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Zweiter Teil. Lande!. XII. Bankwesen.
wird, so ist der einzelne Aktionär nicht verpflichtet, selbst neue Aktien zu übernehmen.
Die Bank übernimmt die neuen Aktien gegen einen bestimmten Preis in Bausch und
Bogen; mit dieser Offerte der Bank treten die Leiter der Gesellschaft vor die General
versammlung, lassen die Kapitalserhöhung beschließen und zugleich die Offerte annehmen.
Die Bank wird in der Regel verpflichtet, den bisherigen Aktionären nach Verhältnis
ihres Aktienbesitzes die neuen Aktien gegen einen festen Preis oder wenigstens unter
einem bestimmten Preismaximum abzulassen; dieses Preismaximum pflegt einige
Prozente höher zu sein als der Preis, zu welchem die Bank die Aktien übernimmt,
als Entschädigung für das Risiko, welchem die Bank durch mögliches Fallen des
Kurses der alten Aktien ausgesetzt ist, und weil der Kleinverkauf der Natur der Sache
nach teurer ist als der Großeinkauf.
Schließlich sind Banken fast bei allen Sanierungsgeschäften, wie Fusionen, Aus-
cinanderlegung in mehrere Unternehmungen, Tilgung von Obligationsschulden durch
Aktien usw. beteiligt, teils weil sie die Technik solcher Geschäfte beherrschen, teils weil
sie solche Rekonstruktionen provozieren, um die neuen Aktien wieder mit Gewinn zu
verkaufen; manche Anternehmungen kommen aus den Rekonstruktionen gar nicht heraus.
3. Die Banknotenausgabe.
Von Adolf Wagner.
Wagner, Der Kredit und das Bankwesen. Zn: Handbuch der politischen Gkonomie.
Herausgegeben von v. Schönberg. 4. Aufl. ;. Bd. Tübingen, £j. Lauxp, ;896. 5. 471—477.
Entwicklung der Banknote. Die Banknotenausgabe ist der theoretisch und
praktisch streitigste Punkt des modernen Bankwesens; sie muß nach ihrer geschichtlichen
Entwicklung und nach ihrer tatsächlichen Funktion im Verkehr zunächst als ein Geschäfts
zweig der Banken aufgefaßt werden. Das Entwicklungsprinzip ist dasselbe wie im
Depositengeschäft.
Schon bei den eigentlichen Linterlege- und Girobankcn können über die Depositen
„zur Aufbewahrung" Scheine ausgestellt werden, welche, wenn sie als Namenpapiere
durch Giro übertragbar oder Znhaberpapicre sind und etwa auf runde, kleinere Beträge
Geld lauten, bequem an Geldesstatt im Verkehr zu fungieren vermögen. Sie sind
Depositenscheine, weil das Geld, auf das sie lauten, beim Aussteller bar vorrätig
liegt oder liegen soll.
Aus solchen Depositenscheinen werden nun Banknoten prinzipiell in derselben
Weise, wie aus Depositen „zur Aufbewahrung" solche „zur Benutzung", und, bank
technisch und bankökonomisch betrachtet, mit derselben prinzipiellen Berechtigung, indem
nämlich die Banknoten sich in bloße Versprechen auf sofortige Auszahlung von Geld
auf Verlangen des Äberbringers verwandeln. Die Bank verpflichtet sich nicht mehr,
wie bei jenen Depositenscheinen, das Deckungsgeld für den ganzen Betrag jederzeit bar
bei sich liegen zu haben, sondern sie behält sich vor, über den jeweilig entbehrlichen
Teil dieses Geldes anderweit zu verfügen, und führt im übrigen ihre Geschäfte so,
daß sie jeder wirklichen Anforderung um bare Einlösung der Noten nachzukommen
vermag. So wird die Banknote ein Kreditpapier, das als Kredit-Amlaufs-
mittel an Geldesstatt oder als Geldsurrogat dient, welches aber das Geld nur als
Amlaufsmittel ersetzt.
Begriff, Wesen und Funktion der Banknote. Zn rechtlicher Linsicht
ist die Note eine (schriftliche) Anweisung der Bank auf sich selbst, zahlbar an den