Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die  betriebliche  Personalverfassung.

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angehörigen  sollen,  zu  einer  Art  Familie  zusammengefaßt  werden,  für  die  der
Betriebsfühxer  sorgt  und  deren  Glieder  in  einem  Treueverhältnis  miteinander  verbunden ­
  sind,  wobei  als  Mittler  des  gegenseitigen  Vertrauens  ein  Vertrauensrat
dem  Betriebsführer  beratend  zur  Seite  steht.
Es  zeigt  sich  also,  daß  die  durch  dasAOG.  verwirklichte  Personalverfassung  des
Betriebes  auf  die  bewährten  und  unentbehrlichen  Grundlagen  und  Auffassungen
früherer  Zeit  zurückgreift,  sie  aber  durch  die  Beseitigung  des  Klassenkampfes  und
der  überbetrieblichen  Vereinbarungen  auf  die  Betriebe  selbst  beschränkt  und  durch
eine  besondere  soziale  Ehrengerichtsbarkeit  und  staatliche  Aufsichtsstellen  entscheidend ­
  ergänzt  und  überwacht.  So  kann  die  nationalsozialistische  Personalverfassung ­
  festgelegt  werden  als  eine  auf  gegenseitigem  Vertrauen  gegründete
Betriebsgemeinschaft  unter  vollverantwortlioher  Leitung  des  Betriebsführers,  dem
die  Gefolgschaft  in  Treue  dient  und  in  der  beide  Teile  ihre  Arbeit  verrichten  zur
Förderung  des  Betriebsganzen  und  des  Gesamtwohls  von  Volk  und  Staat.  Als  erzieherische ­
  und  überwachende  Einrichtung  ist  die  soziale  Ehrengerichtsbarkeit
und  der  Treuhänder  der  Arbeit  mit  ungewöhnlichen  Vollmachten  vorgesehen.
b)  Der  Betriebsführer.  Über  den  Umfang  der  Rechte  und  Pflichten,  welche
dem  Betriebsführer  zuerkannt  und  auferlegt  werden,  macht  das  AOG.  ganz  bestimmte ­
  und  in  engen  Grenzen  umrissene  Angaben.  Um  ihren  Umfang  und  ihre
Bedeutung  klar  zum  Ausdruck  zu  bringen,  sollen  sie  hier  kurz  aufgeführt  werden;
1.  Der  Führer  des  Betriebes  entscheidet  der  Gefolgschaft  gegenüber  in  allen  betrieblichen
Angelegenheiten,  soweit  sie  durch  dieses  Gesetz  geregelt  sind  (§2,  1).
2.  Der  Unternehmer  oder  die  gesetzlichen  Vertreter  einer  juristischen  Person  haben  das
Recht  oder,  wenn  sie  den  Betrieb  nicht  selbst  leiten,  die  Pflicht,  eine  an  der  Betriebsleitung
verantwortlich  beteiligte  Person  mit  ihrer  Stellvertretung  zu  betrauen  (§  3,2).
Dieses  Recht  und  diese  Pflicht  kommen  ihm  auch  dann  zu,  wenn  ihm  rechtskräftig  die
Befähigung  zum  Führer  eines  Betriebs  (nach  §  38  AOG.)  aberkannt  worden  ist.
3.  Die  Vertrauensmänner  des  Betriebes  bilden  mit  ihm  und  unter  seiner  Leitung  den
Vertrauensrat  des  Betriebes  (§  6,1).
4.  Der  Führer  des  Betriebes  stellt  alljährlich  im  Einvernehmen  mit  dem  Obmann  der
Nationalsozialistischen  Betriebszellenorganisation  (NSBO.)  eine  Liste  der  Vertrauensmänner
und  ihrer  Stellvertreter  auf  (§  9,1).
5.  Der  Betriebsführer  ruft  nach  Bedarf  den  Vertrauensrat  ein  (§  12);  er  hat  die  Pflicht,
dies  zu  tun,  wenn  die  Hälfte  des  Vertrauensrates  es  verlangt.
6.  Der  Betriebsführer  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  in  allen  Betrieben  von  über  20  Beschäftigten ­
  eine  Betriebsordnung  schriftlich  zu  erlassen  (§  26),  wobei  die  im  §  27  AOG.  oder
in  anderen  Gesetzen  oder  Verordnungen  erlassenen  Vorschriften  zwingenden  Inhalts  zu  beachten ­
  sind  (§  27,1  u.2),  daneben  aber  auch  andere  Vorschriften  aufgenommen  werden  können
(Höhe  des  Arbeitsentgelts,  Unfallvorschriften,  Verhaltungsmaßregeln  usw.).
7.  Der  Führer  des  Betriebes  oder  eine  von  ihm  beauftragte  Person  kann  nach  Beratung  mit
dem  Vertrauensrat  Bußen  verhängen  (§  28,  1  u.  2);  bei  der  Verhängung  dieser  Bußen  sind
bestimmte  Grenzen  gezogen.
8.  Der  Betriebsführer  genießt  das  Recht  des  vollen  Schutzes  seiner  sozialen  Ehre  (§  36,  1),
vor  allem  gegenüber  Eingriffen  in  die  Betriebsführung  oder  böswüliger  Verhetzung,  gegenüber
wiederholten  unbegründeten  Beschwerden  oder  dem  Mißbrauch  von  vertraulichen  Angaben,
Betriebs-  und  Geschäftsgeheimnissen.
Diese  in  der  Tat  sachlich  sehr  weitgehenden  Rechte  werden  allerdings  nur  gegeben ­
  unter  gleichzeitiger  Aufzählung  einer  ganzen  Reihe  von  Verpflichtungen
allgemeiner  und  besonderer  Art,  die  vor  allem  das  Ziel  haben,  dem  Betriebsführer
auch  eine  Verantwortung  gegenüber  Betrieb,  Gefolgschaft  und  Staat  aufzuerlegen.
So  sieht  das  AOG.  als  Pflichten  des  Betriebsführers  vor:
1.  Der  Führer  arbeitet  im  Betriebe  gemeinsam  mit  der  Gefolgschaft  zur  Förderung  der
Betriebszweoke  und  zum  Nutzen  von  Volk  und  Staat  (§1).
2.  Er  hat  für  das  Wohl  der  Gefolgschaft  zu  sorgen  (§  2,  2).
3.  Er  hat  den  Vertrauensrat  zu  leiten  (§5,  1)  und  daher  die  Pflicht,  das  gegenseitige
Vertrauen  innerhalb  der  Betriebsgemeinsohaft  zu  vertiefen  und  auf  Beilegung  aller  Streitigkeiten ­
  innerhalb  der  Betriehsgemeinschaft  hinzuwirken,  wobei  ihn  allerdings  die  übrigen
Vertrauensmänner  unterstützen  müssen  (§6,  1,  2  u.  3).
            
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