wirtschaftlich nicht die Gefahr, die von den Kapitalisten, die ja
außer der Dividende vorher schon eine feste Verzinsung ihres
Kapitals erhalten, an die Wand gemalt wird. Die ideellen Wirkungen
der Arbeitsaktie aber sind gar nicht zu überschätzen, erzeugt sie doch
die Interessengemeinschaft zwischen Unternehmertum und Arbeiter
schaft, da auch der Arbeiter ein eigenes Interesse an der Ertrags
fähigkeit seines Betriebes erhält. Hat aber der Arbeiter seinen
unmittelbaren Ertrag aus dem gewinnbringenden Betriebe und hat
er einen um so größeren Ertrag, je lohnender der Betrieb arbeitet,
dann wird auch sein Mitbestimmungsrecht nicht mehr ein
Kampfmittel gegen den Unternehmer und gegen den Be
trieb, sondern dann ist der Vorteil des einen auch der Vorteil des
anderen, und dann führt das Mitbestimmungsrecht zur wirklichen
und tatsächlichen Mitarbeit am Unternehmen und dadurch zur
Erhöhung des Gesamtertrages, so daß der Unternehmer materiell
die Neuordnung der Dinge zumindest nicht als Verlust bemerken
dürfte. Der Arbeiter wird gewissermaßen zum Sozius des Unter
nehmers, mit dem er im beiderseitigen Interesse an einem Strange
zu ziehen hat. Hierdurch, aber hierdurch allein wird eine gesunde
Basis auch für mehr und intensivere Arbeit im Betriebe geschaffen,
die zur Erfüllung der großen Aufgaben in der deutschen Volks
wirtschaft im kommenden Zeitalter notwendig ist. Hieraus resul
tiert dann weiter, daß, je mehr der Ertrag für den Arbeiter steigt,
auch der Ertrag des Kapitals steigen muß, so daß nach aller mensch
lichen Berechnung das Kapital unter dem System des Wirtschafts
friedens nicht nur keine Einbuße erleidet, sondern auch aus der
größeren Ertragfähigkeit der Unternehmen einen eigenen größeren
Nutzen zieht, ohne daß dabei der Arbeiter irgendwie für fremde
kapitalistische Interessen ausgebeutet wird.
Es ist an dieser Stelle notwendig, auf meinen Gesetzesvorschlag
zurückzukommen, den ich in „Der Arbeit gleiches Recht“ im Jahre
1919 gemacht habe und den am 11. März 1920 die Nationalver
sammlung auf Antrag des volkswirtschaftlichen Ausschusses der
Regierung überwiesen hat. Dieser Gesetzesvorschlag enthält
folgende Bestimmungen:
Gesetz über die Arbeitsaktie.
§ 1. Jede Arbeit in einem Betrieb gilt als eine dem
eingelegten Kapital gleichberechtigte Werteinlage in den Be
trieb.
§ 2. Der eingelegte Wert, der ein dem Kapital gleiches