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1s Freiherr v. Buschmann, Das Salz. Leipzig 1909. Band I. S. 169.
2) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg. Jahr 1865. II. Beil.-Bd. S. 998.
Fabriken hatten 20 ft. per Zentner Steinsalz zu zahlen. Dieses Vorgehen der
Regierung fand nicht ganz die Billigung der Kammer; es gelang jedoch dem
damaligen Württembergischen Finanzminister v. Knapp, der Kammer die Nützlich
keit und Notwendigkeit dieses Vorgehens im Interesse der staatlichen Salz
produktion nachzuweisen. Wohl die bedeutendsten industriellen Abnehmer der
württembergischen Staatssalinen waren um jene Zeit die „Bereinigten Soda
fabriken von Heilbronn, Neuschloß und Wohlgelegen", welche um 1855 einen
jährlichen Steinsalzverbrauch von 50—60 000 Zentner hatten. Auch heute noch
ist die Gesellschaft, welche seit 1880 in großem Umfange aus Salzsole Am-
moniaksoda fabriziert, ein Hauptabnehmer der württ. Salzwerke. Die Aktien
gesellschaft besitzt zur Zeit drei Fabriken, und zwar in Baden die Fabrik Wohl
gelegen in Käfertal bei Mannheim, ferner in Hessen die Fabrik Neuschloß bei
Lampertheim (Prov. Starkenburg) und in Preußen im Rheinland die Fabrik
Louisental bei Saarbrücken. Alle diese Fabriken verarbeiten vornehmlich Stein
salz von dem Kgl. Salzbergwerk Friedrichshall *).
Der Salzpreis in Württemberg, wie auch in den anderen deutschen Staaten,
erfuhr in den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts bis zu einem gewissen
Grade eine bedingte Regelung durch das Zollvereinsverhältnis. Aus diese be
dingte Regelung sei hier etwas näher eingegangen. Am 16. Mai 1865 erhielt
der Zollvereinsvertrag eine auf zwei Jahre, bis 1867 lautende Erneuerung
und traf man hierbei in bezug auf den Salzhandel und Salzpreis folgende Ver
einbarungen. Es lautete der Art. 10 § 2 des Vertrages wie folgt 2 ):
„Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzog
tum Hessen, die zum Thüringenschen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten,
Braunschweig, Nassau, und die freie Stadt Frankfurt werden den Salzhandel
engro3 im Innern ihrer Staaten auch ferner nur auf Staatsregie betreiben lassen."
Es heißt dann weiter:
„Sie erneuern die Zusage, daß sie, um die Verkehrsbeschränkungen mög
lichst zu beseitigen, welche zur Zeit — wegen der Verschiedenheit der Salzpreise
und des hierin liegenden Anreizes zum Schleichhandel — zur Abwehr des
letzteren noch notwendig sind, ihre Bemühungen dahin vereinigen wollen, daß
in ihren Gebieten ein möglichst gleicher Salzdetailpreis hergestellt werde."
Hierzu sei ergänzend bemerkt, daß in diesem Sinne schon seit langer Zeit
unter den Vertragsstaaten ein Abkommen bestand, nach welchem der Einzelver-
verkaufspreis zu 1 Silbergroscheu (372 kr.) per Pfund Salz nach Möglichkeit
zu erstreben war. Fast die meisten Vertragsstaaten hielten denn auch ihren
Kochsalzpreis auf dieser Basis. Nur Württemberg machte als Folge seiner
überreichen natürlichen Salzlager eine Ausnahme und war hier der Kochsalzpreis
auf 3 kr. und der Steinsalzpreis ans 17a kr. festgesetzt worden. Die im Lande
so oft geforderte Herabsetzung der Salzpreise lehnte die Württembergische Regie
rung mit der Begründung ab, daß einer weiteren Herabsetzung der Salzpreise
die vertraglichen Abmachungen mit dem Zollverein entgegenstünden.
Einige Staaten sahen sich auf Grund der Vertragsbestimmungen zu einer
Erhöhung der Salzpreise genötigt, so Braunschweig. Der Vertrag bestimmte in
letzter Hinsicht folgendes: