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III. HAUPTT.EIL.
auch die Entschädigung all des Besitzes sich befindet,,
den die in Deutschland seßhaften Deutschen z. B. durch
den Verlust unserer Handelsflotte oder durch sonstige auf
Grund des Priedcnsvertrages erfolgte Ablieferungen erlitten
haben. Es muß verlangt werden, daß Abstriche an
den Entschädigungsforderungen, wenn unbedingt notwendig,
zuerst hei diesen seßhaften Deutschen vorgenommen
werden, da diese vorwiegend durch solchen Verlust nicht
in ihrer Existenzgrundlage erschüttert werden. Für die
Vertriebenen, die zum großen Teil alles verloren haben,
muß in erster Linie gesorgt werden.
Bis heute können die Vertriebenen, wie gesagt, nur
gewisse Abschlagszahlungen auf ihre Forderungen erhalten,
abgesehen von den Fällen, wo der erlittene Schaden nicht
mehr als 5000 M. beträgt. Bis zu 5000 M. dürfen die
Entschädigungsforderungen, wenn ihre Richtigkeit festgestellt
ist, voll ausgezahlt werden. Die Feststellung der
Liquidations- und Verdrängungsschäden im Sinne der Richtlinien
vom 9. 'Januar 1920 erfolgt durch dieselben Ausschüsse,
die bereits Ende 1919 zur Feststellung der Kriegsschäden
errichtet worden sind. Ihre Zahl — anfangs acht
Ausschüsse und ein Oberausschuß — genügte nicht, weshalb
ihre Zahl im Laufe des Frühjahrs 1920 durch Verordnung
des Reichsministeriums des Innern auf 21 Ausschüsse
und einen Oberausschuß erhöht worden ist. Diese
Ausschüsse bestehen aus einem Richter und dessen Stellvertreter,
einem Reichskommissar, der die Interessen des
Reiches vertritt, einem amtlichen Sachverständigen und
einer Anzahl von Laienmitgliedern aus den Reihen der
Vertriebenen, die jedoch nur zu besonders gelagerten Fällen
herangezogen werden-.
Bis 1. Oktober 1920 sind 19 758 Anträge auf Vorschüsse
und Beihilfen für Liquidations- und Verdrängungs L
schaden bei diesen Ausschüssen eingelaufen. An Vorschüssen
und Beihilfen sind von den Ausschüssen bis
1. Oktober 1920 insgesamt; 56237 759 M. zur Anweisung
gelangt, welche Summe nur einen kleinen Bruchteil der
von den Vertriebenen erlittenen Verluste darstellt.