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Die Arten und Formen der Wirtschaftsbetriebe.
Die andere Maßnahme ist der Übergang zur nächsten Stufe: d) Vereinbarungen
über den gemeinsamen Absatz der Güter durch Errichtung einer besonderen Verkaufsstelle.
Dann übernimmt das Kartell nicht nur die Werbung und den Verkauf,
sondern auch die Einziehung der Verkaufserlöse und Überweisung der auf
die einzelnen Mitglieder entfallenden Teilbeträge. Auf dieser Stufe nimmt das
Kartell die Bezeichnung Syndikat, insbesondere; Verkaufssyndikat, an. Innerhalb
dieser Gestaltung können zwar noch besondere Wünsche der Käufer auf Lieferung
bestimmter Marken erfüllt werden. Aber von der Selbständigkeit der Wirtschaftsbetriebe
ist eigentlich nur noch die Erzeugung der Güter übriggeblieben.
Da jedoch bei unverändert gehaltenen Preisen •— wenn die Nachfrage zurückgeht
•— nur eine bestimmte Menge an Gütern abgesetzt werden kann, so schwebt
die Erzeugung der einzelnen Kartellmitglieder in der Luft, wenn nicht schließlich
auch hier eine Regelung Platz greift.
So kommt es zur letzten und vollkommenen Stufe: e) Vereinbarungen über die
Produktionsmenge. Diese Stufe hat man gewöhnlich im Auge, wenn man schlechthin
von Kartellen spricht. Doch ist zu beachten, daß solche Kartelle nur dort
möglich und lebensfähig sind, wo die oben erwähnten Voraussetzungen vorliegen,
es sich um gleichartige (oder leicht gleichartig zu machende) Güter handelt: also
bei industriellen Rohstoffen (Kohlen, Kali) und Halbfabrikaten (Stahl, Schienen,
Blöcke, Röhren); bei Fertigfabrikaten, insbesondere solchen, die sich durch
große Mannigfaltigkeit auszeiehnen, kommen Kartelle dieser Art kaum vor.
Nach drei Richtungen hin sind solche Kartelle zu betrachten. Zwischen dem
selbständig gebliebenen (nicht kartellierten) Wirtschaftsbetrieb und dem einem
solchen Kartell angeschlossenen Wirtschaftsbetrieb ergeben sich tiefgehende
Unterschiede: dem letzteren ist zunächst nur der innere Betrieb gebheben. Da
Umsatz und Preise vom Kartell bestimmt werden, hängt die Höhe des Gewinnes
in erster Linie von der Kartellpolitik ab. Da es in der Absicht des Kartells liegt,
auch dem am ungünstigsten arbeitenden Betrieb noch eine Rente zu verschaffen,
so fällt den übrigen Betrieben eine besondere Kartellrente zu. Die Gewinnspanne
kann ferner erhöht werden durch Senkung der Kosten, die im Betriebe entstehen;
die Steigerung der Kapitalrente kann auch durch Verringerung des Kapitalbedarfs
herbeigeführt werden. In diesem Falle wird die eigentliche Tätigkeit des Wirtschaftsbetriebes
in das Innere verlegt: Verbesserung, Vervollkommnung und Verbilligung
der Herstellung.
Jedoch verbleibt dem Wirtschaftsleiter die Mitwirkung an der Kartellpolitik;
sie ist natürlich etwas anderes als die an das Kartell abgegebene Wirtschaftstätigkeit.
Indem die Wirtschaftsleiter gezwungen werden, sich mit ihren Wettbewerbern
über die Preise und die Erzeugungsmenge zu verständigen, wird ihr Blick
mehr auf das Ganze gelenkt: Beurteilung des Marktes im ganzen, Art und Größe
der Gesamtnachfrage und des -angebots, Abschätzung der weiteren Entwicklung,
Bestimmung der Kartellmenge und des -preises nach allgemeinen Gesichtspunkten
und nicht mehr — wie früher — allein nach der Lage des eigenen Betriebes. Der
Leiter eines kartellierten Wirtschaftsbetriebes sieht sich also anderen Aufgaben
gegenübergestellt, als sie noch beim selbständig gebliebenen Wirtschaftsbetrieb
gegeben sind.
Mit dieser Feststellung soll nicht gesagt sein, daß nun etwa die Preispolitik der Kartelle
in Wirklichkeit aus gesamtwirtschaftlichen Überlegungen gestaltet wird. Das Gegenteil trifft
vielmehr zu: die Klagen gehen allgemein dahin, daß die Kartelle eher zu wenig Rücksicht auf
die Allgemeinheit, d. h. auf die Abnehmer und Verbraucher nehmen. Doch soll der Berechtigung
dieser Klagen an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen werden. Hier kommt es nur
darauf an, den Aufgabenwandel in den Wirtsohaftsbetrieben zu zeigen, wie er durch die Kartelle
herbeigeführt wird.
Im übrigen wird das Kartellwesen in Zukunft unter der Wirkung zweier Gesetze (Juli 1933)