Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen. 
278 
mittels, nach seinem endgültigen oder Zwischen bestimm ungsorte, 
nach dem eingeschlagenen Eeiseweg oder den Umladeplätzen, 
nach dem Umstande, ob die Waren unmittelbar über einen deutschen 
bzw. österreichischen Hafen oder mittelbar über einen ausländischen 
H a f e n ein- oder ausgeführt werden oder dem Umstande, ob die Ein- 
oder Ausfuhr zu Wasser, zu Lande oder durch die Luft erfolgt. Das 
gleiche gilt für die Bedingungen und Kosten der Beförderung von Per 
sonen und Gütern. 
Namentlich werden Zuschlagsgebühren oder unmittel 
bare oder mittelbare Prämien für die Ein- oder Ausfuhr über 
deutsche bzw. österreichische oder niehtdeutsche bzw. nichtösterreichische 
Häfen oder mit derartigen Schiffen und Booten besonders in gemeinschaft 
lichen Tarifen zum Nachteil der Häfen, Schiffe oder Boote der AAM unter 
sagt. Personen und Waren von Häfen oder Schiffen oder Booten der AAM 
dürfen nicht besonderen Förmlichkeiten oder Weiterungen unter 
worfen werden (D Art. 323, ö Art. 286). 
Es werden administrative oder technische Sicherungen für den Grenz 
übergang besonders hinsichtlich der Schnelligkeit und Sorgfalt getroffen; 
die rasche und regelmäßige Beförderung leicht verderblicher Waren wird 
gesichert; die schnelle Abwickelung der Zollformalitäten soll die un 
mittelbare Weiterführung mit Anschlußzügen ermöglichen (D Art. 324, 
ö Art. 287). 
Alle Vorteile und Tarifermäßigungen Deutschlands zugunsten deutscher 
Häfen oder Deutschlands oder Österreichs zugunsten fremder Häfen 
kommen den Seehäfen der AAM zu (D Art. 326, ö Art. 288). Beide 
Staaten dürfen ihre Teilnahme an Tarifen oder Tarifkombinationen zur 
Sicherung dieser Vorteile nicht verweigern (D Art. 326, ö Art. 289). 
Die einseitige Begünstigung der AAM (D Art. 321—330, 332, 
365, 367—369; Ö Art. 284—290, 293, 312, 314—316, 326) soll im Ver 
hältnisse zu Deutschland durch 5 Jahre, im Verhältnisse zu ö s t er 
reich durch 3 Jahre unverändert bleiben. Nach dieser Frist soll 
sie vom Völkerbund nachgeprüft werden können und mangels einer Ab 
änderung keine der AAM den Vorteil dieser Bestimmungen zugunsten eines 
Teiles ihrer Gebiete für den sie keine Gegenseitigkeit gewährt, beanspruchen 
können. Doch kann die fünf- bzw. dreijährige Frist für die Versagung der 
Gegenseitigkeit vom Völkerbunde verlängert werden. Nur jene Staaten, 
denen ein Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie über 
tragen wurde, oder die aus dem Zerfalle dieser Monarchie entstanden sind, 
werden der Vorteile schon jetzt nur dann teilhaft, wenn sie auf den 
unter ihre Staatsgewalt gekommenen Gebieten Österreich gegenüber eine 
die Gegenseitigkeit verbürgende Vorgangsweise (traitement reciproque) 
einführen (D Art. 378, ö Art. 330). 
Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.