25
Kntlsng I.
§ 53 des Konimunalabgabeugesetzes.
Wenn in einer Gemeinde durch Personen, die in einer anderen Ge-
meinde ini Betriebe von Berg-, Hutten- oder Salzwerken, Steinbruchen,
Ziegeleien, Fabriken oder Eisenbahnen beschaftigt werden und dieser Be-
schaftigung wegen in der ersteren zugezogen oder verblieben find, nachweisbar
Mehrausgaben fur Zwecke des offentlichen Volksschnlwesens oder der ostent-
lichen Armenpflege oder fur polizeiliche Zwecke erwachsen, welche im Ver-
haltnis zu den ohne diese Personen fur die erwahnten Zwecke notwendigen
Gemeindeausgaben einen erheblichen Umfang erreichen und eine unbillige
Mehrbelastung der Steuerpflichtigen herbeifuhren, so ist eine solche Gemeinde
berechtigt, von der Betriebsgemeinde einen angemessenen Zuschuh zu ver-
langen. Bei Bemessung desselben find neben der Hohe der Mehrausgaben
auch die nachweisbar der Gemeinde erwachsenden Borteile. soweit fie in der
Steuerkraft zum Ausdruck kom>nen, zu berucksichtigen. Die Zuschusse der
Betriebsgemeinde diirfen in keinem Falle mehr als die Halfte der gesamten
in der Betriebsgemeinde von den betreffenden Betrieben zu erhebenden
direkten Gemeindesteuern betragen.
Liegt der Betrieb iu einem Gutsbezirk, so richtet sich der Anspruch
gegen den Gewerbetreibenden. Die Zuschusse diirfen alsdann die Halfte der
der Kreisbesteuerung dieses Betriebes zugrunde liegenden Einkommensteuer
und Realsteuern und, wenn der Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig ist, drei-
viertel der seiner Kreisbesteuerung zugrunde liegenden Einkommensteuer nicht
iibersteigen.
Die Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes finden aus den
Anspruch eines Gutsbezirkes aus Zuschuh gleichmahige Anwendung.
Wenn von mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken Anspruche aus Zu
schusse erhoben werden, welche zusammengerechnet die in den Abs. 1 und 2
vorgesehenen Hochstgrenzen ubersteigen, so findet eine verhAtnismahige
Kurzung der einzelnen Anspruche bis zu der zulassigen Hochstgrenze statt.
Ueber streitige Anspruche aus Abs. 1 bis 3 sowie uber Streitigkeiten,
die sich aus der Anwendung des Abs. 4 ergeben, beschlieht der Kreisausschuh
und sofern die Stadt Berlin oder eine andere Stadtgemeinde beteiligt ist, der
Bezirksausschuh. Gegen den Beschluh findet innerhalb zwei Wochen der
Antrag aus mundliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. Der
Anspruch erlischt, wenn er nicht vor Ablauf des Rechnungsjahres, stir welches
er erhoben wird, durch schriftlichen Antrag bei der Betriebsgemeinde geltend
gemacht wird, und wenn der hiernach rechtzeitig angebrachte Anspruch nicht
innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten seit Zustellung des ablehnenden
schriftlichen Bescheides der in Anspruch genommenen Betriebsgemeinde durch
Stellung des Antrages beim Kreisausschusse bezw. Bezirksausschusse aufrecht
erhalten wird.
Zutreffendenfalls kommen die Bestinunungen des Z 58 des Gesetzes
iiber die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195)
dahin zur Anwendung, dah auch in den Fallen, in welchen die Stadt Berlin
beteiligt ist, der Minister des Jnnern den Bezirksausschuh bestimmt, welcher
zu beschliehen hat.
Borstehende Bestimmungen finden aus die bei den Beschluhbehorden
anhangigen Angelegenheiten keine Anwendung.