Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

104  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach'den  Friedensschlüssen  usw.

Rumänien  auf  die  Einrichtung  der  gemischten  Kommissionen
zurückgegriffen  (Russ.-D.  Z.  Art.  15  und  32,  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,  Abs.  3
und  4;  Art.  11,  Abs.  10  und  11;  Finn.-D.  Fr.  Art.  17  und  28;  Finn.-Ö.-U.
R.  Art.  6,  Abs.  4  und  5;  Rum.-D.  R.  Art.  22  und  37;  Rum.-Ö.-U-  R.
Art.  22  und  37).
Überall  sollte  eine  größere  Kommission  für  die  Zivilschäden  im  allgemeinen ­
  und  eine  kleinere  Kommission  für  die  maritimen  Schäden  eingesetzt ­
  werden,  die  zu  je  einem  Drittel  aus  Vertretern  der  beiden  Vertragsteile ­
  und  der  neutralen  Mitglieder  gebildet  werden  sollte;  um  die
Bezeichnung  der  neutralen  Mitglieder,  darunter  des  Vorsitzenden,  sollte
der  Präsident  des  schweizerischen  Bundesrates  gebeten  werden.  Die
Kommission  für  die  Zivilschäden  im  allgemeinen  hatte  die  für  ihre  Entscheidung ­
  maßgebenden  Grundsätze  selbst  aufzustellen,  die  Geschäftsordnung ­
  und  die  Verfahrehsgrundsätze  selbst  zu  schaffen.  Ihre  Entscheidungen ­
  sollten  in  Unterkommissionen,  die  aus  je  einem  Vertreter
der  beiden  Teile  und  einem  neutralen  Obmann  gebildet  würden,  erfolgen.
Die  Kommission  für  die  maritimen  Schäden  wurde  aus  je  zwei  Vertretern ­
  der  Vertragsteile  und  einem  neutralen  Obmanne  gebildet.  Die
Grundsätze  für  diese  Entschädigungen  waren  bereits  in  den  Verträgen
festgesetzt.  Die  Kommission  hatte  daher  nur  über  die  Frage,  ob  im
Einzelfalle  die  Voraussetzungen  für  die  Rückgabe  oder  den  Ersatz  eines
Schiffes  oder  für  die  Zahlung  einer  Entschädigung  vorliegen,  zu  entscheiden ­
  und  die  Höhe  der  Entschädigung  festzusetzen.
Das  deutsch-  russische  Finanzabkommen  vom
27.  August  1918  Art.  1  hatte  mit  den  materiellen  Bestimmungen  über
die  Zivilschäden  auch  die  Bestimmungen  über  die  gemischten  Kommissionen ­
  zur  Feststellung  der  Zivilschäden  aufgehoben,  weil  sie  infolge  der
Abrechnung  von  Staat  zu  Staat  überflüssig  geworden  waren.
Zweiter  Abschnitt.
Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen ­
  von  Versailles  und  St.  Germain.
1.  Der  einseitige  Wirtschaftsfriede.
Der  Friede  von  Versailles  zwischen  den  alliierten  und  assoziierten
Mächten  (AAM)  einerseits  und  Deutschland  (D)  andrerseits  vom  28.  Juni
1919  und  der  Friede  von  St.  Germain  zwischen  den  AAM  und  Österreich ­
  (0)  andrerseits  vom  10.  September  1919  sind  auch  hinsichtlich  des
Wirtschaftskrieges  von  zwei  einander  widerstreitenden  Strömungen
beherrscht.  Für  die  Entente  war  die  Auswertung  des  Zusammenbruches
der  Front  der  Mittelmächte  zu  einem  Wirtschaftsfrieden  im  Sinne  der
Pariser  Konferenz  von  1916,  für  die  Vereinigten  Staaten  von
            
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