23. Titel: Borlegung von Sachen, 88 810, 811. 1543
ROS. 23. 1908 S. 448 (der Borftand einer Aktiengefellihaft, der
wegen gefeßwidriger Gefchäftsführung in Anfpruch genommen wird, kann fi auf die
Bücher der Gefellfichaft berufen).
. HLS. Kiel Ripr. d. DLSG. Bd. 16 S. 91 (NMecht der Witwe des SGefelfchafter®
einer offenen Handel8gefelfchaft auf Büchereinficht).
DLS, Karlsruhe Bad. Ripr. 1908 S. 166 (RehHt des Ronkursverwalter8
auf Einficht einer im Intereffe des Gemeinfdhuldner3 errichteten Urkunde).
Wegen eine8 Hypotheken hriefs8 vgl. DLG. Naumburg Recht 1908 Nr. 2158.
8 811.
Die Vorlegung hat in den Fällen der 83 809, 810 an dem Orte zu er-
folgen, an welchem fich die vorzulegende Sache befindet, Jeder Theil kann die
Vorkegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Gefahr und die Koften Hat derjenige zu iragen, welcher die Borlequng
verlangt. Der Befiger kann die Vorlkegung verweigern, bis ihm der andere Theil
die Koften vorfchießt und wegen der Gefahr Sicherheit leiftet.
& I, 776; IL, 697; III, 795.
$ 811 behandelt Ort, Gefahr und Koften der Borlegung im Sinne der
SS 809, 810.
1. Regelmäßig hat die Borlegung Gin Nebereinftimmung mit dem früberen
Rechte) an dem Orte zu erfolgen, wo {ich die Sache oder Urkunde zur Beit befindet.
a) Unter dem Begriff des Ortes ft aber nicht die engere räumliche Be»
arenzung des Gegenitandes nach den WB, II, 77 zu verfteben, der Ausdruck
ft vielmehr als geographifcher Ortsbezirk zu verftehen, der dırrch Landes:
zefeßlidhe GebietSeinteilung beftimmt wird, val. KOES. Bd. 67 S. 190 und
5 269 mit Bem. An welder beionderen Stelle des geograpbifchen
Örte8 die Vorlegung zu erfolgen habe, ift nach den Grundfäßgen von Treu
ind Glauben und mit Rücjicht auf die BerkehrSfitte zu beftimmen;
ie Borlegung braucht nicht notwendigerweife gerade in den Wohn: ober
Sefchäftsräumen des VBerpflichteten zu erfolgen.
Ss 1oll aber jeder Teil auch die Vorlegung an einem anderen Orte
verlangen fönnen, wenn ein wichtiger rund vorliegt (Abi. 1 Sag 2),
4. 5. Aranlkdeit.
Selbftverftändlich erfcheint, daß durch S 811 die Beftimmungen der ZBO.
nicht geändert werben follen, foweit fie für den Jall einer im Prozeijfe ver
langten Borlegung davon ausgehen, daß die Vorkleauug am GeridhtZorte
zu erfolgen babe (%. II, 778).
3)
2, Gefahr und Koften der Vorlegung treffen denjenigen, welder die Vorlegung
verlangt. Dies ent{pridht der Billigkeit, da hier dazZ einleitige Interefle des Cbitiong-
IucherS vbwaltet, Zur die Noften trifft BE eine Borkeiltungspflicht
und binfichtliH der Gefahr eine hefondere Sicherungspflicht (SS 332 ff). In
beiden, Richtungen kann der Befibßer bi8 zur Erfüllung diefer Pilichten die Vorlegung
berweigern.
Die Tragung ber Gefahr im allgemeinen wird dahin aufzufaffen fein, daß der
Antragfteller für die Folgen eines VerlufteS oder einer Belhäbigung au ohne be =
Ionderes Berfhulden aufzukonımen hat; der Erfaß wird ih nad SS 249 ff. zu
richten haben, da eine Befchränkung auf den reinen Sachwert das Gefeß offenbar nicht
im Sinne hat. Val. DVertmann zu 8 811.
, 3, Bon dem Rechte, Koftenvorfhuß und Sicherheitsleiftung zu verlangen, kann
jedoch immer nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dorausjichtliH wirklich Koften
entiteben oder ein Schaden zu befürchten ift, val. pr. dD. OLG. (Bamberg) Bd. 2 S. 134.
4, Wenn der VBorleaungspflichtige die vorzulegende Sache, in der Abficht, dem
Berechtigten Schaden zuzufügen, an einen anderen Ort gebracht hat, Kann unter Umitänden
eine Ertabpflicht nach S 826 eintreten. Val. Bem. VI zu S 809.