Object: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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1s Freiherr v. Buschmann, Das Salz. Leipzig 1909. Band I. S. 169. 
2) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg. Jahr 1865. II. Beil.-Bd. S. 998. 
Fabriken hatten 20 ft. per Zentner Steinsalz zu zahlen. Dieses Vorgehen der 
Regierung fand nicht ganz die Billigung der Kammer; es gelang jedoch dem 
damaligen Württembergischen Finanzminister v. Knapp, der Kammer die Nützlich 
keit und Notwendigkeit dieses Vorgehens im Interesse der staatlichen Salz 
produktion nachzuweisen. Wohl die bedeutendsten industriellen Abnehmer der 
württembergischen Staatssalinen waren um jene Zeit die „Bereinigten Soda 
fabriken von Heilbronn, Neuschloß und Wohlgelegen", welche um 1855 einen 
jährlichen Steinsalzverbrauch von 50—60 000 Zentner hatten. Auch heute noch 
ist die Gesellschaft, welche seit 1880 in großem Umfange aus Salzsole Am- 
moniaksoda fabriziert, ein Hauptabnehmer der württ. Salzwerke. Die Aktien 
gesellschaft besitzt zur Zeit drei Fabriken, und zwar in Baden die Fabrik Wohl 
gelegen in Käfertal bei Mannheim, ferner in Hessen die Fabrik Neuschloß bei 
Lampertheim (Prov. Starkenburg) und in Preußen im Rheinland die Fabrik 
Louisental bei Saarbrücken. Alle diese Fabriken verarbeiten vornehmlich Stein 
salz von dem Kgl. Salzbergwerk Friedrichshall *). 
Der Salzpreis in Württemberg, wie auch in den anderen deutschen Staaten, 
erfuhr in den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts bis zu einem gewissen 
Grade eine bedingte Regelung durch das Zollvereinsverhältnis. Aus diese be 
dingte Regelung sei hier etwas näher eingegangen. Am 16. Mai 1865 erhielt 
der Zollvereinsvertrag eine auf zwei Jahre, bis 1867 lautende Erneuerung 
und traf man hierbei in bezug auf den Salzhandel und Salzpreis folgende Ver 
einbarungen. Es lautete der Art. 10 § 2 des Vertrages wie folgt 2 ): 
„Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzog 
tum Hessen, die zum Thüringenschen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, 
Braunschweig, Nassau, und die freie Stadt Frankfurt werden den Salzhandel 
engro3 im Innern ihrer Staaten auch ferner nur auf Staatsregie betreiben lassen." 
Es heißt dann weiter: 
„Sie erneuern die Zusage, daß sie, um die Verkehrsbeschränkungen mög 
lichst zu beseitigen, welche zur Zeit — wegen der Verschiedenheit der Salzpreise 
und des hierin liegenden Anreizes zum Schleichhandel — zur Abwehr des 
letzteren noch notwendig sind, ihre Bemühungen dahin vereinigen wollen, daß 
in ihren Gebieten ein möglichst gleicher Salzdetailpreis hergestellt werde." 
Hierzu sei ergänzend bemerkt, daß in diesem Sinne schon seit langer Zeit 
unter den Vertragsstaaten ein Abkommen bestand, nach welchem der Einzelver- 
verkaufspreis zu 1 Silbergroscheu (372 kr.) per Pfund Salz nach Möglichkeit 
zu erstreben war. Fast die meisten Vertragsstaaten hielten denn auch ihren 
Kochsalzpreis auf dieser Basis. Nur Württemberg machte als Folge seiner 
überreichen natürlichen Salzlager eine Ausnahme und war hier der Kochsalzpreis 
auf 3 kr. und der Steinsalzpreis ans 17a kr. festgesetzt worden. Die im Lande 
so oft geforderte Herabsetzung der Salzpreise lehnte die Württembergische Regie 
rung mit der Begründung ab, daß einer weiteren Herabsetzung der Salzpreise 
die vertraglichen Abmachungen mit dem Zollverein entgegenstünden. 
Einige Staaten sahen sich auf Grund der Vertragsbestimmungen zu einer 
Erhöhung der Salzpreise genötigt, so Braunschweig. Der Vertrag bestimmte in 
letzter Hinsicht folgendes:
	        
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