272 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Alle Yertragsteile anerkennen die Flagge der Schiffe jeder AAM,
die nicht über eine Meeresküste verfügt, wenn diese Schiffe an
irgend einem bestimmten auf ihrem Gebiete gelegenen Orte als Registerhafen
eingetragen sind (D Art. 273, Abs. 3).
d) Die Ordnung der internationalen Verkehrswege,
aa) Im allgemeinen.
Die Ordnung der Verkehrswege — Häfen, Schiffe, Eisenbahnen
— im XII. Teile jedes Friedensvertrages hat einen grundsätzlich
weltwirtschaftlichen Ausgangspunkt. Es besteht
der große Plan, die öffentlichen Verkehrswege allen Völkern
gleichermaßen dienstbar zu machen (Note der österreichischen
Delegation vom 11. Juni 1919, Bericht 1, 402). Der Plan wird aber
vorerst nur zugunsten der AAM und nur zu Lasten Deutschlands
und Österreichs verwirklicht, ohne daß diesen bis zur
Aufnahme in den Völkerbund Garantien für die Gegenseitigkeit gegeben
werden. Die Internationalisierung der Flußläufe wird Deutschland und
Österreich unter Ausschluß ihrer Mitentscheidung auferlegt. Es wird
eine vorläufige Ordnung geschaffen, deren Ersatz durch ein allgemeines
Abkommen über die zwischenstaatliche Regelung des Durchgangsverkehres,
der Schiffahrtswege, Häfen und Eisenbahnen unter den
AAM binnen 5 Jahren nach Inkrafttreten der Friedensverträge vorgesehen;
diesem beizutreten sind Deutschland und Österreich im vorhinein
verpflichtet. Auch an dieser zweitnächsten Ordnung können die neutral
gebliebenen Staaten nicht teilnehmen; auch für sie wird der Grundsatz
der Gleichbehandlung erst nach ihrer Aufnahme in den Völkerbund gelten.
Die AAM erklären, hierbei keine der möglichen Garantien der Billigkeit
vernachlässigt zu haben, da die allgemeinen Vereinbarungen
über die Freiheit des Durchgangsverkehres und die internationale
Ordnung der Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen auch für
die AAM untereinander gelten werden und um Deutschland und Österreich
zu verpflichten, die Zustimmung des Völkerbundes finden müssen
(D Art. 379, ö Art. 331).
Die bereits den AAM zugesicherte zoll- und handelspolitische Gleichbehandlung
ihrer Güter wird zur allgemeinen Unzulässigkeit von
Differenzierungen bei Ein- und Ausfuhrzöllen, Abgaben
und V erboten nach verkehrspolitisehen Gesichtspunkten
ausgestaltet. Es darf in Deutschland und Österreich keine
unterschiedliche oder Vorzugsbehandlung eintreten nach der Ein- und
Ausgangs grenze, der Art, dem Eigentum oder der Flagge
des Beförderungsmittels (einschließlich des Luftverkehrsmittels)
nach dem ursprünglichen oder letzten Abgangsorte des Schiffes,
Bootes, Eisenbahnwagens, Luftschiffes oder sonstigen Befördemngs-