Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

54

„Bon  dem  Eintritt  der  im  Eingänge  des  §  3  des  Art.  10  des  heutigen
Vertrages  verabredeten  Steuererhöhung  an,  (spätestens  1.  Januar  1866)  wird
Braunschweig  den  Regiepreis  des  Salzes  in  denjenigen  der  Salzregie  unterworfenen ­
  Landesteilen,  in  welchen  derselbe  weniger  als  3  Taler  vom  Zoll-Zentner
  (also  3,15  kr.  per  Pfund)  beträgt,  auf  diesen  Betrag  erhöhen."
Auch  Hannover  und  Oldenburg  hatten  sich  in  demselben  §  3  verpflichtet,
die  Salzsteuer  auf  2  Taler  per  Zoll-Zentner  zu  erhöhen.  Das  ergab  allein
eine  Salzsteuer  von  2,10  kr.  per  Pfund,  wohinzu  nun  noch  der  eigentliche
Salzpreis  trat.  In  beiden  Staaten  hatte  diese  Erhöhung  am  1.  Januar  1866
einzutreten.
In  Baden  bewegte  sich  um  diese  Zeit  der  Kochsalzpreis  auf  derselben  Höhe
wie  in  Württemberg.  Die  badischen  Salinen  verkauften  das  Kochsalz  im  Großhandel ­
  zu  2 1 / 2  kr.  per  Pfund,  wobei  der  badische  Staat  teilweise  Frachtvergütungen ­
  gewährte,  sodaß  der  Kleinhändler  im  Lande  in  der  Lage  war,  das
Pfund  Kochsalz  zu  3  kr.  zu  verkaufen.  Eine  Steinsalzgewinnung,  also  bergmännischen ­
  Salzabbau,  besaß  Baden  nicht;  die  Salinen  beschränkten  sich  daher
auf  die  Produktion  von  Kochsalz  und  Viehsalz.  Der  Viehsalzpreis,  durch  das
alte  Gesetz  vom  11.  Juli  1833  geregelt,  stellte  sich  auf  2  fl.  30  kr.  per  Zentner, ­
  was  einem  Pfundpreis  von  1 1 / 2  kr.  entsprach.  Für  Viehsalz  gewährte  die
badische  Regierung  jedoch  keine  Frachtvergütung.  Diese  Preise  verstanden  sich  ab
Hof  der  Saline.
In  Bayern  war  die  Sachlage  hinsichtlich  der  Salzpreise  in  den  1860  er
Jahren  etwa  folgende.  Der  Kochsalzpreis  berechnete  sich  je  nach  der  Entfernung
von  den  Salzwerken  zu  5  fl.  bis  7,30  fl.  per  Zentner.  Da  der  bayrische
Zentner  112  Zollpfund  hielt,  so  lag  der  Kochsalzpreis  zwischen  2,67  bis  4,01  kr.
für  das  Zollpfnnd.  Viehsalz  und  Steinsalz  gab  Bayern  nur  im  beschränkten
Umfange  ab.
Die  im  Jahre  1867  erfolgte  Aufhebung  des  staatlichen  Salzhandelsmonopols ­
  machte  in  Württemberg  die  Preisbildung  des  Salzes  dann  von  staatlichen
Maßnahmen  unabhängig.  Fortan  regelte  sich  der  Salzpreis  in  Württemberg
nach  dem  in  Deutschland  allgemein  herrschenden.

4.  Kapitel.
Der  Kalzvrrbrauch.
Bei  der  Erörterung  des  Salzverbrauches  hat  man  den  sehr  wesentlichen
Unterschied  zwischen  den  beiden  Hauptsalzsorten,  nämlich  Speis  cs  alz  und
Gewerbesalz,  genau  zu  beobachten.  Für  Württemberg  liegen  nun  aus  den
früheren  Zeiten,  wie  auch  bei  den  meisten  anderen  Ländern,  nur  sehr  wenige
statistische  Angaben  hierüber  vor,  die  zum  Gegenstand  einer  Betrachtung  gemacht
werden  könnten.
Während  in  früheren  Zeiten  fast  in  allen  Ländern  der  Verbrauch  von
Speisesalz  weitaus  an  erster  Stelle  stand,  ist  in  der  Gegenwart  das  umgekehrte
Verhältnis  zu  Gunsten  des  landwirtschaftlichen  und  industriell  verwendeten  Salzes
eingetreten.  Bei  dem  zu  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  vorherrschend  agrarischen ­
  Charakter  Deutschlands  war  auch  von  vornherein  ein  stärkerer  Salzver-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.