Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

276  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

schiffbaren  Teile  mehrere  Staaten  trennen  oder  durchlaufen  (Art.  C  X),
ausgedehnt.  Die  AAM  haben  aber  nur  dem  Begehren  der  Tschechoslowakei ­
  auf  Internationalisierung  der  Moldau  von  Trag  (D  Art.  331)
und  des  Grenzlaufes  der  March  und  der  Thaya  (ö  Art.  291)  entsprochen,
im  übrigen  aber  der  Forderung  der  österreichischen  Delegation
auf  Einbeziehung  der  schiffbaren  Teile  der  Drau,  Save  und  Theiß
als  Nebenflüsse  der  internationalisierten  Donau  nicht  erfüllt.  Österreich
wurde  auf  das  allgemeine  Abkommen  der  AAM  verwiesen,  das
an  die  Stelle  der  vorläufigen  Donauorduung  der  Friedensverträge  treten
soll  und  auf  die  „Gesamtheit  oder  einen  Teil“  des  (internationalisierten)
Flußgebietes  der  Donau,  ebenso  wie  auf  die  anderen  Bestandteile  des
Flußgebietes  angewendet  werden  könne,  die  mit  ihm  unter  einem  allgemeinen ­
  Gesichtspunkte  zusammengefaßt  werden  können  (Bericht  2,  372),
„In  Übereinstimmung  mit  allen  früheren  ähnlichen  Fällen  bezweckt
die  Schiffahrtsordnung  auf  diesen  Flüssen  lediglich  die  Gleichheit
der  Staatsangehörigen  aller  Nationen  festzustellen  und  einem  einzelnen
Uferstaat  zu  verwehren,  seine  geographische  Lage  und  die  Tatsache,  daß
ein  großer  internationaler  Verkehrsweg  durch  sein  Gebiet  geht,  als  wirtschaftliches ­
  oder  politisches  Druckmittel  gegenüber
den  davon  abhängigen  Staaten  zu  benutzen“.  In  der  Note  der  AAM  an
die  österreichische  Friedensdelegation  vom  2.  September  1919  (Bericht  2,
368)  wird  es  als  unzulässig  bezeichnet,  daß  „ein  feindlicher  Staat  aus
politischen  Beweggründen  und  Empfindlichkeiten  durch  seine  grundsätzliche ­
  Opposition  den  Abschluß  von  zum  Wohle  aller  nützlichen  Übereinkommen ­
  verhindern  könne.“
Die  Ausführung  des  leitenden  Grundsatzes  hat  allerdings  unter  der
Zerfahrenheit  des  überlieferten  Reohtszustandes,  insbesondere  hinsichtlich ­
  der  Donau  und  der  Vorsorge  für  die  jungen,  rings  eingeschlossenen
Staaten  gelitten,  „die  ohne  bestimmte  Garantien  ihre  politische  Unabhängigkeit ­
  gewonnen  hätten,  um  wieder  unter  die  wirtschaf  tliche
  Vormundschaft  Deutschlands  zu  geraten“.  Es  soll  bei  der
Erörterung  der  Bestimmungen  über  die  Sicherung  der  wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit  von  dieser  Einseitigkeit  noch  die  Rede  sein.  In  diesem
Zusammenhänge  wird  vorerst  die  internationale  Tragweite  der  Bestimmungen ­
  über  die  Internationalisiemng  von  Flußläufen  erörtert  werden.
Zunächst  kann  anerkannt  werden,  daß  die  Friedensschlüsse  im
XII.  Teile  III.  Kapitel  dem  Grundsatz,  internationale  Flußläufe  den
Völkern  gleichmäßig  zugänglich  zu  machen,  zum  Durchbruche  verhelfen
ist.  Die  Gleichstellung  wird  allen  Mächten,  d.  h.  deren  Staatsangehörigen,
Gütern  und  Flaggen,  nicht  bloß  denen  der  AAM  gewährleistet  (D  Art.  332,
ö  Art.  292).  Gegenstand  der  Internationalisierung  sind  allerdings  nur
bestimmte  geographisch  abgegrenzte  Flußteile  Mitteleuropas.
Es  sind  dies  die  E  1  b  e  von  der  Mündung  der  Moldau  ab,  die  M  o  1  d  a  u
            
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