Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Dag  privat  wirtschaftliche.  Kampfrecht  der  Entente.

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Das  portugiesische  Dekret  vom  20.  April  1916  und  das
rumänische  Dekret  vom  14.  August  1916  vereinten  in  einem  allgemeinen ­
  Yerkehrsverbot  das  Territorial-  mit  dem  Personalitätsprinzip.
Besonders  entwickelt  sind  die  sichernden  Maßnahmen
Englands  gegen  eine  Umgehung  der  Verbote.  Das  Gesetz  vom
18.  September  1914  brachte  die  Aufsicht  über  englische  Geschäfte,  die  im
Verdachte  standen,  das  Handelsverbot  zu  übertreten,  und  die  Bestellung
eines  Inspektors  mit  weitgehenden  Befugnissen,  insbesondere  zur  Bucheinsicht. ­
  Das  Gesetz  vom  27.  November  1914  ließ  die  ständige  Kontrolle
eines  verdächtigen  Geschäftes  zu.  Es  machte  überdies  den  Erwerb  feindlichen ­
  Vermögens  durch  Neutrale  gegenüber  dem  Erwerber  wie  gegenüber
dem  Verpflichteten  unwirksam.  Das  gleiche  Gesetz  sollte  die  Umgehung
des  Verkehrs  Verbotes  für  feindliche  Aktien  durch  Gründung  neuer  Aktiengesellschaften ­
  verhindern.  (Im  übrigen  vgl.  „Hemmung  von  Betrieben“.)
Übertretungen  der  Verbote  hatten  überall  die  Rechtsungültigkeit ­
  des  Geschäftes  oder  der  Leistung  zur  Folge.
Überall  wurden  mit  den  Verboten  ausgiebige  Strafen  verbunden, ­
  die  im  englischen  Verfahren  auf  Anklage  bis  zu  siebenjährigem
Zuchthaus  ansteigen,  aber  sich  auch  nur  in  Geldstrafen  erschöpfen
konnten  (Strisower  ZStRW  37  [1916]  434).
Auf  dem  Gebiete  des  Zolles  sind  die  Übergänge  von  der  Wirtschaftspolitik ­
  zum  Wirtschaftskrieg  fließende.  Der  russische  Ministerratsbeschluß ­
  vom  20.  August  (2.  September)  1914,  der  den  Finanzminister
ermächtigte,  Boden-  und  Industrieerzeugnisse  aus  Ländern,  die  Rußland
keine  Meistbegünstigung  gewähren,  mit  einem  Zuschlagszolle  bis  zu  100  %
der  allgemeinen  Zollsätze  oder  bei  zollfreien  Waren  bis  zu  100  %  des
Wertes  zu  belegen,  ist  nur  als  eine  wirtschaftspolitische  Maßregel ­
  zu  betrachten,  weil  damit  die  deutsche  Einfuhr  nach  Aufhebung
des  Handelsvertrages  von  1904  nur  den  allgemeinen  Sätzen  des  russischen ­
  Zolltarifes  für  den  europäischen  Handel  unterworfen  wurde.  Dem
Wirtschaftskrieg  aber  gehört  bereits  die  Verordnung  des  Finanzministers
vom  18./31.  März  1915  an,  die  Zollzuschläge  für  die  aus  feindlichen
Ländern  stammenden  oder  durch  sie  durchgeführten  Waren  aufstellte
(Koch,  Handelskrieg  175).
2.  Beschränkungen  der  prozessualen  Rechtsfähigkeit  des  Feindes.
Nach  englischem  Gewohnheitsrecht  fehlt  dem  auswärtigen  Feind
die  aktive  Parteifähigkeit,  d.  h.  die  Befugnis  ohne  Ermächtigung  der
Krone  vor  Gericht  als  Kläger  aufzutreten;  dagegen  besitzt  er  die  passive
Parteifähigkeit  und  das  Berufungsrecht  gegen  ein  Urteil.  Die  englische
Praxis  ist  noch  darüber  hinausgegangen,  indem  sie  jede  auf  der  schwarzen
Liste  stehende  Person  dem  Feinde  gleichstellte;  die  zweitinstanzliche  Entscheidung ­
  im  Prozeß  der  Continental  Tyre  and  Rubber  Company  gegen
            
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