Die Zusammenschlüsse von Wirtsohaftsbetrieben.
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stehen; Der ßeiobswirtsobaftsminister kann Kartellbescblüsse für nichtig erklären, wenn sie
ungerechtfertigte Preisforderungen oder sonstige nicht tragbare Bindungen enthalten. Auf
der anderen Seite kann der Reichswirtsohaftsminister die Bildung eines Zwangskartells fordern,
dem dann sämtliche Hersteller angehören müssen, wenn dies „im Interesse der Beteiligten,
der Gesamtwirtsohaft oder des Gesamtwohls“ liegt. Während im ersten Palle mehr an eine
Auflockerung von Kartellen und an eine Verhinderung zu hoher Preise gedacht ist, soll im
letzteren Falle der Preisunterbietung Einzelner ein Riegel vorgeschoben werden, sofern daraus
eine Benachteiligung der Gesamtwirtsohaft zu erwarten ist. Jedenfalls liegt in beiden Fällen
eine Preisaufsioht durch den Staat eingeschlossen, die jedoch erst eingreifen soll, wenn die
Beteiligten nicht selbst zum Ziele kommen. Es ist bemerkenswert, daß nunmehr insbesondere
in der Pertigwarenindustrie, in der bisher Kartelle nur wenig anzutreffen waren, die Bemühungen
zur Kartellbildung großen Umfang angenommen haben und zwar so, daß weniger die
unteren Kartellstufen benutzt werden, vielmehr sofort der Übergang zu Preis- oder Kontingentierungskartellen
angestrebt wird.
Das zweite ist, daß ein neuartiger Wirtschaftsbetrieb, der Kartellwirtschaftsbetrieb,
entstanden ist, der den angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben alles abgenommen
hat bis auf die Erzeugung und die hiermit verbundenen Tätigkeiten:
wie Beschaffung der Rohstoffe, der Arbeitskräfte und des Kapitals. Demgegenüber
liegt der Verkauf, sowie die Festsetzung der Preise, der Erzeugungsmengen
und Uberschreibung der zu liefernden Mengen, wie die Abrechnungen mit den
Abnehmern und den Kartellmitgliedern in den Händen des Kartellbetriebs. Die
Kosten des letzteren gehen zu Lasten der Mitglieder; sie werden gewöhnlich nach
einem bestimmten Schlüssel umgelegt. Die Neuartigkeit des Kartellbetriebes hegt
also darin, daß eine Tätigkeit entsteht, die gleichzeitig kaufmännischer Art ■—■
Pflege des Absatzes —, verwaltungsmäßiger Art-—Verteilung und Verrechnung—
und endlich allgemein wirtschaftlicher Art ist — Handhabung der Preispolitik
unter Berücksichtigung der Gesamtwirtschaft (vgl. hierzu 2. Buch C).
Endlich ist die Rückwirkung der Kartellbildung auf die Wirtschaftsbetriebe
zu beachten, sofern letztere als Käufer in Betracht kommen. Soweit sie bei der
Beschaffung ihrer Roh- und Hilfsstoffe oder Halbfabrikate auf Kartellpreise
stoßen, sind sie gezwungen, mit festen Größen zu rechnen. Das ist vor allem von
Bedeutung, wenn sie das Bemühen zeigen, die Gewinnspanne durch Senkung der
Kosten zu vergrößern. Mit dieser Hemmung müssen auch die kartellierten Wirtschaftsbetriebe
rechnen, bei denen noch hinzukommt, daß die Preise ihrer Erzeugnisse
gleichfalls festliegen. Nimmt man dazu noch die Tatsache, daß auch die
Löhne auf Grund allgemeiner Verabredungen mehr oder weniger unbeweglich
sind, dann entsteht das Bild von der gebundenen Wirtschaft. Hierbei ist jedoch
zu beachten, daß die Gebundenheit in den einzelnen Wirtschaftsbetrieben in verschiedenen
Graden auftreten kann, je nachdem, ob den Kartellpreisen im Einkauf
solche für die eigenen Erzeugnisse gegenüberstehen oder nicht, ferner ob alle Anschaffungen
oder nur ein Teil und ebenso beim Verkauf kartelliert sind. Da sich
die weitestgehenden Kartelle bei den Rohstoffen und Halbfabrikaten finden, die
Fertigerzeugnisse weniger kartelliert sind, so befinden sich die Fertigerzeugnis-Betriebe
meist in der Lage, daß sie in ihren Bezügen von festen Kartellpreisen abhängig
sind, in dem Absatz ihrer Erzeugnisse jedoch nicht unter dem Schutz von
Kartellpreisen stehen. Weil die Gebundenheit sich in den einzelnen Wirtschaftsbetrieben
in sehr verschiedenem Maße bemerkbar macht, ist es nicht leicht, ein
Urteil darüber abzugeben, inwieweit die Gebundenheit überhaupt herrscht. Sicher
ist, daß durch sie die Beweglichkeit der einzelnen Wirtschaftsbetriebe wie der Gesamtwirtschaft
in starkem Maße beeinträchtigt wird.
3. Die Förderungsgemeinschaften. Sie bezwecken die Förderung der angeschlossenen
Wirtschaftsbetriebe durch Ausbau ihrer Betriebs- und Verwaltungsorganisation
oder bestimmter Teile derselben auf gemeinsamer Grundlage. Die
Förderungsgemeinschaften unterscheiden sich von den Kartellen dadurch, daß