A
110 BII. Arbeitsschutzbestimm. der Nebenverordn. d. GO.
IV. Bäckereien und Konditoreien, Getreidemühlen,
Konfeltionswerkstätten.
18. Für Bäckereien und Konditoreien, welche nicht als
Fabriken anzusehen sind, gelten, auch wenn sie mit Motoren
betrieben werden, die Bestimmungen der Bekanntmachung
vom 4. März 1896 (Reichsgesetzbl. S. 55), für die nicht
als Fabriken anzusehenden Getreidemühlen mit Motor⸗
betrieb mit Ausnahme derjenigen, in welchen ausschließlich
oder vorwiegend Dampfkraft verwendet wird, die Bestim⸗
mungen der Bekanntmachung vom 26. April 1899
(Reichsgesetzbl. S. 273). Die Bestimmungen in dem
8135 Abs. 2, 3, den 88 136, 137 Abs. 1 bis 3 und dem
8138 der Gewerbeordnung finden auf diese Betriebe keine
Anwendung.
19. In der Kleider- und Wäschekonfektion gelten auch
für Werkstätten mit Motorbetrieb die Bestimmungen der
Verordnung vom 31. Mai 1897 (Reichsgesetzbl. S. 459).
V. Schlußbestimmung.
20. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem
1. Januar 1901 in Kraft.
b) Verordnung betr. die Ausdehnung der 99 135 bis 139
und des 9 439b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten
der Kleider- und Wäschekonfektion
Vom 31. Mai 1897 (Reichsgesetzbl. S. 459)
Abg. durch Verordnung vom 17. Februar 1904
(Reichsgesetzbl. S. 62)
8 1. Die Bestimmungen der 88 135 bis 139, 8 139 b
der Gewerbeordnung finden mit den aus dem folgenden
sich ergebenden Abänderungen Anwendung:
1. auf Werkstätten, in welchen die Anfertigung oder
Bearbeitung von Männer⸗- und Knabenkleidern
(Röcken, Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen)
im großen erfolgt,
auf Werkstätten, in welchen Frauen⸗ und Kinder⸗
kleidung (Mäntel, Kleider, Umhänge und dergleichen)
im großen oder auf Bestellung nach Maß für den
persönlichen Bedarf der Besteller angefertigt oder
bearbeitet wird,
auf Werkstätten, in welchen Frauen- und Kinder⸗
hüte besetzt (garniert) werden.