Metadata: Geld-, Bank- und Börsenwesen

I. Fe st verzinsliche Wertpapiere : 
für jede angefangene Million 200 RM. 
Ausnahmen: 
1. Die Einführung deutscher Reichs- und Staatsanleihen ist gebührenfrei. 
2. Die Hälfte des Satzes unter I ist zu bezahlen: 
ns für Anleihen, deren Verzinsung von dsm Reich oder einem Lande 
gewährleistet wird; 
b) für Anleihen kommunaler Körperschaften (Provinz-, Kreis-, Stadt 
oder Synodalanleihen) oder der Kreditanstalten dieser Körperschaften; 
o) für Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen von öffentlichen Kredit 
instituten, die durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildet sind 
fLandschaften) oder unter staatlicher oder kommunaler Verwaltung 
stehen, sowie für Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen von preu 
ßischen provinzial- (kommunal-) ständischen Kreditinstituten; 
d) für Hypotheken- und Schiffspfandbriefe. 
3. Wird bei Schuldverschreibungen, für die die Landesregierung angeordnet 
hat, daß es der Einreichung eines Prospektes nicht bedarf, der Betrag 
der einzuführenden Wertpapiere dem Börsenvorstande nicht mitgeteilt, 
so wird die Gebühr im Einzelfalle von der Zulassungsstelle festgesetzt. 
4. Für die Einführung festverzinslicher Wertpapiere, die bereits eingeführt 
waren und durch Abstempelung eine Änderung der Rechtsverhältnisse 
erfahren haben, ohne daß der Nennbetrag erhöht wurde, ist die Hälfte 
des Satzes unter I zu bezahlen. 
5. Für Liquidationspfandbriefe werden für jede angefangene Million 
25 RM berechnet. 
II. Fe st verzinsliche ausländische Wertpapiere: 
für jede angefangene Million 400 RM. 
III. Nach Sachwert verzinsliche Anleihen: 
l /2°/oo für jede angefangene Million, berechnet nach dem Einführungs 
kurs. Mindestgebühr 400 RM. 
IV. Aktien: für jede angefangene Million 400 RM. 
Bei Kapitalherabsetzungen von Gesellschaften, deren Aktien (Anteile) 
bereits eingeführt waren, wird für die Einführung der herabgesetzten 
Aktien (Anteile) die Hälfte des Satzes erhoben, wenn die Wiedereinfüh 
rung innerhalb eines Jahres nach Zurücknahme der alten Zulassung 
erfolgt. 
Erfolgt die Herabsetzung durch Einziehung von Aktien gemäß § 227 
HGB. oder gemäß der Verordnung vom 6. Oktober 1931 (Kapitalherab 
setzung in erleichterter Form), so ermäßigt sich der Satz auf 100 RM 
für jede angefangene Million, wenn die Reuzulaffung gleichzeitig mit der 
Zurücknahme der alten Zulassung erfolgt. 
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