Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte. 
Verkehrshemmung um eine Verweigerung der privatrecht 
lichen Verkehrsfreiheit. Die Kampfgesetze haben in das 
private Rechtsverhältnis eingegriffen und infolge ihrer angenommenen 
Rechtswidrigkeit einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf 
Wiederherstellung, Aufhebung oder Schadenersatz erzeugt. 
Als Berechtigter des Wiederherstellungs- oder Ersatzanspruches 
gilt der Heimatstaat des durch die privatwirtschaftlichen Kampfmaßregeln 
unmittelbar Betroffenen; als Verpflichteter gilt der Staat, der ent 
weder selbst die schadeustiftende Kampfmaßregel erlassen oder den Kampf 
von Körperschaften oder Personen seiner Gebietshoheit geduldet hat. 
Nach allgemeinem Völkerrechtsbrauch haftet der Staat hierbei für alle 
Handlungen und Unterlassungen seiner Organe ohne Rücksicht auf deren 
Verschulden. 
In den Eriedensverträgen herrschte keine Übereinstimmung 
hinsichtlich des zur EntschädigungVerpflichteten. Während 
die Verträge mit der Ukraine (Ukr.-D. Z. Art. 13, Abs. 1; Ukr.-Ö.-U. Z. 
Art. 5, Abs. f) nur die Einigung der Vertragsteile feststellten, daß den 
beiderseitigen Angehörigen die Schäden ersetzt werden, ohne den Ersatz 
pflichtigen zu nennen, bezeichnet der russisch-deutsche Zusatzvertrag 
(Russ.-D. Z. Art. 13) geradezu jeden Vertragsteil als ersatzpflichtig. 
Der Vertrag Österreich-Ungarns mit Rußland dagegen kehrte zur ukrai 
nischen Formel zurück (Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Abs. 1). In den Verträgen 
der Mittelmächte mit Finnland und Rumänien wieder, wurde sowohl der 
Berechtigte, wie der Verpflichtete ausdrücklich hervor gehoben. Es hieß 
im deutsch-finnischen Friedensvertrage: „Der Angehörige eines 
der vertragschließenden Teile ist in angemessener Weise zu entschädigen“ 
(Finn.-D. Fr. Art. 14), noch deutlicher im österreich-ungarisch-finnischen 
Zusatzverträge: „Der Angehörige eines der vertragschließenden Teile 
istvondiesemTeilezu entschädigen“ (Finn.-Ö.-U. Z. Art. 6, Abs. 1). 
Am schärfsten faßten den Anspruch die Verträge mit Rumänien, wenn sie 
bestimmen: „Der Angehörige eines vertragschließenden Teiles, der 
im Gebiete des anderen Teiles einen Schaden erlitten hat, ist von diesem 
Teile zu entschädigen“ (Rum.-D. R. Art. 20; Rum.-Ö.-U. R. Art. 7, 
Z. 1). Es hatte somit den Anschein, als ob die geschädigten Angehörigen 
des einen Staates als berechtigt und die Staaten des Kampfrechtes als 
verpflichtet betrachtet wurden. Dennoch kann diese Auffassung nicht 
als anerkannt betrachtet werden. 
Aus dem Rechtsgrunde des Anspruches ergibt sich dessen 
öffentlich-rechtliche Natur. Die unmittelbar Betroffenen 
erwerben selbst keinen Anspruch. Sie sind nicht geschädigt als Privat 
rechtssubjekte, sondern ihr Staat in seinem Rechtsschutz- und Verkehrs 
interesse. Ihr Heimatstaat allein macht kraft eigenen Rechtes und nicht 
bloß kraft Vertreter der Betroffenen seinen Anspruch geltend. Dem
	        
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