Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  139

In  der  Geschäftswelt  war  eine  starke  Strömung  für  eine  Unterscheidung
innerhalb  der  internationalen  Verträge,  d.  h.  der  Verträge,  die  vor  Ausbruch
des  Krieges  zwischen  Angehörigen  oder  Bewohnern  der  friedenschließenden
Staaten  abgeschlossen  wurden  und  zur  Zeit  der  Aufhebung  der  Verkehrsund ­
  Erfüllungsverbote  noch  nicht  von  beiden  Seiten  erfüllt  waren.  Unter
diesen  sollten  Kauf-,  Bestand-,  Lohn-,  Fracht-  und  Speditionsverträge  auf
Verlangen  eines  V  ertragsteils  ohne  jede  Ersatzpflicht  als  aufgehoben
gelten.  Alle  übrigen  Verträge  sollten  aufrecht  bleiben  und  nur  infolge
Einfluß  der  Kriegsverhältnisse  in  billiger  Weise,  erforderlichenfalls  im
Wege  eines  Schiedsspruches  abänderbar  sein  (Denkschrift  13).
In  der  österreichischen  Judikatur  hatte  sich  für  Inlandsgeschäfte ­
  der  Aufhebungsgrund  der  „wirtschaftlichen  Unmöglichkeit“ ­
  entwickelt.  Jeder  Vertragsteil  sollte  sich  auf  Unmöglichkeit ­
  der  Leistung  berufen  können,  wenn  der  Krieg  dem  zur
Erfüllung  Verpflichteten  unverhältnismäßig  mehr  Opfer  auf  erlegen  würde,
als  beim  Bemessen  der  Gegenleistung  zur  Zeit  des  Vertragschlusses  vorausgesetzt ­
  werden  konnte  (Klein  51).  Es  hätte  das  Gericht,  erforderlichenfalls ­
  ein  Schiedsgericht  zu  entscheiden,  ob  bei  der  Aufrechterhaltung  infolge
der  geänderten  Wirtschaftsverhältnisse  ein  mit  der  Billigkeit  unvereinbares
Mißverhältnis  zwischen  Leistung  und  Gegenleistung  entstünde.  Ähnlich
begründete  die  Aufhebung  von  Handelsgeschäften  ein  französisches
Gesetz  vom  22.  Januar  1918.
In  deutschen  Urteilen  ist  wiederholt  die  lange  Dauer  des
Krieges  an  sich  als  Aufhebungsgrund  angesehen  worden  (Berels,
Archiv  f.  Sozialwissehschaft  und  Sozialpolitik  45,  355).
In  mannigfachem  Gegensatz  zu  diesen,  von  Erwägungen  der  wirtschaftlichen ­
  Billigkeit  getragenen  Vorschlägen  haben  die  Friedensschlüsse
der  Mittelmächte  bei  der  Wiederherstellung  der  durch  die  Kriegsgesetze
beeinträchtigten  privatrechtlichen  Schuldverhältnisse  den  einseitigen
Interessenstandpunkt  des  militärischen  Siegers  eingenommen.
Die  Friedensverträge  (Ukr.-D.  Z.  Art.  7,  §§  1  u.  2;  Ukr.-Ü.-U.  Z.
Art.  4,  Z.  1;  Russ.-D.  Z.  Art.  7,  §§  1  u.  2;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  1  u.  2.,
Abs.  1—4;  Finn.-D.  Fr.  Art.  8,  §§  1  u.  2;  Finn.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,  Z.  2,  Abs.  1
bis  4;  Rum.-D.R.  Art.  14,  §§  lu.2;  Rum.-Ö.-U.R.  Art.  6,  Z.2,  Abs.  1—4)
bestimmen:
„Die  Schuldverhältnisse  werden  wieder  hergestellt,  soweit  sich  nicht
aus  den  Bestimmungen  der  Artikel  über  die  Aufsicht,  Verwahrung,
Verwaltung  und  Liquidation  und  über  die  Enteignung  ein  anderes
ergibt.
Diese  Bestimmung  hindert  nicht,  daß  die  Frage,  welchen  Einfluß  die
durch  den  Krieg  geschaffenen  Zustände,  insbesondere  die  durch  Verkehrsbindernisse ­
  oder  Handelsverbote  herbeigeführte  Unmöglichkeit  der  Erfüllung, ­
  auf  die  Schuldverhältnisse  ausüben,  im  Gebiet  jedes  vertrag ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.