlung:  „Wert  erhalten";
bei  Gutschrift  der  Wechselsumme:  „Wert  in  Rechnung";
bei  Lieferung  von  Waren:  „Wert  in  Waren";
bei  Wechseln  an  eigene  Order:  „W  e  r  t  i  n  m  i  r  (u  n  s)  s  e  lb  st".
k)  der  Deckungsvermerk;
Der  Aussteller  fordert  den  Bezogenen  auf,  ihn  für  die  gezahlte  Wechselsumme ­
  zu  belasten:  „Stellen  sie  den  Wechsel  (oder  sie,  die  Wechselsumme)  auf
Rechnung".  Ist  der  Wechsel  für  f  r  e  m  d  e  Rechnung  gezogen  (Kommissionstratte),
so  heißt  es:  „stellen  ihn  auf  Rechnung  des  Herrn  N  in  X."  (vom  Namen  werden
gewöhnlich  nur  die  Anfangsbuchstaben  angegeben).  —  Verwirrend  wirkt  das
Wort  „und",  das  zwei  Sätze  verbindet,  die  miteinander  nichts  zu  tun  haben.
g)  der  Berichtsvermerk  (Avisklausel)  „laut  Bericht",  „ohne  Bericht":
Er  besagt,  ob  der  Bezogene  vom  Aussteller  über  die  Ziehung  des
Wechsels  unterrichtet  wurde.
Die  völlig  überflüssigen  Zusätze  cl—g  findet  man  heute  nur  noch  selten.
e)  Indossament,  Annahme
Der  Inhaber  eines  Wechsels  hat  das  Recht,  ihn  durch  Indossament
(Giro)  an  eine  Person  oder  Firma  weiter  zu  geben.  Er  überträgt  mit  dem
Eigentum  alle  Rechte  auf  den  Nachmann  (Transportfunktion  des  Indossaments).
  Der  Inhaber  wird  durch  die  zusammenhängende  Kette  der
Indossamente  als  Eigentümer  ausgewiesen  (Legitimationsfunktion).
            
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