Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Überblick.

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Die  englische  Regierung  erklärte  in  der  Denkschrift  des  auswärtigen
Amtes  vom  19.  April  1915  ausdrücklich,  daß  sie  gegenwärtig  (as  at  present
advised)  feindliches  Eigentum  nicht  wegzunehmen  beabsichtige  und  daß
feindliches  Geld  in  Händen  des  Verwahrers  bis  zur  endgültigen  Verfügung
verbleiben  und  keineswegs  konfisziert  werden  solle.  Von  einzelnen
Schriftstellern  wie  z.  B.  Page  (War  and  alien  Enemies  2  ed.  1915)
wurde  die  Beschlagnahme  des  feindlichen  Vermögens  als  Sicherheit  für
die  Kriegsentschädigung  und  gegen  künftige  Angriffe  gefordert.  Die
Einleitung  zum  englischen  Gesetz  über  den  Handel  mit  dem  Feinde  vom
27.  November  1914  versichert  sogar  ausdrücklich,  daß  man  nur  beabsichtige, ­
  das  feindliche  Vermögen  für  Vereinbarungen  beim  Friedensschlüsse ­
  zu  bewahren;  die  Regierung  beabsichtige  vielmehr  das  Eigentum ­
  bis  zum  Kriegsende  zu  schützen,  um  dann  in  angemessener
und  gerechter  Weise  damit  zu  verfahren.  Ebenso  werde  mit  dem
Temporary  Rules  des  Präsidenten  des  englischen  Patentamtes  nicht  eine
dauernde  Störung  der  Rechte  beabsichtigt,  wenn  diese  nicht  im  öffentlichen ­
  Interesse  absolut  notwendig  sei;  der  Zweck  des  Eingriffes  in  die
Urheberrechte  sei  nur,  den  inländischen  Erzeuger,  der  Gegenstände  von
feindlichen  Urheberrechten  herstelle,  gegen  Hemmnisse  sicherzustellen.
Im  Gegensätze  zu  England  besaß  Frankreich  bei  Ausbruch  des
Krieges  kein  nationales  Gewohnheitsrecht,  das  Eingriffe  in  feindliche
Privatrechte  gerechtfertigt  hätte.  Doch  gab  es  schon  eine  überwiegende
Meinung,  die  den  Verkehr  mit  dem  Feinde  als  unzulässig  erachtete
(Strisower,  Maßregeln  5).  Daher  vertrat  die  französische  Regierung
«n  Journal  officiel  vom  28.  September  1914  die  Meinung,  daß  „es  seit
langem  durch  das  Völkerrecht  zugelassen  sei,  den  Handel  mit  dem  Feinde
als  eine  Folge  des  Kriegszustandes  zu  verbieten“.  Die  Erklärung  des
Justizministers  in  der  Kammersitzung  vom  11.  März  1915,  daß,  wenn
ßian  Krieg  führe,  man  ihn  auf  allen  Gebieten  führen  müsse,  wird  nur
wirtschaftspolitisch  begründet.  Es  sei  möglich,  daß  der  Feind  aus  seinen
wirtschaftlichen  Beziehungen  zu  Frankreich  und  aus  seinem  in  Frankreich
liegenden  Vermögen  und  Geschäfte  Nutzen  ziehe  und  ihn  gegen  die  Interessen ­
  Frankreichs  verwerte.  Trotz  dieses  Mangels  eines  Gewohnheitsrechts ­
  ist  Frankreich  zu  einer  Auslegung  der  wirtschaftlichen  Kriegsziele
gelangt,  die  selbst  über  die  englischen  hinausgehen.  Es  ist  dem  Einflüsse ­
  Frankreichs  zuzuschreiben,  daß  das  englische  Handelsverbot,  das
sich  nach  dem  englischen  Statutarrecht  ursprünglich  nur  auf  die
Bewohner  der  feindlichen  Staatsgebiete  erstreckte  (Territorialprinzip),
bald  auf  die  Angehörigen  der  feindlichen  Staaten  überhaupt  (Personalitätsprinzip) ­
  ausgedehnt  wurde.  Der  Revanchegedanke  wurde  vom  militärischen ­
  Gebiete  auf  das  wirtschaftliche  übernommen.  So  sprach  der  Berichterstatter ­
  in  der  Senatssitzung  vom  20.  Mai  1915  von  der  „revanche
^onomique,  qui  devra  suivre  l’eclatante  revanche  militaire“.
Lenz,  Der  Wirtsehaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  &
            
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