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dann ausführlich das lange Zögern der Unternehmer der
Northern Pacific- Eisenbahn beim Bau der Eisenbahn —
ein Zögern, durch das, wie er schrieb,
„sie einen der Hauptzwecke ihrer Schöpfung und das
anständige Verdienen jenes Teiles ihrer Ausstattung ver-
fehlte, der dazu dienen sollte, ihre Fertigstellung wenigstens
fünfzehn Jahre vor der Zeit, als sie zu uns kam, sicherzustellen,
zu uns, die wir in sehnsüchtigem Warten auf ihr Kommen
das Land ohne ihre Hilfe in Besitz genommen, unterworfen
und zum Teil erschlossen haben. Man hat es sich niemals
träumen lassen, daß die Eisenbahngesellschaft zu irgend-
einer Zeit ihres Daseins einen Anspruch auf die Mineral-
gebiete erheben würde, die von der Bewilligung in der
Bewilligungsakte selbst durch besondere Vorbehalte aus-
geschlossen waren, Vorbehalte, die von der Bewilligung un-
trennbar und von gleicher Dauer sein sollten wie die Be-
willigung selbst.
„Der Kongreß hatte kein Tribunal eingesetzt, um zu ent-
scheiden, welche Gebiete mineralisch und welche nicht-
mineralisch seien. Er überließ dies der Exekutivabteilung,
welche die Kontrolle über Verkauf, Vermessung und
Klassifikation alles Staatslandes hat. Ein großer Teil des
Landes innerhalb der Grenzen der Bewilligung ist von der
Regierung niemals vermessen oder in irgendeiner Weise
untersucht, einer Schürfung unterworfen oder klassifiziert
worden. Die Arbeit und Mühe des freiwilligen Schürfers
und des Bergmanns haben allein bekannt gemacht, welche
Gebiete mineralisch sind und welche nicht.
„Plötzlich wurde der erstaunliche Anspruch erhoben, daß
alle diejenigen Teile des Landes, die an einem bestimmten
Datum noch nicht als mineralisch anerkannt worden waren,
als nichtmineralisch angesehen und Eigentum der Nor-
thern Pacific- Eisenbahn werden sollten, trotzdem der
Freibrief selbst ausdrücklich aussprach, daß solche Gebiete
niemals ihr Eigentum werden und daß die Gesellschaft an
ihrer Statt andere Ländereien nehmen sollte, um die Ge-
samtmenge zu erreichen, die sie beanspruchte.
Es ist einleuchtend, daß weder nach Gesetz noch nach
Billigkeit irgendeine Berechtigung zu einem solchen An-