Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

204  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  nsw.

Die  ungeregelten  Fragen  bezüglich,  der  Angehörigen  des  ehemaligen
Kaisertums  Österreich,  sowie  ihrer  Rechte,  werden  besonderen  Vereinbarungen ­
  Vorbehalten  (ö  Art.  265).
8.  Wiederherstellung  und  Entschädigung  bei  Seekriegsschäden.
Der  Wirtschaftskrieg  zur  See  bildet  einen  Teil  des  militärischen
Krieges.  Der  Ersatz  des  durch  ihn  verursachten  Schadens  bildet  einen
Teil  der  Deutschland  und  Österreich  durch  die  Verträge  von  Versailles
und  St.  Germain  auferlegten  Kriegsentschädigung.  Deutschland ­
  und  Österreich  verpflichten  sich  zur  Wiederherstellung  der  durch
den  Angriff  zur  See,  (somit  auch  durch  den  Unterseebootkrieg
und  die  Minenlegung  im  Sperrgebiet),  der  Zivilbevölkerung
jeder  der  AAM  und  ihrem  Eigentum  während  der  Zeit,  da  diese  Macht
sich  im  Kriegszustand  mit  Deutschland  bezw.  Österreich  befand,  an
ihrem  Eigentum  zugefügten  und  der  im  Anhang  bezeichneten  Schäden
(D  Art.  232;  ö  Art.  178).  Es  sind  dies  Schäden  am  Eigentum  einer  AAM
(mit  Ausnahme  der  Werke  oder  des  Materials  von  Heer  oder  Marine)
oder  deren  Staatsangehöriger  an  welchem  Orte  auch  immer,  die  Verursachung ­
  mag  in  Handlungen  Deutschlands  oder  Österreichs  oder  seiner
Verbündeten  zur  See  (Fortführung,  Beschlagnahme,  Beschädigung,  Zerstörung) ­
  gelegen  sein.  Auch  Schäden,  die  als  unmittelbare
Folge  von  Feindseligkeiten  oder  irgendeiner  Art  von  Kriegshandlungen
entstanden,  fallen  darunter  (D  und  ö  VIII/I  Anhang  I  §  9).
Die  Wiederherstellung  erfolgt  teils  durch  Ersatz  aller  durch  Kriegsereignisse ­
  verlorenen  und  beschädigten  Handelsschiffe,  Boote  und
Fischereifahrzeuge  Tonne  für  Tonne  (Bruttovermessung)  und  Klasse  für
Klasse,  teils  durch  den  Bau  von  Handelsschiffen  für  Rechnung  der  Verbündeten ­
  im  bestimmten  Ausmaße,  teils  durch  die  Rückgabe  der  von
Deutschland  oder  Österreich  oder  seinen  Staatsangehörigen  in  Besitz
genommenen  Schiffe  und  anderen  beweglichen  Fahrzeugen  der  Flußschifffahrt, ­
  teils  durch  die  Übertragung  des  Eigentums  aller  den  Angehörigen
des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  gehörigen  Handelsschiffe,  Handelsboote
  und  Fischereifahrzeuge  (D  und  ö  VIII/I,  Anhang  III)  teils  in  der
von  der  Wiedergutmachungskommission  festzusetzenden  Art  (D  Art.  233
ö  Art.  179).
            
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