Das Gefangenenrecht.
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laubnis zur Abgabe des Ehrenwortes gegeben hat, keinerlei Dienste
von ihnen annehmen oder fördern, die dem gegebenen Ehrenwort
zuwiderlaufen. Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden,
seine Freilassung gegen Ehrenwort anzunehmen; ebensowenig ist die
feindliche Regierung verpflichtet, dem Antrag eines Kriegsgefangenen
auf Entlassung gegen Ehrenwort zu entsprechen. Jeder gegen Ehrenwort
entlassene Kriegsgefangene, der gegen den Staat, dem gegenüber
er die Ehrenverpflichtung eingegangen ist, oder gegen dessen
Verbündete die Waffen trägt und wieder ergriffen wird, verliert das
Recht der Behandlung als Kriegsgefangener und kann vor Gericht
gestellt werden.
Beim Ausbruch der Feindseligkeiten wird in jedem der kriegführenden
Staaten und eintretenden Falles in den neutralen Staaten, die Angehörige
eines der Kriegführenden in ihr Gebiet aufgenommen haben,
eine Auskunftsstelle über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese ist
berufen, alle die Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen zu beantworten,
und erhält von den zuständigen Dienststellen alle Angaben
über die Unterbringung und deren Wechsel, über Freilassungen gegen
Ehrenwort, über Austausch, über Entweichungen, über Aufnahme in
die Hospitäler und über Sterbefälle sowie sonstige Auskünfte, die
nötig sind, um über jeden Kriegsgefangenen ein Personalblatt anzulegen
und auf dem Laufenden zu halten. Die Auskunftsstelle verzeichnet
auf diesem Personalblatte die Matrikelnummer, den Vorund
Zunamen, das Alter, den Heimatsort, den Dienstgrad, den Truppenteil,
die Verwundungen, den Tag und Ort der Gefangennahme,
der Unterbringung, der Verwundungen und des Todes sowie alle
besonderen Bemerkungen. Das Personalblatt wird nach dem Friedensschlüsse
der Regierung des anderen Kriegführenden übermittelt. Die
Auskunftsstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche
dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den Schlachtfeldern
gefunden oder von den gegen Ehrenwort entlassenen, ausgetauschten,
entwichenen oder in Hospitälern oder Feldlazaretten
gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden und stellt sie den
Berechtigten zu.
Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsmäßig
nach den Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind und den Zweck
verfolgen, die Vermittler der mildtätigen Nächstenhilfe zu sein, erhalten
von den Kriegführenden für sich und ihre ordnungsmäßig be-