Arbeiterverhältnisse und Arbeiterfürsorge.
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diesem Falle 1 bis 2 °/ 0 der Arbeiterlöhne der Krankenkasse zuzu
führen, wobei aber dieser Betrag nicht weniger als 18 Rubel pro
Arbeiter und Jahr ausmachen durfte. Hierdurch wurden den Kassen
große Barmittel zugeführt, über die sie nach Gutdünken verfügten.
Die ärztliche Behandlung hatte den Hüttenwerken im Jahre 1913
11,57 Rubel gekostet, im Jahre 1915 14,90 Rubel, sodaß mit dem
von der provisorischen Regierung festgesetzten Mindestbetrag von
18 Rubel an die Hüttenwerke weitere Ansprüche gestellt wurden.
4. Der Unternehmer, der früher der von den Arbeitern be
zahlten Beiträge zur Kasse gezahlt hatte, mußte jetzt denselben Zu
schuß leisten wie der Arbeiter.
5. Durch das Gesetz von 1912 wurden die Abzüge für die
Krankenkasse nur vom Tagesverdienste bis 5 Rubel berechnet.
Diese Grenze wurde jetzt auf 10 Rubel erhöht.
6. Die Unterstützung während der ärztlichen Behandlung, die
früher während 4 Monaten gewährt wurde, sollte jetzt auf 6 Monate
ausgedehnt werden.
7. Ein Drittel des von Unternehmer und Arbeiter gezahlten
Betrages konnte zur Unterstützung bei Krankheit und Todesfall
von Familienmitgliedern oder bei Geburten verwandt werden, wenn
auch der Arbeiter seinen vollen Arbeiterverdienst weiter bezog.
Dieses Gesetz trat sofort nach Veröffentlichung in Kraft.
Anzahl der Unglücksfälle. Im Jahre 1913 kamen im
Bezirk der Bergverwaltung Jekaterinoslaw, welchem mit Ausnahme
von Taganrog, Makiewka und Sulin alle Hüttenwerke des Südens
angehören, auf 1000 beschäftigte Arbeiter 442,8 Verletzungen durch
Unglücksfälle im Betriebe; also fast die Hälfte aller Arbeiter hatte
im Laufe des Jahres einen Unfall erlitten. Von diesen 442,8 Ver
letzungen waren 1,2 mit tödlichem Ausgange; 12,3 hatten eine
bleibende Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit zur Folge; bei 2,37 er
streckte sich der Verlust der vollen Arbeitsfähigkeit auf eine Zeit
dauer von 3 Monaten und 426,7 Verletzungen heilten ohne Verlust
an Arbeitsfähigkeit aus.
Der Besuch der Krankenhäuser war ein sehr großer. Im
Jahre 1913 war jeder in den Hüttenwerken beschäftigte Arbeiter
11,8 mal in ärztlicher Behandlung gewesen.
Bestrafungen der Arbeiter. Aus den Abrechnungen der
Strafkapitalien der Hüttenwerke geht hervor, daß die Bestrafungen
für Vergehen gegen die Werksordnung im Jahre 1913 sich auf
79 Kop. pro Jahr und beschäftigten Arbeiter beliefen. Im Jahre
1915 war diese Durchschnittszahl auf 31 Kop. gesunken.
Klein, Die südrussische Eisenindustrie. 6