Full text: Die Deutsche Volksversicherung

Die „Deutsche Volksverstcherung j 
I 
, So bildet die „Deutsche Volksversicherung" eiu großes 
soziales und nationales Werk, dessen hohe Bedeutung für die minder 
bemittelten Volkskreise die kommenden Jahre erweisen sollen und 
werden. In das Verdienst ihrer Gründung teilen sich 30 deutsche 
Lebensversicherungsgesellschaften mit den Behörden des Reichs und 
den Organisationen der nationalen Arbeiterschaft. Die Versicherungs 
gesellschaften haben die erforderlichen Mittel und ihre reichen Erfah 
rungen, sowie zum Teil auch ihren gewaltigen Organisationsapparat 
in den Dienst der Sache gestellt. Die Behörden des Reichs, an ihrer 
Spitze der Reichskanzler, und vor allem der Staatssekretär Des 
Reichsamts des Innern, sowie der Präsident des Kaiserlichen Aus 
sichtsamts für Privatversicherung, haben zu ihrem Teile daran mit 
gearbeitet, daß wirklich etwas Gutes geschaffen wurde. Die nationale 
Arbeiterschaft aber hat durch ihre Mitwirkung dafür Sorge getragen, 
daß die Wünsche der Volkskreise, welchen die neuen Einrichtungen 
zugute kommen sollen, im vollsten Umfange erfüllt wurden. 
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 2 000 000 M; daneben 
haben die Gründer für die Kosten der ersten Einrichtung einen un 
verzinslichen Organisationsfonds von 1000 000 M zur Verfügung 
gestellt. Anfang Februar 1913 wurde begonnen, die inneren 
Einrichtungen zu schaffen, die Tarife auszuarbeiten und die Organi 
sation aufzubauen. Diese gewaltige Arbeit ist mit einer Schnelligkeit 
und Gewissenhafigkeit durchgeführt worden, welche allseitige Anerken 
nung verdient. Am 20. Juni 1913 ist durch Senatsbeschluß des Kaiser 
lichen Aufsichtsamts für Privatversicherung die Genehmigung zur 
Aufnahme des Geschäftsbetriebes erteilt worden. Nunmehr wurdeir 
beschleunigt, aber doch gründlich die eigentlichen Einrichtungen für 
den inneren Betrieb so gefördert, öafj, Ende September 1913 die 
eigentliche planmäßig werbende Versicherüngstätigkeit aufgenommen 
werden konnte. 
Ueber die Einrichtungen der Gesellschaft an dieser Stelle 
nähere Auskunft zu geben, dürfte sich erübrigen. Es seien 
hier nur kurz die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages 
gestreift, welche die Gemeinnützigkeit für alle Zeiten sicher 
stellen. 80 Prozent des Gewinnes kommen den Versicherten 
vorweg zugute. Erst aus dem Reste wird eine Dividende auf das 
Aktienkapital verteilt, die mit 4 Prozent des Stammkapitals nach 
oben begrenzt ist. Eine Aenderung dieser Bestimmungen bedarf der 
Zustimmung des Reichskanzlers. Von diesem ist ein Reichskommissar 
bestellt, dem eine sehr weitgehende Aufsichtsbefugnis eingeräumt ist. 
Beiläufig mag erwähnt werden, daß diese Bestimmungen über 
die Verwendung des Gewinnes für die Versicherten wesentlich gün 
stiger sind, als bei der „Volksfürsorge" und den öffentlichen An 
stalten; denn diese beiden Volksversicherungsgesellschaften müssen zu 
nächst ihr Kapital verzinsen, bevor sie überhaupt eine Divi
	        
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