Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III.  HAÜPTTEIL.

Reichsministern  der  Finanzen  und  der  Justiz  für  Art  und  Umfang
der  Entschädigung  Richtlinien  auf.  Diese  Richtlinien  bedürfen  der
Zustimmung  des  Reiohsrats  und  eines  von  der  Nationalversammlung
zu  wählenden  Ausschusses  von  15  Mitgliedern.  .  .
§  7.  Die  Entschädigung  wird  von  der  Enteignungsbehörde  oder
....  festgesetzt.  Kann  die  Festsetzung  oder  die  Auszahlung  nicht
sofort  erfolgen,  so  kann  in  Anrechnung  auf  die  Entschädigung  ein
Vorschuß  bewilligt  werden.
Gegen  die  Festsetzung  der  Entschädigung  kann  binnen  6  Monaten
von  der  Zustellung  des  Festsetzungsbescheids  an  die  Entscheidung
des  Reichswirtschaftsgerichts  naohgesucht  werden.  .  .
§  8.  Die  Vorschriften  der  §§  6  und  7  finden  entsprechende  Anwendung, ­
  soweit  die  Entziehung  unter  Beeinträchtigung  von  Gegenständen ­
  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  oder
einer  von  ihnen  zugunsten  eines  Angehörigen  der  alliierten  und  assoziierten ­
  Mächte  in  dem  Friedensvertrage  selbst  ausgesprochen  oder  als
wirksam  anerkannt  ist  oder  auf  Grund  des  Friedensvertrags  durch  die
a,  a.  Regierungen  oder  eine  von  ihnen  erfolgt.
Unter  die  in  §  8  bezeichneten  Fälle  gehören  die  von
den  aus  Elsaß-Lothringen  Vertriebenen  erlittenen  Verluste.
Die  vertriebenen  Eisaß-Lothringer  atmeten  auf,  denn
nach  Erlaß  der  in  §  6  angekündigten  Liquidationsrichtlinien
konnten  sie  wenigstens  mit  einer  baldigen  Entschädigung
ihrer  durch  Beschlagnahme  von  Gütern,  Rechten  und  Interessen ­
  von  seiten  Frankreichs  zugefügten  Liquida'lionsschäden
  rechnen.  Drei  Monate  verliefen  ohne  den  erhofften
Erlaß  der  Liquidationsrichtlinien  zu  bringen.  Immerhin
wurde  von  maßgebender  Seite  die  Nachricht  verbreitet,  daß
ein  besonderes  Entschädigungsgesetz  in  Ausarbeitung  sei,
das  eine  Entschädigung  sowohl  der  Liquidations-  als  auch
der  Verdrängungsschäden  für  die  vertriebenen  Elsaß-Lothringer ­
  vorsehe.  Die  Ortsgruppen  des  Hilfsbundes  suchten
in  jeder  Weise  mit  Hinweis  auf  diese  Aussicht,  die  Flüchtlinge, ­
  deren  Stimmung  eine  immer  gereiztere  wurde,  zu
beruhigen.
Ein  Jahr  war  seit  den  ersten  Ausweisungen  vergangen,
und  noch  war  nichts  geschehen,  außer  ungenügendem  Notbehelf, ­
  wie  Arbeitsvermittlung,  Darlehenskasse  und  Hausratbeschaffung, ­
  um  den  Flüchtlingen  bei  ihrer  Existenzgründung ­
  zu  helfen  und  ihnen  die  Verluste,  die  sie  durch
die  Verdrängung  erlitten  hatten,  zu  ersetzen.
            
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