Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WANDERUNGSVEELAUF  UND  GETROFFENE  MASSNAHMEN.  95
selbständig,  die  Aufsicht  von  deutscher  Seite  übt  jedoch
die  Ministerialabteilung  aus,  und  die  deutschen  Beamten,
sind  ihr  unterstellt.
g)  FESTSTELLÜNGSAUSSCHÜSSE  FUß  DIE  ENTSCHÄDIGUNG
DER  VERTRIEBENEN.
Die  Feststellungsausschüsse,  ein  Oberausschuß  und
21  Peststellungsausschüsse,  haben  die  Aufgabe,  die  Höhe
der  Schäden  zu  ermitteln,  die  Deutsche  in  Elsaß-Lothringen
während  des  Krieges  im  Sinne  des  Kriegsschadengesetzes
vom  3.  Juli  1916,  RGBl.  Jahrg.  1916  S.  154  und  durch
die  Liquidation  ihrer  Güter  durch  Frankreich  auf  Grund
des  Friedensvertrags,  sowie  durch  ihre  Verdrängung  aus
Elsaß-Lothringen  erlitten  haben.  Auf  Grund  einer  Verfügung ­
  des  Reichsministers  des  Innern  vom  30.  September
1919  wurden  zur  Feststellung  der  Kriegsschäden  der  vertriebenen ­
  Elsaß-Lothringer  ein  Oberausschuß  und  acht  Feststellungsausschüsse ­
  errichtet  (Zentralbl.  f.  d.  D.  Reich
Jahrg.  1919  S.  4159).  Nach  dem  Erscheinen  der  Richtlinien ­
  für  die  Gewährung  von  Vorschüssen,  Beihilfen  und
Unterstützungen  für  Schäden  Deutscher  in  Elsaß-Lothringen ­
  aus  Anlaß  des  Krieges  oder  ihrer  Verdrängung
vom  9.  Januar  1920  (Zentralbl.  f.  d.  D-  Reich  1920  S.  52)
wurde  die  Feststellung  der  Liquidations-  und  Verdrängungsschäden ­
  der  vertriebenen  Elsaß-Lothringer  ebenfalls
diesen  Ausschüssen  überwiesen.  Auch  für  die  Bemessung
der  zu  gewährenden  Vorentschädigung  sind  die  Ausschüsse
zuständig.  Dieser  erweiterte  Aufgabenkreis  konnte  von
den  bestehenden  acht  Ausschüssen  nicht  mehr  bewältigt
werden,  und  so  wurde  ihre  Zahl  im  Laufe  des  Frühjahrs
1920  auf  21  erhöht.  Diese  Feststellungsausschüsse  sind
Verwaltungsgerichte,  gegen  deren  Entscheidung  auch  das
Reich  nur  durch  Reichskommissare  auf  dem  Rechtsweg  Einspruch ­
  erheben  kann.  Und  zwar  kann  gegen  einen  Entscheid ­
  eines  Feststellungsaussohusses  Berufung  beim  Oberausschuß, ­
  gegen  den  Entscheid  des  Oberausschusses  beim
Reichswirtschaftsgericht  erhoben  werden.  Jedoch  wird
durch  diese  Feststellung  der  Verluste  kein  Rechtsanspruch
            
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