Die „Deutsche Volksverstcherung j
I
, So bildet die „Deutsche Volksversicherung" eiu großes
soziales und nationales Werk, dessen hohe Bedeutung für die minder
bemittelten Volkskreise die kommenden Jahre erweisen sollen und
werden. In das Verdienst ihrer Gründung teilen sich 30 deutsche
Lebensversicherungsgesellschaften mit den Behörden des Reichs und
den Organisationen der nationalen Arbeiterschaft. Die Versicherungs
gesellschaften haben die erforderlichen Mittel und ihre reichen Erfah
rungen, sowie zum Teil auch ihren gewaltigen Organisationsapparat
in den Dienst der Sache gestellt. Die Behörden des Reichs, an ihrer
Spitze der Reichskanzler, und vor allem der Staatssekretär Des
Reichsamts des Innern, sowie der Präsident des Kaiserlichen Aus
sichtsamts für Privatversicherung, haben zu ihrem Teile daran mit
gearbeitet, daß wirklich etwas Gutes geschaffen wurde. Die nationale
Arbeiterschaft aber hat durch ihre Mitwirkung dafür Sorge getragen,
daß die Wünsche der Volkskreise, welchen die neuen Einrichtungen
zugute kommen sollen, im vollsten Umfange erfüllt wurden.
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 2 000 000 M; daneben
haben die Gründer für die Kosten der ersten Einrichtung einen un
verzinslichen Organisationsfonds von 1000 000 M zur Verfügung
gestellt. Anfang Februar 1913 wurde begonnen, die inneren
Einrichtungen zu schaffen, die Tarife auszuarbeiten und die Organi
sation aufzubauen. Diese gewaltige Arbeit ist mit einer Schnelligkeit
und Gewissenhafigkeit durchgeführt worden, welche allseitige Anerken
nung verdient. Am 20. Juni 1913 ist durch Senatsbeschluß des Kaiser
lichen Aufsichtsamts für Privatversicherung die Genehmigung zur
Aufnahme des Geschäftsbetriebes erteilt worden. Nunmehr wurdeir
beschleunigt, aber doch gründlich die eigentlichen Einrichtungen für
den inneren Betrieb so gefördert, öafj, Ende September 1913 die
eigentliche planmäßig werbende Versicherüngstätigkeit aufgenommen
werden konnte.
Ueber die Einrichtungen der Gesellschaft an dieser Stelle
nähere Auskunft zu geben, dürfte sich erübrigen. Es seien
hier nur kurz die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages
gestreift, welche die Gemeinnützigkeit für alle Zeiten sicher
stellen. 80 Prozent des Gewinnes kommen den Versicherten
vorweg zugute. Erst aus dem Reste wird eine Dividende auf das
Aktienkapital verteilt, die mit 4 Prozent des Stammkapitals nach
oben begrenzt ist. Eine Aenderung dieser Bestimmungen bedarf der
Zustimmung des Reichskanzlers. Von diesem ist ein Reichskommissar
bestellt, dem eine sehr weitgehende Aufsichtsbefugnis eingeräumt ist.
Beiläufig mag erwähnt werden, daß diese Bestimmungen über
die Verwendung des Gewinnes für die Versicherten wesentlich gün
stiger sind, als bei der „Volksfürsorge" und den öffentlichen An
stalten; denn diese beiden Volksversicherungsgesellschaften müssen zu
nächst ihr Kapital verzinsen, bevor sie überhaupt eine Divi