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Die Arten und Formen der Wirtsohaftsbetriebe.
sie nicht — wie diese ■—■ den Wettbewerb regeln wollen, von den Konzernen dadurch,
daß sie nur vertragliche Gemeinschaften darstellen, die jedoch im Grunde
das wollen, was die Konzerne durch „besitzmäßigen“ Zusammenschluß erreichen:
Förderung der Betriebs- und Verwaltungsorganisation der Mitglieder —.
Vgl. 4.
Dies kann in der mannigfachsten Weise und Form vor sich gehen. Immer
wird der Ausgangspunkt sein, das Verhältnis der Kosten zu den Preisen günstig
zu gestalten, um den Gewinn zu erhöhen. So werden Vertriebs-, Einkaufs-, Spezialisierungs-,
Kalkulations-, Patent- und andere Gemeinschaften gebildet. Beim
Vertrieb wird gemeinsame Werbung erstrebt (Werkzeugmaschinen). Die Selbstkostenverbände
vereinbaren gemeinsame Regeln für die Selbstkostenrechnung
und vielleicht auch bestimmte Gewinnzuschläge (wodurch sie freilich im weiteren
Verlauf leicht zu Preiskartellen werden können).
Die unter dem Namen Spezialisierungsgemeinschaften zusammengefaßten
Verbände, die eine Verständigung über das Fabrikationsprogramm (Spezialisierung,
Typisierung, Normung), einen Erfahrungsaustausch, Austausch von Fachleuten,
gemeinsame Versuche über Materialien, Konstruktionen, Arbeitsverfahren,
gemeinsame Produktions- und Montageeinrichtungen, gemeinsame Projektierungs-
und Konstruktionsbüros, Liefergemeinschaften, Transportgemeinschaften
usw. zum Ziele haben, finden sich mehr oder minder ausgeprägt und
vollkommen hauptsächlich in der Fertigungsindustrie (daher auch die Bezeichnung
Fertigungsverbände). Sie sind jedoch auch in anderen Industrien und Handelszweigen
möglich und üblich und können als Vorstufe zum Kartell dann angesehen
werden, wenn unterschiedliche Produkte oder unübersichtliche Unternehmungsverhältnisse
eine sofortige Kartellbildung erschweren.
Die Lizenz- und Patentgemeinschaften sind den Kartellen vielleicht am
nächsten: Sie stellen eine gemeinsame Verwertung des staatlichen Patentmonopols
dar (m. E. eine durchaus unerwünschte und vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene
Maßnahme).
Auf die Vertriebsgemeinschaften, die sich als Exportgemeinschaften zuerst
bildeten, kann ebenfalls unter Umständen die Bezeichnung Kartell zutreffen,
wenn sie durch Verkaufskontore einen Markt weitgehend beherrschen. In anderen
Fällen jedoch (Lagergemeinschaften, Reparaturgemeinschaften, Lieferung von
dem frachtgünstigsten Werk, Anstellungsgememschaften usw.) hegen reine Förderungsgemeinschaften
vor.
Die Förderungsgemeinschaften nehmen den einzelnen Wirtschaftsbetrieben
Aufgaben ab, die diese selbst nur unvollkommen leisten können. Sie entlasten die
Wirtschaftsbetriebe von Arbeitskräften, die über mehr oder minder große Sonderkenntnisse
für die einzelnen Aufgaben verfügen müssen, zugleich von Kosten, die
mit der eigenen Erledigung verbunden sind. Die Wirtschaftsbetriebe können sich
daher mehr auf ihre Haupttätigkeit beschränken und diese vervollkommnen. So
bedeutet die Aussonderung von Aufgaben eine Entlastung für die angeschlossenen
Wirtschaftsbetriebe. Andrerseits entstehen Gemeinschaften, die die neuartige
Aufgabe übernehmen: Fragen der Betriebs- und Verwaltungsorganisation auf
gemeinsamer Grundlage zu behandeln. Das setzt nicht nur die Notwendigkeit
voraus, den Kreis der Fragen abzugrenzen, die eine gemeinsame Behandlung vertragen
und erwünscht erscheinen lassen, sondern auch die kaufmännischen, technischen
und verwaltungsmäßigen Kenntnisse und Erfahrungen, die nötig sind,
um die Fragen in der neuartigen Weise richtig zu behandeln. Wenn bestehende
Verbände und Gemeinschaften (Kartelle und sonstige Unternehmerzusammenschlüsse)
diese Aufgaben übernehmen, so müssen sie sich darüber klar sein, daß
es sich in der Regel um wesentliche Teile der eigentlichen Wirtschaftstätigkeiten