Full text: Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit

wirtschaftlich nicht die Gefahr, die von den Kapitalisten, die ja 
außer der Dividende vorher schon eine feste Verzinsung ihres 
Kapitals erhalten, an die Wand gemalt wird. Die ideellen Wirkungen 
der Arbeitsaktie aber sind gar nicht zu überschätzen, erzeugt sie doch 
die Interessengemeinschaft zwischen Unternehmertum und Arbeiter 
schaft, da auch der Arbeiter ein eigenes Interesse an der Ertrags 
fähigkeit seines Betriebes erhält. Hat aber der Arbeiter seinen 
unmittelbaren Ertrag aus dem gewinnbringenden Betriebe und hat 
er einen um so größeren Ertrag, je lohnender der Betrieb arbeitet, 
dann wird auch sein Mitbestimmungsrecht nicht mehr ein 
Kampfmittel gegen den Unternehmer und gegen den Be 
trieb, sondern dann ist der Vorteil des einen auch der Vorteil des 
anderen, und dann führt das Mitbestimmungsrecht zur wirklichen 
und tatsächlichen Mitarbeit am Unternehmen und dadurch zur 
Erhöhung des Gesamtertrages, so daß der Unternehmer materiell 
die Neuordnung der Dinge zumindest nicht als Verlust bemerken 
dürfte. Der Arbeiter wird gewissermaßen zum Sozius des Unter 
nehmers, mit dem er im beiderseitigen Interesse an einem Strange 
zu ziehen hat. Hierdurch, aber hierdurch allein wird eine gesunde 
Basis auch für mehr und intensivere Arbeit im Betriebe geschaffen, 
die zur Erfüllung der großen Aufgaben in der deutschen Volks 
wirtschaft im kommenden Zeitalter notwendig ist. Hieraus resul 
tiert dann weiter, daß, je mehr der Ertrag für den Arbeiter steigt, 
auch der Ertrag des Kapitals steigen muß, so daß nach aller mensch 
lichen Berechnung das Kapital unter dem System des Wirtschafts 
friedens nicht nur keine Einbuße erleidet, sondern auch aus der 
größeren Ertragfähigkeit der Unternehmen einen eigenen größeren 
Nutzen zieht, ohne daß dabei der Arbeiter irgendwie für fremde 
kapitalistische Interessen ausgebeutet wird. 
Es ist an dieser Stelle notwendig, auf meinen Gesetzesvorschlag 
zurückzukommen, den ich in „Der Arbeit gleiches Recht“ im Jahre 
1919 gemacht habe und den am 11. März 1920 die Nationalver 
sammlung auf Antrag des volkswirtschaftlichen Ausschusses der 
Regierung überwiesen hat. Dieser Gesetzesvorschlag enthält 
folgende Bestimmungen: 
Gesetz über die Arbeitsaktie. 
§ 1. Jede Arbeit in einem Betrieb gilt als eine dem 
eingelegten Kapital gleichberechtigte Werteinlage in den Be 
trieb. 
§ 2. Der eingelegte Wert, der ein dem Kapital gleiches
	        
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