204 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen nsw.
Die ungeregelten Fragen bezüglich, der Angehörigen des ehemaligen
Kaisertums Österreich, sowie ihrer Rechte, werden besonderen Verein
barungen Vorbehalten (ö Art. 265).
8. Wiederherstellung und Entschädigung bei Seekriegsschäden.
Der Wirtschaftskrieg zur See bildet einen Teil des militärischen
Krieges. Der Ersatz des durch ihn verursachten Schadens bildet einen
Teil der Deutschland und Österreich durch die Verträge von Versailles
und St. Germain auferlegten Kriegsentschädigung. Deutsch
land und Österreich verpflichten sich zur Wiederherstellung der durch
den Angriff zur See, (somit auch durch den Unterseebootkrieg
und die Minenlegung im Sperrgebiet), der Zivilbevölkerung
jeder der AAM und ihrem Eigentum während der Zeit, da diese Macht
sich im Kriegszustand mit Deutschland bezw. Österreich befand, an
ihrem Eigentum zugefügten und der im Anhang bezeichneten Schäden
(D Art. 232; ö Art. 178). Es sind dies Schäden am Eigentum einer AAM
(mit Ausnahme der Werke oder des Materials von Heer oder Marine)
oder deren Staatsangehöriger an welchem Orte auch immer, die Ver
ursachung mag in Handlungen Deutschlands oder Österreichs oder seiner
Verbündeten zur See (Fortführung, Beschlagnahme, Beschädigung, Zer
störung) gelegen sein. Auch Schäden, die als unmittelbare
Folge von Feindseligkeiten oder irgendeiner Art von Kriegshandlungen
entstanden, fallen darunter (D und ö VIII/I Anhang I § 9).
Die Wiederherstellung erfolgt teils durch Ersatz aller durch Kriegs
ereignisse verlorenen und beschädigten Handelsschiffe, Boote und
Fischereifahrzeuge Tonne für Tonne (Bruttovermessung) und Klasse für
Klasse, teils durch den Bau von Handelsschiffen für Rechnung der Ver
bündeten im bestimmten Ausmaße, teils durch die Rückgabe der von
Deutschland oder Österreich oder seinen Staatsangehörigen in Besitz
genommenen Schiffe und anderen beweglichen Fahrzeugen der Flußschiff
fahrt, teils durch die Übertragung des Eigentums aller den Angehörigen
des ehemaligen Kaisertums Österreich gehörigen Handelsschiffe, Handels-
boote und Fischereifahrzeuge (D und ö VIII/I, Anhang III) teils in der
von der Wiedergutmachungskommission festzusetzenden Art (D Art. 233
ö Art. 179).