Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

272  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Alle  Yertragsteile  anerkennen  die  Flagge  der  Schiffe  jeder  AAM,
die  nicht  über  eine  Meeresküste  verfügt,  wenn  diese  Schiffe  an
irgend  einem  bestimmten  auf  ihrem  Gebiete  gelegenen  Orte  als  Registerhafen ­
  eingetragen  sind  (D  Art.  273,  Abs.  3).
d)  Die  Ordnung  der  internationalen  Verkehrswege,
aa)  Im  allgemeinen.
Die  Ordnung  der  Verkehrswege  —  Häfen,  Schiffe,  Eisenbahnen ­
  —  im  XII.  Teile  jedes  Friedensvertrages  hat  einen  grundsätzlich ­
  weltwirtschaftlichen  Ausgangspunkt.  Es  besteht
der  große  Plan,  die  öffentlichen  Verkehrswege  allen  Völkern
gleichermaßen  dienstbar  zu  machen  (Note  der  österreichischen
Delegation  vom  11.  Juni  1919,  Bericht  1,  402).  Der  Plan  wird  aber
vorerst  nur  zugunsten  der  AAM  und  nur  zu  Lasten  Deutschlands ­
  und  Österreichs  verwirklicht,  ohne  daß  diesen  bis  zur
Aufnahme  in  den  Völkerbund  Garantien  für  die  Gegenseitigkeit  gegeben
werden.  Die  Internationalisierung  der  Flußläufe  wird  Deutschland  und
Österreich  unter  Ausschluß  ihrer  Mitentscheidung  auferlegt.  Es  wird
eine  vorläufige  Ordnung  geschaffen,  deren  Ersatz  durch  ein  allgemeines ­
  Abkommen  über  die  zwischenstaatliche  Regelung  des  Durchgangsverkehres, ­
  der  Schiffahrtswege,  Häfen  und  Eisenbahnen  unter  den
AAM  binnen  5  Jahren  nach  Inkrafttreten  der  Friedensverträge  vorgesehen; ­
  diesem  beizutreten  sind  Deutschland  und  Österreich  im  vorhinein
verpflichtet.  Auch  an  dieser  zweitnächsten  Ordnung  können  die  neutral
gebliebenen  Staaten  nicht  teilnehmen;  auch  für  sie  wird  der  Grundsatz
der  Gleichbehandlung  erst  nach  ihrer  Aufnahme  in  den  Völkerbund  gelten.
Die  AAM  erklären,  hierbei  keine  der  möglichen  Garantien  der  Billigkeit ­
  vernachlässigt  zu  haben,  da  die  allgemeinen  Vereinbarungen ­
  über  die  Freiheit  des  Durchgangsverkehres  und  die  internationale ­
  Ordnung  der  Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen  auch  für
die  AAM  untereinander  gelten  werden  und  um  Deutschland  und  Österreich ­
  zu  verpflichten,  die  Zustimmung  des  Völkerbundes  finden  müssen
(D  Art.  379,  ö  Art.  331).
Die  bereits  den  AAM  zugesicherte  zoll-  und  handelspolitische  Gleichbehandlung ­
  ihrer  Güter  wird  zur  allgemeinen  Unzulässigkeit  von
Differenzierungen  bei  Ein-  und  Ausfuhrzöllen,  Abgaben
und  V  erboten  nach  verkehrspolitisehen  Gesichtspunkten
ausgestaltet.  Es  darf  in  Deutschland  und  Österreich  keine
unterschiedliche  oder  Vorzugsbehandlung  eintreten  nach  der  Ein-  und
Ausgangs  grenze,  der  Art,  dem  Eigentum  oder  der  Flagge
des  Beförderungsmittels  (einschließlich  des  Luftverkehrsmittels)
nach  dem  ursprünglichen  oder  letzten  Abgangsorte  des  Schiffes,
Bootes,  Eisenbahnwagens,  Luftschiffes  oder  sonstigen  Befördemngs-
            
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