Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

204 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen nsw. 
Die ungeregelten Fragen bezüglich, der Angehörigen des ehemaligen 
Kaisertums Österreich, sowie ihrer Rechte, werden besonderen Verein 
barungen Vorbehalten (ö Art. 265). 
8. Wiederherstellung und Entschädigung bei Seekriegsschäden. 
Der Wirtschaftskrieg zur See bildet einen Teil des militärischen 
Krieges. Der Ersatz des durch ihn verursachten Schadens bildet einen 
Teil der Deutschland und Österreich durch die Verträge von Versailles 
und St. Germain auferlegten Kriegsentschädigung. Deutsch 
land und Österreich verpflichten sich zur Wiederherstellung der durch 
den Angriff zur See, (somit auch durch den Unterseebootkrieg 
und die Minenlegung im Sperrgebiet), der Zivilbevölkerung 
jeder der AAM und ihrem Eigentum während der Zeit, da diese Macht 
sich im Kriegszustand mit Deutschland bezw. Österreich befand, an 
ihrem Eigentum zugefügten und der im Anhang bezeichneten Schäden 
(D Art. 232; ö Art. 178). Es sind dies Schäden am Eigentum einer AAM 
(mit Ausnahme der Werke oder des Materials von Heer oder Marine) 
oder deren Staatsangehöriger an welchem Orte auch immer, die Ver 
ursachung mag in Handlungen Deutschlands oder Österreichs oder seiner 
Verbündeten zur See (Fortführung, Beschlagnahme, Beschädigung, Zer 
störung) gelegen sein. Auch Schäden, die als unmittelbare 
Folge von Feindseligkeiten oder irgendeiner Art von Kriegshandlungen 
entstanden, fallen darunter (D und ö VIII/I Anhang I § 9). 
Die Wiederherstellung erfolgt teils durch Ersatz aller durch Kriegs 
ereignisse verlorenen und beschädigten Handelsschiffe, Boote und 
Fischereifahrzeuge Tonne für Tonne (Bruttovermessung) und Klasse für 
Klasse, teils durch den Bau von Handelsschiffen für Rechnung der Ver 
bündeten im bestimmten Ausmaße, teils durch die Rückgabe der von 
Deutschland oder Österreich oder seinen Staatsangehörigen in Besitz 
genommenen Schiffe und anderen beweglichen Fahrzeugen der Flußschiff 
fahrt, teils durch die Übertragung des Eigentums aller den Angehörigen 
des ehemaligen Kaisertums Österreich gehörigen Handelsschiffe, Handels- 
boote und Fischereifahrzeuge (D und ö VIII/I, Anhang III) teils in der 
von der Wiedergutmachungskommission festzusetzenden Art (D Art. 233 
ö Art. 179).
	        
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