Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WANDERUNGSVEELAÜF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 143 
letzten Absatz des obigen Art. 53 festgesetzten Bedingungen einzu- 
bebalten und zu liquidieren. 
Deutschland hat seine durch diese Liquidation enteigneten An 
gehörigen unmittelbar zu entschädigen. Die Verwendung des Erlöses 
dieser Liquidation regelt sich gemäß den Bestimmungen des Ab 
schnittes 3 und 4 Teil 10 (wirtschaftliche Bestimmung) des gegen 
wärtigen Vertrages.“ 
Aus den Abschnitten 3 und 4 des Teil 10 geht hervor, 
daß der Erlös aus den Liquidationen deutschen Besitzes 
in Elsaß-Lothringen zur Deckung von Ansprüchen fran 
zösischer Staatsangehöriger gegen den deutschen Staat 
oder deutsche Staatsangehörige verwandt werden soll, und 
der mögliche Überschuß Deutschland auf die Wiedergut 
machungssumme angeschrieben werden soll. 
Der letzte Absatz des Art. : 53 besagt, daß gegen 
Deutsche, denen Erankreich die Genehmigung erteilt, in 
Elsaß-Lothringen zu wohnen, die Liquidation nicht durch 
geführt werden soll. Eür unsere Betrachtung hat dieser Ab 
schnitt keine Bedeutung, da es sich für uns- nur um die aus 
Elsaß-Lothringen ausgewiesenen oder verdrängten Deut 
schen handelt. Über deren Güter, Rechte und Interessen 
hat der Eriedensvertrag ein eindeutiges Urteil gesprochen. 
Denn daß dieser Vorbehalt der Liquidation in den meisten 
Fällen zur tatsächlichen Liquidation führen würde, war 
anzunehmen, und hat sich auch bestätigt. 
ß) VERDRÄNGUNGSSCHÄDEN. 
So geht aus dem Eriedensvertrag das Recht der ver 
triebenen Elsaß-Lothringer auf Entschädigung ihrer in 
Elsaß-Lothringen beschlagnahmten oder bereits liquidierten 
Güter durch das Deutsche Reich hervor. Doch müssen wir 
uns an dieser Stelle klarmachen, daß nicht alle Verluste 
der Vertriebenen auf solcher Enteignung durch Erankreich 
beruhen. Viele Verluste haben auf der französischen Seite 
keinen Gewinn hervorgerufen. Solche Verluste sind durch 
die Entschädigungsbestimmungen des Eriedensvertrages. 
natürlich nicht erfaßt. Durch überstürzten Verkauf ihrer 
Habe sind viele Deutsche in Elsaß-Lothringen schwer ge 
schädigt worden, nicht anders durch Verlust ihrer Praxis,
	        
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