WANDERUNGSVEELAÜF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 143
letzten Absatz des obigen Art. 53 festgesetzten Bedingungen einzu-
bebalten und zu liquidieren.
Deutschland hat seine durch diese Liquidation enteigneten An
gehörigen unmittelbar zu entschädigen. Die Verwendung des Erlöses
dieser Liquidation regelt sich gemäß den Bestimmungen des Ab
schnittes 3 und 4 Teil 10 (wirtschaftliche Bestimmung) des gegen
wärtigen Vertrages.“
Aus den Abschnitten 3 und 4 des Teil 10 geht hervor,
daß der Erlös aus den Liquidationen deutschen Besitzes
in Elsaß-Lothringen zur Deckung von Ansprüchen fran
zösischer Staatsangehöriger gegen den deutschen Staat
oder deutsche Staatsangehörige verwandt werden soll, und
der mögliche Überschuß Deutschland auf die Wiedergut
machungssumme angeschrieben werden soll.
Der letzte Absatz des Art. : 53 besagt, daß gegen
Deutsche, denen Erankreich die Genehmigung erteilt, in
Elsaß-Lothringen zu wohnen, die Liquidation nicht durch
geführt werden soll. Eür unsere Betrachtung hat dieser Ab
schnitt keine Bedeutung, da es sich für uns- nur um die aus
Elsaß-Lothringen ausgewiesenen oder verdrängten Deut
schen handelt. Über deren Güter, Rechte und Interessen
hat der Eriedensvertrag ein eindeutiges Urteil gesprochen.
Denn daß dieser Vorbehalt der Liquidation in den meisten
Fällen zur tatsächlichen Liquidation führen würde, war
anzunehmen, und hat sich auch bestätigt.
ß) VERDRÄNGUNGSSCHÄDEN.
So geht aus dem Eriedensvertrag das Recht der ver
triebenen Elsaß-Lothringer auf Entschädigung ihrer in
Elsaß-Lothringen beschlagnahmten oder bereits liquidierten
Güter durch das Deutsche Reich hervor. Doch müssen wir
uns an dieser Stelle klarmachen, daß nicht alle Verluste
der Vertriebenen auf solcher Enteignung durch Erankreich
beruhen. Viele Verluste haben auf der französischen Seite
keinen Gewinn hervorgerufen. Solche Verluste sind durch
die Entschädigungsbestimmungen des Eriedensvertrages.
natürlich nicht erfaßt. Durch überstürzten Verkauf ihrer
Habe sind viele Deutsche in Elsaß-Lothringen schwer ge
schädigt worden, nicht anders durch Verlust ihrer Praxis,