Full text : Der Zucker im Kriege

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Kontingents,  auf  die  Sicherstellung  des  Bedarfs  und  die  Verhinderung
spekulativer  Zurückhaltung,  auf  eine  angemessene  Erhöhung  ocxMy
zucker-  und  Verbrauchszucker-Preise,  auf  eine  Festsetzung  von  Großhandels-Höchstpreisen ­
  und  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Zucker  im
Betriebsjahre  1915/16.
a)  Freigabe  zum  steuerpflichtigen  Inlandsverbrauche.
  Nachdem  bis  zum  15.  April  bereits  50  v.  H.  des
Kontingents  freigegeben  waren,  wurde  die  Freigabe  der  noch  übrigen
15  v.  H.  am  27.  Mai  verfügt.  Schon  am  1b.  Juli  sah  sich  die
Regierung  infolge  der  veränderten  Sachlage  veranlaßt,  über  die
ursprünglich  vorgesehenen  6b  v.  H.  hinaus  noch  alle  die  in  den
Fabriken  lagernden  Bestände,  soweit  sie  nicht  zur  Berfütterung  oder
anderweitig  Verwendung  gefunden  hatten,  freizugeben.  Jakobs*)
schätzt  die  dadurch  noch  verfügbaren  Mengen  auf  höchstens  15  v.  H.
des  Kontingents.
b)  Sicherstellung  d  e  s  Bedarfes  und  Verhinderung ­
  der  spekulativen  Zurückhaltung.  Durch
die  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1915  wurde  der  Zentral-Einkaufs-Gesellschaft
  m.  b.  H.  in  Berlin  die  Aufgabe  übertragen,
nach  den  Absichten  der  Reichsregierung  im  Bedarfsfälle  in  die
Zuckerwirtschaft  einzugreifen.  Um  einen  genauen  Einblick  über
die  tatsächlich  zur  Verfügung  stehenden  Zuckermengen  zu  erhalten,
wurde  erstmals  für  den  1.  Juni  eine  Bestandsaufnahme  von  Verbrauchszucker ­
  durch  die  Zentral-Einkaufs-Gesellschaft  angesetzt,  die
alle  freien  Bestände  von  mehr  als  50  dz  erfassen  sollte,  soweit  diese
nicht  in  staatlichem  oder  kommunalem  Eigentum  standen.  Ferner
erhielt  die  Zentral-Einkaufs-Gesellschaft  unter  bestimmten  Voraussetzungen ­
  ein  Enteignungsrecht.  Dabei  konnten  Verbrauchszuckermcngen
  des  Betriebsjahres  1914/15,  die  sich  nach  dem  30.  September
1915  noch  in  den  Händen  der  Fabriken  oder  des  Handels  befanden,
von  der  Zentral-Einkaufs-Gesellschaft  zu  einem  um  10  je  50  kg
niedrigeren  Preise  übernommen  werden,  als  der  September-Preis
betragen  hätte.  Durch  Bekanntmachung  vom  17.  Juni  wurde  weiter
der  Vorverkauf  von  Rohzucker  aus  dem  Betriebsjahre  1915/16  verboten. ­
  Der  Spekulation  und  dem  wilden  Handel  war  bei  dieser
Sachlage  jode  Gelegenheit  genommen,  durch  Zurückhaltung  von  Ware
oder  Vorkauf  sich  für  das  Betriebsjahr  1915/16  Vorteile  zu  sichern
und  die  zur  Bedarfsdeckung  benötigten  Mengen  dem  Verkehr  zeitweise
zu  entziehen.

a.  a,  0,  S.  48.
            
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