Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Seehandelssperre.

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Handelsschiff,  das  nach  dem  1.  März  1915  einen  nicht  deutifen
  mit  Gütern  feindlicher  Bestimmung  oder  feindlichen  Eigenssen
  hatte,  konnte  zur  Löschung  solcher  Güter  in  einen  britischen
|cten  Hafen  veranlaßt  werden.  Diese  Waren  traf  das  gleiche
wie  die  von  einem  deutschen  Hafen  stammenden  Güter,
ranzösische  Dekret  vom  15.  März  1915  ließ  alle  Waren
|  Eigentums,  deutscher  Herkunft  oder  deutscher  Bestimmung
n  Meere  anhalten.
aren  deutscher  Herkunft  wurden  angesehen  alle  Waren,  die
_;hen  Warenzeichen  versehen,  oder  in  Deutschland  hergestellt,
^  sehe  Bodenerzeugnisse  waren,  oder  deren  Versendungsort  unoder
  im  Durchfuhrsverkehr  im  deutschen  Gebiete  lag.  Dem
Staatsgebiete  wurden  die  von  Deutschland  besetzten  Gebiete
v  illt.  Ausgenommen  wurden  nur  Waren,  die  vor  Verkündung
r.\  tes  durch  einen  Neutralen  in  gutem  Glauben  nach  einem  neuide
  eingeführt  wurden,  oder  in  seinem  regelmäßigen  oder  gut-Eigenturn
  gestanden  hatten.
'aren  deutscher  Bestimmung  galten  Waren,  die  unmittelbar
em  Wege  der  Durchfuhr  nach  Deutschland  oder  einem  Nachbartschlands
  bestimmt  waren,  wenn  die  Geschäftspapiere  nicht  den
einer  endgültigen  und  ernsten  neutralen  Bestimmung  enthielten,
e  mit  derartigen  Waren  wurden  nach  einem  französischen  oder
äafen  gebracht.  In  einem  französischen  Hafen  wurden  derartige
■öscht  und  das  Schiff  wurde  freigegeben.  Die  Waren  deutschen
J  wurden  in  Zwangsverwaltung  genommen  oder  unter  Hinters
  Erlöses  für  Rechnung  des  rechtmäßigen  Besitzers  verkauft,
.utscher  Herkunft  wurden  zur  Verfügung  des  neutralen  Eigenem ­
  fs  Rücksendung  nach  dem  Abgangshafen  innerhalb  bestimmter
dten,  widrigenfalls  sie  angefordert  oder  für  Rechnung  und  auf
J  id  Gefahr  des  Eigentümers  verkauft  wurden.  Waren  deutscher
ng  wurden  zur  Verfügung  des  neutralen  Eigentümers  behufs
mg  nach  dem  Abgangshafen  oder  Weitersendung  nach  einem
■-en  anderen  französischen,  verbündeten  oder  neutralen  Hafen
bestimmter  Frist  gehalten,  widrigenfalls  sie  angefordert  oder  für
und  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Eigentümers  verkauft  wurden,
f  der  Verschiedenheiten  in  der  Technik  der  Sperre  stellen  sich  die
rahmen  Englands  und  Frankreichs  als  Hemmungen  des  Warendeutscher
  Herkunft  oder  deutscher  Bestimar.
  Dies  geschah  anfänglich  dann,  wenn  die  Waren  in  feind-^
  i  g  e  n  t  u  m  standen,  war  aber  bald  infolge  der  Berufung  der
auf  die  Pariser  Seerechtserklärung  und  ihren  Schutz  des  feindi
  ;es  unter  neutraler  Flagge,  auf  gegeben  worden.  Es  bleiben  aber
-►ffe  in  den  neutralen  Handel  übrig,  die  sich  nur  auf  die  feindliche
z,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  ®

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