I. Fe st verzinsliche Wertpapiere :
für jede angefangene Million 200 RM.
Ausnahmen:
1. Die Einführung deutscher Reichs- und Staatsanleihen ist gebührenfrei.
2. Die Hälfte des Satzes unter I ist zu bezahlen:
ns für Anleihen, deren Verzinsung von dsm Reich oder einem Lande
gewährleistet wird;
b) für Anleihen kommunaler Körperschaften (Provinz-, Kreis-, Stadt
oder Synodalanleihen) oder der Kreditanstalten dieser Körperschaften;
o) für Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen von öffentlichen Kredit
instituten, die durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildet sind
fLandschaften) oder unter staatlicher oder kommunaler Verwaltung
stehen, sowie für Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen von preu
ßischen provinzial- (kommunal-) ständischen Kreditinstituten;
d) für Hypotheken- und Schiffspfandbriefe.
3. Wird bei Schuldverschreibungen, für die die Landesregierung angeordnet
hat, daß es der Einreichung eines Prospektes nicht bedarf, der Betrag
der einzuführenden Wertpapiere dem Börsenvorstande nicht mitgeteilt,
so wird die Gebühr im Einzelfalle von der Zulassungsstelle festgesetzt.
4. Für die Einführung festverzinslicher Wertpapiere, die bereits eingeführt
waren und durch Abstempelung eine Änderung der Rechtsverhältnisse
erfahren haben, ohne daß der Nennbetrag erhöht wurde, ist die Hälfte
des Satzes unter I zu bezahlen.
5. Für Liquidationspfandbriefe werden für jede angefangene Million
25 RM berechnet.
II. Fe st verzinsliche ausländische Wertpapiere:
für jede angefangene Million 400 RM.
III. Nach Sachwert verzinsliche Anleihen:
l /2°/oo für jede angefangene Million, berechnet nach dem Einführungs
kurs. Mindestgebühr 400 RM.
IV. Aktien: für jede angefangene Million 400 RM.
Bei Kapitalherabsetzungen von Gesellschaften, deren Aktien (Anteile)
bereits eingeführt waren, wird für die Einführung der herabgesetzten
Aktien (Anteile) die Hälfte des Satzes erhoben, wenn die Wiedereinfüh
rung innerhalb eines Jahres nach Zurücknahme der alten Zulassung
erfolgt.
Erfolgt die Herabsetzung durch Einziehung von Aktien gemäß § 227
HGB. oder gemäß der Verordnung vom 6. Oktober 1931 (Kapitalherab
setzung in erleichterter Form), so ermäßigt sich der Satz auf 100 RM
für jede angefangene Million, wenn die Reuzulaffung gleichzeitig mit der
Zurücknahme der alten Zulassung erfolgt.
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