Contents : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Das  Gefangenenrecht.

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laubnis  zur  Abgabe  des  Ehrenwortes  gegeben  hat,  keinerlei  Dienste
von  ihnen  annehmen  oder  fördern,  die  dem  gegebenen  Ehrenwort
zuwiderlaufen.  Ein  Kriegsgefangener  kann  nicht  gezwungen  werden,
seine  Freilassung  gegen  Ehrenwort  anzunehmen;  ebensowenig  ist  die
feindliche  Regierung  verpflichtet,  dem  Antrag  eines  Kriegsgefangenen
auf  Entlassung  gegen  Ehrenwort  zu  entsprechen.  Jeder  gegen  Ehrenwort ­
  entlassene  Kriegsgefangene,  der  gegen  den  Staat,  dem  gegenüber ­
  er  die  Ehrenverpflichtung  eingegangen  ist,  oder  gegen  dessen
Verbündete  die  Waffen  trägt  und  wieder  ergriffen  wird,  verliert  das
Recht  der  Behandlung  als  Kriegsgefangener  und  kann  vor  Gericht
gestellt  werden.
Beim  Ausbruch  der  Feindseligkeiten  wird  in  jedem  der  kriegführenden
Staaten  und  eintretenden  Falles  in  den  neutralen  Staaten,  die  Angehörige ­
  eines  der  Kriegführenden  in  ihr  Gebiet  aufgenommen  haben,
eine  Auskunftsstelle  über  die  Kriegsgefangenen  errichtet.  Diese  ist
berufen,  alle  die  Kriegsgefangenen  betreffenden  Anfragen  zu  beantworten, ­
  und  erhält  von  den  zuständigen  Dienststellen  alle  Angaben
über  die  Unterbringung  und  deren  Wechsel,  über  Freilassungen  gegen
Ehrenwort,  über  Austausch,  über  Entweichungen,  über  Aufnahme  in
die  Hospitäler  und  über  Sterbefälle  sowie  sonstige  Auskünfte,  die
nötig  sind,  um  über  jeden  Kriegsgefangenen  ein  Personalblatt  anzulegen ­
  und  auf  dem  Laufenden  zu  halten.  Die  Auskunftsstelle  verzeichnet ­
  auf  diesem  Personalblatte  die  Matrikelnummer,  den  Vorund
  Zunamen,  das  Alter,  den  Heimatsort,  den  Dienstgrad,  den  Truppenteil, ­
  die  Verwundungen,  den  Tag  und  Ort  der  Gefangennahme,
der  Unterbringung,  der  Verwundungen  und  des  Todes  sowie  alle
besonderen  Bemerkungen.  Das  Personalblatt  wird  nach  dem  Friedensschlüsse ­
  der  Regierung  des  anderen  Kriegführenden  übermittelt.  Die
Auskunftsstelle  sammelt  ferner  alle  zum  persönlichen  Gebrauche
dienenden  Gegenstände,  Wertsachen,  Briefe  usw.,  die  auf  den  Schlachtfeldern ­
  gefunden  oder  von  den  gegen  Ehrenwort  entlassenen,  ausgetauschten, ­
  entwichenen  oder  in  Hospitälern  oder  Feldlazaretten
gestorbenen  Kriegsgefangenen  hinterlassen  werden  und  stellt  sie  den
Berechtigten  zu.
Die  Hilfsgesellschaften  für  Kriegsgefangene,  die  ordnungsmäßig
nach  den  Gesetzen  ihres  Landes  gebildet  worden  sind  und  den  Zweck
verfolgen,  die  Vermittler  der  mildtätigen  Nächstenhilfe  zu  sein,  erhalten ­
  von  den  Kriegführenden  für  sich  und  ihre  ordnungsmäßig  be-
            
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