Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

58  Die  einzelnen  Kampfmittel.
die  Daimler  Company,  hat  sogar  einer  Aktiengesellschaft,  von  der  nur
Anteile  sich  ganz  oder  in  überwiegendem  Maße  in  feindlichem  Besitze
befanden,  das  Klagerecht  verweigert  (Koch,  Handelskrieg  31).  Dagegen
besaßen  die  in  England  geduldeten  feindlichen  Staatsangehörigen,  die
sich  den  Anforderungen  der  Aliens  Restrictions  Order  vom  29.  Februar  1916
gefügt  hatten,  das  Klagerecht;  es  wurde  ihnen  nur  dann  versagt,  wenn
der  ganze  Geschäftsbetrieb  eingestellt  oder  die  Liquidierung  angeordnet
winde;  in  diesem  Falle  hatte  der  Zwangsverwalter  allein  die  Prozeßfähigkeit. ­
  Das  Gesetz  über  das  Gerichtsverfahren  gegen  Feinde  vom  16.  März
1915  läßt  eine  Ersatzzustellung  bei  Ladung  des  Feindes  zur  Feststellung
der  Wirkungen  des  Krieges  auf  Vorkriegsverträge  zu.
In  Frankreich  ist  die  prozessuale  Stellung  des  feindlichen  Staatsangehörigen ­
  weder  durch  Gesetz  noch  durch  Verordnung  geregelt  worden.
Obwohl  das  Dekret  vom  27.  September  1914  von  der  Rechtsverfolgung
überhaupt  nicht  spricht,  hat  die  Kammer  der  Pariser  Avoues  in  einem
Rundschreiben  vom  12.  November  1914  den  Feinden  die  Einleitung  und
Fortsetzung  von  rechtlichen  Schritten  durch  Anwälte  verweigert;  die  Pariser
Anwaltskammer  hat  am  30.  November  1915  jedem  Advokaten  am  Pariser
Gerichtshöfe  untersagt,  seine  Hilfe  einem  feindlichen  Staatsangehörigen
ohne  Auftrag  oder  Ermächtigung  durch  den  Batonnier  zu  leihen.  Die
gerichtlichen  Entscheidungen  sind  widersprechend.  Während  die
4.  Kammer  des  Court  d’Appel  von  Paris  am  20.  April  1916  die  Erteilung
eines  Auftrages  an  den  Rechtsanwalt  nicht  unter  die  verbotenen  Verträge
einreihte,  hat  der  Gerichtspräsident  des  Tribunal  civil  de  la  Seine  am
18.  Mai  1916  den  Feinden  grundsätzlich  das  Recht  abgesprochen,  vor
französischen  Gerichten  als  Partei  zu  erscheinen.  Die  Begründung  wird
sehr  allgemein  gehalten  und  vielfach  durch  einen  Hinweis  auf  Vernunftgründe ­
  oder  den  Patriotismus  ersetzt.  Selbst  die  Prozeßfähigkeit  des
Zwangsverwalters  ist  nicht  geklärt;  doch  wird  in  der  Praxis  eine  Prozeßfähigkeit ­
  nur  kraft  eines  Mandates  des  Gerichtspräsidenten  angenommen
(Koch,  Handelskrieg  87).  Wir  haben  es  in  Frankreich  in  der  Materie
des  Prozeßrechts  mit  einem  gänzlich  ungeregelten  Zustand  eines
Freischärlerkrieges  auf  wirtschaftlichem  Gebiete  zu  tun.
In  Italien  hatte  das  Dekret  vom  24.  Juni  1915  den  Staatsangehörigen, ­
  Verbänden  und  Handelsgesellschaften  Österreich-Ungarns,  die
dort  ihren  Sitz  haben,  die  Einleitung  und  Fortführung  der  Rechtsverfolgung ­
  in  zivil-,  handeis-  oder  verwaltungsrechtlichen  Angelegenheiten
vor  irgendeinem  Gerichtshöfe  untersagt.  Am  15.  Dezember  1915  forderte
die  Anwaltskammer  in  Mailand  die  italienischen  Rechtsanwälte  auf,  die
Wahrnehmung  der  Interessen  deutscher  Firmen  abzulehnen.  Am  20.  Juli
1916  ist  das  vorerwähnte  Dekret  auf  die  Staatsangehörigen  der  Verbündeten ­
  Österreich-Ungarns  ausgedehnt  worden.
In  Rußland  begegnen  wir  vor  dem  Kriege  der  grundsätzlichen
            
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